Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb Gewerbesteuer zu erheben. Auf dieser Seite werden im Überblick wesentliche gewerbesteuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei originär gewerblich tätige Unternehmen.

Inhalt

Einleitung

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmenquellen für Städte und Gemeinden. Die rechtliche Basis für die Gewerbesteuer legt das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Grundlage für die Steuerberechnung bildet der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgt anhand der Regelungen des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts.

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die
Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeinde
steuer zu erheben. Begründet wird dies damit, dass Gewerbebetriebe zu einer finanziellen Belastung in den Gemeinden führen und die Betriebe die vorhandene Infrastruktur nutzen. Wie hoch die Gewerbesteuer schließlich ausfällt, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab, die selbst die Höhe des Hebesatzes bestimmen kann.

Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt
(Bezirksamt, Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Ausgenommen sind lediglich Freiberufler, die für ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden müssen, sondern ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt anzeigen.

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Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Allerdings legt das Gewerbesteuergesetz selbst nicht fest, wann ein Gewerbebetrieb vorliegt, sondern verweist auf das Einkommensteuergesetz (EStG). Dort wird ein Gewerbebetrieb über folgende Merkmale definiert:

  • Selbstständige mit einer nachhaltigen Tätigkeit
  • Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Trotz Vorliegens der genannten Kriterien sind einige Tätigkeiten von der Gewerbesteuer ausgenommen. Dazu gehören:

  • Land- und Forstwirtschaft (hier fällt beispielsweise die Grundsteuer nach Hebesatz A an)
  • Freie Berufe
  • „Andere selbstständige Tätigkeit“ (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung)

Demnach sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht in den Bereich Land- und Forstwirtschaft oder die freien Berufe fallen, gewerbesteuerpflichtig. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Insbesondere eine Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist bereits aufgrund der gewählten Rechtsform ein Gewerbebetrieb (Formkaufleute).

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist oftmals schwer zu treffen. Ausschlaggebend ist die geistige und schöpferische Leistung, die bei der Arbeit im Vordergrund steht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind insbesondere folgende Tätigkeiten als freiberuflich einzustufen:

  • Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden
  • Die sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten und viele weitere
  • Den Katalogberufen ähnliche selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, die in puncto Ausbildung und Tätigkeit den Katalogberufen weitgehend entsprechen. Dazu gehören z.B. Hebammen, Masseure oder – bei entsprechender „künstlerischer Gestaltungshöhe“ – (Web-)Designer.

Freiberufler sind nicht dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und müssen auch keine Gewerbesteuer zahlen. Da es sich bei ihnen nicht um Gewerbetreibende handelt, ist es ausreichend, die selbstständige Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Freelancer gleich Freiberufler?

Häufig führen die Begriffe Freelancer und Freiberufler zu Verwirrung und werden synonym verstanden. Das liegt in der Regel am unterschiedlichen Sprachgebrauch im Bereich der freien Berufe gegenüber dem Steuerrecht. Freelancer ist die moderne, aus dem Englischen übernommene Bezeichnung für einen freien Mitarbeiter. Aber freie Mitarbeiter können steuerlich sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende sein.

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Wann beginnt und endet die Gewerbesteuerpflicht?

Bei Beginn und Ende der Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer bestehen Unterschiede je nach Gesellschaftsform des Unternehmens.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Hier beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit und endet, wenn der Betrieb eingestellt wird.
  • Kapitalgesellschaften: Die Gewebesteuerpflicht beginnt, sobald das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. Sie endet erst, wenn sämtliche Tätigkeiten eingestellt werden. Das ist in der Regel erst der Fall, wenn das Gesellschaftskapital an die Gesellschafter verteilt worden ist.

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Wie hoch ist die Belastung durch die Gewerbesteuer?

Um die Höhe der Gewerbesteuer und die tatsächliche Belastung festzustellen, sind einige Rechenschritte nötig.

Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage

Bei der Gewerbesteuer dient ausschließlich der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage. Bei der Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ist das Jahresergebnis um bestimmte Beträge wieder zu erhöhen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind. Im Anschluss erfolgen gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen um bestimmte Beträge, die in § 8 und § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) aufgeführt sind. Der für die Körperschaft- oder Einkommensteuer maßgebliche Betrag entspricht also im Grundsatz nicht der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

Hinzurechnungen erhöhen die Bemessungsgrundlage

Beispielsweise sind bestimmte Finanzierungsaufwendungen zu 25 Prozent zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit deren Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Erfasst werden dabei folgende Finanzierungsanteile:

  • Sämtliche Zinsaufwendungen
  • Renten und dauernde Lasten
  • Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
  • Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen) mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten für
    • die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent bzw. davon hälftig für bestimmte Elektrofahrzeuge und Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind;
    • die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Anteil von 50 Prozent.

Von der Summe dieser Finanzierungsanteile ist ein (Frei-)Betrag von 200.000 Euro abzuziehen. Nur 25 Prozent des verbleibenden Betrages werden letztlich hinzugerechnet.

Beispiel: Von den Kosten der Gewerberaummiete in Höhe von 50.000 Euro/Jahr ist der enthaltene Finanzierungsanteil in Höhe von 50 Prozent zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Das entspricht einem Betrag von 6.250 Euro. Hinweis: Die Summe der – übrigen – Finanzierungsanteile muss hier aber bereits mindestens 200.000 Euro betragen.

Bei den Hinzurechnungen ist es unerheblich, ob die Zahlungen beim Empfänger ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Damit sind gewerbesteuerliche Doppelbelastungen möglich. Mehrstufige hinzurechnungsrelevante Fremdfinanzierungen im Sinne des Gewerbesteuerrechts können zu einem Kumulationseffekt und damit zu einer Mehrbelastung bei der Gewerbesteuer führen. Das kann z. B. bei der Untervermietung einer Immobilie der Fall sein. Verbundene Unternehmen vermeiden diese Effekte durch die Bildung einer Organschaft.

Nach § 19 GewStDV bestehen Sonderregelungen für Kreditinstitute.

Gewerbeverlust

Ergibt der Gewerbeertrag nach den Hinzurechnungen und Abzügen eine negative Summe, liegt ein Gewerbeverlust vor. Ein positiver Gewerbeertrag ist um die Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu mindern. Allerdings ist gemäß § 10a GewStG die volle Anrechnung nur bis zu einer Höhe von einer Million Euro gestattet. Beträge, die die Grenze übersteigen, können nur zu 60 Prozent geltend gemacht werden. Anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist ein Verlustrücktrag in den vorhergehenden Erhebungszeitraum nicht möglich.

Berechnung der Gewerbesteuerschuld

Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5%. Die Gewerbesteuer errechnet sich nach folgender Berechnungsformel:

Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.

Nach der Ermittlung des Gewerbeertrags runden Einzelunternehmer und Personengesellschaften diese Summe auf volle 100 Euro nach unten ab. Im nächsten Schritt erfolgt der Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro.

Bestimmte juristische Personen wie rechtsfähige Vereine dürfen einen verminderten Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro vom Gewerbeertrag abziehen.

In beiden Fällen darf der Abzug höchstens in Höhe des gerundeten Gewerbeertrags vorgenommen werden. Übersteigt der Freibetrag den Gewerbeertrag, kann das Ergebnis nur Null sein und nicht negativ werden.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) steht kein Freibetrag zur Verfügung.

Berechnung

Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl. Der Hebesatz der Gemeinde wird dann auf den Steuermessbetrag angewendet.

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Wer darf die Gewerbesteuer anrechnen?

