Dienstleistungen werden umsatzsteuerlich anders behandelt als Warenlieferungen. Was gibt es zu beachten?

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Allgemeines

Werden Leistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,

  • in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird,
  • wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungstellung auszusehen hat,
  • wer die Steuer schuldet.

Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Leistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem das leistungsempfangende Unternehmen den Betrieb hat, die Privatperson ihren Wohnsitz hat oder in welchem die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger (B2B) sowie an Privatpersonen (B2C), aus Sicht eines in Deutschland ansässigen leistenden Unternehmens, erbracht werden.

Relevante Gesetzesnorm ist hier die Ortsregelung des § 3a UStG.

Grundregel B2B

Im zwischenunternehmerischen Bereich gilt als Grundregel, dass Leistungen dort steuerbar sind, wo das leistungsempfangende Unternehmen den Sitz hat beziehungsweise, wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat (§ 3a Abs.2 UStG).

Darunter fallen z. B.:

  • Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte;
  • Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen);
  • spezielle rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen (sofern nicht allgemein unterrichtender Art);
  • Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg.

Merksatz: Für derartige Dienstleistungen an Unternehmen ist nicht der Sitzort des leistenden Unternehmens maßgeblich ist, sondern es kommt darauf an, wo das leistungsempfangende Unternehmen (Auftraggeberin/ Auftraggeber) seinen Sitz hat. Wird die Dienstleistung für eine Betriebsstätte ausgeführt, ist deren Sitz ausschlaggebend.

Beispiel:

Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Die Leistung unterliegt nicht der deutschen Umsatzbesteuerung. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, das heißt in Österreich steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Grundsätzlich müsste vom Prinzip her - aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich - vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten, vgl. unten zum Reverse-Charge-Verfahren.

Wesentliche Ausnahmen zur Grundregel B2B

In § 3a Abs. 3-8 UStG finden sich zahlreiche Ausnahmen von dieser Grundregel, u.a.:

  • Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar (Belegenheitsort).
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden (Ort; an dem sie erbracht werden). Restaurant- und Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn - während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung - sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.
  • Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert (Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird).
  • Personenbeförderungen werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt (Ort des „Bewirkens“ – Die Strecke wird in einen in- und ausländischen Streckenanteil aufgeteilt).
  • Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen Veranstaltungsleistungen, wie Messen und Ausstellungen sind im Gegensatz zu vergleichbaren Leistungen ohne Eintrittsberechtigung am Ort der Tätigkeit steuerbar (Tätigkeitsort).

Hinweis: Spezielle Abrenzungskriterien bestehen auch bei der Softwareüberlassung. Informationen finden Sie hier.

Nachweis der Unternehmereigenschaft des leistungsempfangenden Unternehmens

Es ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft des leistungsempfangenden Unternehmens notwendig. Hierbei wird zwischen der EU und dem Drittland unterschieden:

EU-Unternehmen:

Es gilt eine faktische Überprüfungspflicht der Unternehmereigenschaft der Vertragspartnerin/des Vertragspartners durch Prüfung der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Verwendung der USt-IdNr. sollte bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.

Für Drittlandunternehmen:

Es wird z. B. die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung benötigt, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung gem. § 3a Abs. 4 S. 2 UStG; dann ist ein solcher Nachweis grundsätzlich gem. 3a.2 Abs. 12 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) nicht erforderlich, da insoweit eine „Gleichbehandlung“ von Leistungen an Nichtunternehmen besteht.

Reverse-Charge-Verfahren 

Europäische Union:

Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der Grundregel unterfallen, zwingend das "Reverse-Charge-Verfahren" vorgesehen ist. Die Regelung bringt für viele Fälle eine Erleichterung, da so die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland oftmals vermieden werden kann und in diesen Fällen weitgehend eine einheitliche Vorgehensweise im EU-Binnenmarkt erreicht wird. Hier berechnet grundsätzlich das leistungsempfangende Unternehmen auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des leistenden Unternehmens im Ausland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Achtung: Diese "automatische" Anwendbarkeit gilt aber nicht für Ausnahmetatbestände.

Drittland:

Sitzt das leistungsempfangende Unternehmen im Drittland (z. B. USA, China, Schweiz), ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche
Rechtsgrundlage gibt. Eine vom Verfahren her der Reverse-Charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. Dies ist aber in jedem Einzelfall je Drittland zu prüfen. Schließlich wird der Umsatz des deutschen Unternehmens dann nicht umsatzsteuerlich erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweils betroffenen Drittlandes kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht.

Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung insbesondere in Drittlandfällen geben kann. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter www.ahk.de eine erste Anlaufstelle für landesspezifische Fragen in den einzelnen EU-Ländern/ Drittländern dar.

Hinweis: Nach deutschem Umsatzsteuergesetz gilt das Reverse-Charge-Verfahren bei Eingangsleistungen für

  • Leistungen gem. § 3a Abs. 2 UStG
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
  • und bestimmte Ausnahmefälle, z. B. grundstücksbezogene Leistungen.

Rechnungstellung 

Wer