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen. Dazu werden das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages steuermindernd geltend gemacht. Auf diese Art erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags können sogar Hebesätze bis rund 420 Prozent kompensiert werden. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer bis zu diesen Hebesätzen die Steuerlast von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften nicht nennenswert erhöht. Die Aufwendungen für die Gewebesteuer senken die Einkommensteuer. Zu beachten ist:

  • Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist auf den Teil des Einkommens begrenzt, der aus einer gewerblichen Tätigkeit stammt.
  • Zudem ist die Anrechnung auf die Höhe der tatsächlich zu bezahlenden Gewerbesteuer begrenzt.

Mit BMF-Schreiben vom 24. Februar 2025 wurde festgelegt, dass eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen sind. Bisher wurde beispielsweise durch den erfolgreichen Erlass der Gewerbesteuer der Anrechnungsbetrag bei der Einkommensteuer angepasst. Die Ersparnis aufgrund des Erlasses wurde teilweise durch die Erhöhung der Einkommensteuer kompensiert. Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren nun von der erfreulichen Entwicklung.

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Wann und wie ist die Gewerbesteuererklärung abzugeben?

Ob Gewerbetreibende dazu verpflichtet sind, eine Gewerbesteuer abzugeben, hängt von der Gesellschaftsform des Unternehmens sowie von der Höhe des Gewerbeertrags ab.

  • Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist eine Gewerbesteuerklärung abzugeben, sofern der Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Abzügen den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet.
  • Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung einzureichen, sofern sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind.
  • Sonstige juristische Personen wie Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt.

Jahressteuererklärungen sind spätestens ‎sieben Monate nach Ende des jeweiligen Jahres ‎abzugeben. Die Frist verlängert sich bis Ende Februar des ‎dem Jahr nach ‎dem ‎Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (14-‎Monats-Zeitraum), sofern ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuerklärung beauftragt ist.

Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Gewerbesteuererklärung in elektronischer Form im amtlich vorgeschriebenen Datensatz einzureichen. Aus der Verpflichtung, eine Gewerbesteuerklärung einzureichen, kann gegebenenfalls die Pflicht zur Gewerbesteuervorauszahlung erwachsen. Die Gewerbesteuervorauszahlung setzt die Gemeinde im Steuerbescheid fest. Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu leisten.

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Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer verantwortlich?

Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Feststellung der Berechnungsrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrags sowie den Erlass des Messbescheids zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebe in zwei oder mehr verschiedenen Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag nach einer bestimmten Berechnungsgrundlage geteilt ermittelt. Die Gewerbesteuer selbst legt in einem zweiten Schritt die Gemeinde fest, die auch den Gewerbesteuerbescheid erstellt und versendet. Als Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer dient der vom Finanzamt ermittelte (ggf. anteilige) Steuermessbetrag in Verbindung mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist nicht an das Finanzamt, sondern an die jeweils zuständige Gemeinde zu entrichten.

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Hebesätze für die Gewerbesteuer

Jede Gemeinde legt die sogenannten Hebesätze für die Gewerbesteuer jährlich selbst fest. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG gibt seit 2004 einen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent vor.

Achtung: Mit dem Neunten Steuerberatungsänderunggesetz wurde ab 2027 ein neuer Mindesthebesatz von 280 festgelegt. Kommunen, die bisher einen Hebesatz darunter haben, sind ab 2027 verpflichtet, ihren Hebesatz anzuheben.

Je nach Gemeinde weichen die Hebesätze stark voneinander ab. 2025 betrug der niedrigste Hebesatz der Städte und Gemeinden in Oberbayern 230 Prozent in Baierbrunn, dicht gefolgt von 240 Prozent z.B. in den Gemeinden Pöcking, Grünwald und Bad Wiessee. Den höchsten Satz zahlen Gewerbetreibende in München. Hier beträgt der Gewerbesteuerhebesatz mit 490 Prozent mehr als doppelt so viel.

Die Gemeinde Baierbrunn ist ein bemerkenswertes Beispiel im Landkreis München: Sie hat zum 1. Januar 2025 den Hebesatz auf 230 Prozent gesenkt und liegt damit deutlich unter dem bisherigen regionalen Minimum.

Achtung: Anforderungen an den Firmensitz

In Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen wird dem Vernehmen nach von den Finanzbehörden zunehmend überprüft, ob ein Unternehmen dort nur zum Schein eine Geschäftsadresse nutzt, obwohl es tatsächlich von einem anderen Ort aus betrieben wird – insbesondere, wenn sog. Büroserviceunternehmen eingeschaltet sind, die Geschäftsräume einschließlich Telefondienst, Erledigung der Post und Briefkästen anbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, zuletzt z. B. Beschluss vom 18.02.2021, dort Rz. 20 ) setzt der hier maßgebende Betriebsstätten-Begriff voraus, „dass [dort] eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird … und sich in der Bindung eine gewisse ‘Verwurzelung‘ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt“. Wer hier einen falschen Firmensitz vortäuscht oder dabei hilft, kann sich sogar strafbar machen.

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Aktuelle Lage der Hebesätze

Die Gewerbesteuer ist bereits heute eine wesentliche Ursache der hohen Unternehmenssteuerbelastung in Deutschland. Aktuelle Debatten über die Anpassung der Hebesätze bei Gewerbe- und Grundsteuern führen zu Befürchtungen bei den hiesigen Unternehmen, dass die Steuerlasten weiter zunehmen. Weitere Hebesatzerhöhungen sind kontraproduktiv und verringern die Attraktivität des Standorts.

Die IHK für München und Oberbayern setzt sich mit Blick auf das international übliche Steuerniveau für eine Absenkung der Unternehmenssteuerbelastung und damit gegen eine Erhöhung der kommunalen Hebesätze, insbesondere auch der Gewerbesteuerhebesätze, ein.

Hierzu hat die IHK für München und Oberbayern die Fakten rund um die aktuelle Entwicklung der kommunalen Hebesätze in einem Papier zusammengetragen. Dieses finden Sie im Dokument Kommunale Hebesetze .

Realsteuer-Hebesatzumfrage für München und Oberbayern 2025

Die IHK für München und Oberbayern führt für ihren Kammerbezirk (Oberbayern) jährlich eine Umfrage der Realsteuer-Hebesätze zum 30. Juni durch. Hierbei werden die Hebesätze der derzeit 30 Städte und Gemeinden des ‎Kammerbezirks mit mindestens 20.000 ‎Einwohnern jährlich abgefragt.

Bei den abgefragten Kommunen ergibt sich folgendes Bild: Im Gegensatz zu einem dynamischen Jahr 2024, in dem bei jeder fünften Kommune eine Erhöhung der Gewerbesteuerhebesätze zu verzeichnen war, kehrt im Jahr 2025 die für Unternehmen geforderte Ruhe ein. Die Umfrage zeigte weder Erhöhungen noch Verringerungen des Gewerbesteuerhebesatzes.

Welche Kommune welchen Gewerbesteuerhebesatz aufweist und wie sich die Hebesätze der abgefragten Kommunen im regionalen Vergleich darstellen, finden Sie in der nachfolgenden Übersicht für 2025 und 2024 (Stand 30.06.2025).

DIHK-Hebesatzumfrage 2025

Die DIHK bündelt regelmäßig deutschlandweit die Realsteuer-Hebesätze zum 30. Juni für alle Kommunen mit über 20.000 Einwohnern. Für 2025 ermittelte sie die Daten aus 716 Städten und Gemeinden.

Im Jahr 2025 erhöht sich der gewogene Hebesatz der Gewerbesteuer im Bundesdurchschnitt nur leicht auf 438 Prozent nach einem Wert von 437 Prozent noch im Vorjahr. Dieser stabile Durchschnitt verdeckt jedoch erhebliche regionale Differenzen. 9 Prozent der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben ihren Hebesatz angehoben – 6 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Erhöhungen betreffen erneut vor allem mittlere und kleinere Kommunen.

Detaillierte Informationen zur deutschlandweiten Umfrage für 2025 erhalten Sie auf der DIHK Website sowie die ermittelte 10-Jahresreihe ab dem Jahr 2016 der DIHK.

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Gewerbesteuerhebesätze des Kammerbezirks

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.
Kommune
(> 20.000 Einwohner)
Hebesatz GewSt 30.06.2024 Hebesatz GewSt 31.12.2024 Hebesatz GewSt 30.06.2025

Dachau

370

370

370

Erding

325

325

325

Freising

395

395

395

Fürstenfeldbruck

380

380

380

Garmisch-Partenkirchen

400

400

400

Gauting

330

330

330

Geretsried

380

380

380

Germering

380

380

380

Haar

350

350

350

Ingolstadt

400

400

400

Karlsfeld

370

370

370

Landsberg am Lech

340

340

340

Moosburg a. d. Isar

380

380

380

Mühldorf a. Inn

395

395

395

München

490

490

490

Neuburg a.d.Donau

370

370

370

Neufahrn b. Freising

350

350

350

Olching

350

350

350

Ottobrunn

340

340

340

Pfaffenhofen a.d.Ilm

390

390

390

Puchheim

350

350

350

Rosenheim

400

400

400

Starnberg

380

380

380

Traunreut

340

340

340

Traunstein

375

375

375

Unterhaching

295

295

295

Unterschleißheim

330

330

330

Vaterstetten

320

320

320

Waldkraiburg

390

390

390

Weilheim i.OB

400

400

400

Gewerbesteuer – Übersicht zur Ermittlung

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (vereinfachte Darstellung):‎

(laufender) Gewinn aus Gewerbebetrieb

‎+ Hinzurechnungen‎

‎./. Kürzungen‎

‎./. Gewerbeverlust ‎

‎= Gewerbeertrag (ist abzurunden auf volle 100 Euro) ‎

‎./. Freibetrag (24.500 Euro bei Einzelunternehmen/ Personengesellschaften) ‎

‎= Grundlage zur Anwendung der Steuermesszahl ‎

‎× Steuermesszahl 3,5 Prozent ‎

= Steuermessbetrag

‎× Hebesatz der Gemeinde ‎

‎= Gewerbesteuer‎

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Gewerbesteuer für Existenzgründer und kleine Unternehmer

Sobald ein Gewerbe betrieben wird, ist der Gewerbetreibende auch gewerbesteuerpflichtig. Daher ist die Gewerbesteuer auch für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmer ein wichtiges Thema. Lediglich Selbstständige, die in einem freien Beruf arbeiten, müssen sich nicht mit der Gewerbesteuer auseinandersetzen.

Kleine Unternehmer (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) profitieren bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Auf Gewinne bis zu dieser Höhe fällt keine Gewerbesteuer an. Überschreitet der Gewinn diesen Freibetrag, ist nur für den Teil des Gewinns Gewerbesteuer zu zahlen, der darüber liegt.

Zusätzlich können Einzelunternehmer sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. GbR) die gezahlte Gewerbesteuer ganz oder zumindest teilweise in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das führt dazu, dass die Gewerbesteuer die Einkommensteuerlast senkt. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent ist die Gewerbesteuer dann kostenneutral.

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Pilotprojekt: digitaler Gewerbesteuerbescheid Stadt München

Aktuell übermitteln Unternehmen ihre Gewerbesteuererklärung zwar elektronisch an das Finanzamt, die Kommunen versenden den Gewerbesteuerbescheid jedoch nach wie vor per Post. Dies wird sich künftig ändern.

Die Landeshauptstadt München zählte zu den Pilotkommunen zur Einführung des digitalen Gewerbesteuerbescheides in Deutschland. Weitere Informationen erhalten Sie im Ratgeber Digitaler Gewerbesteuerbescheid .

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FAQ: Aktivrente

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ‎ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise ‎und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit ‎größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche ‎Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall ‎‎(z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ‎ersetzen.‎

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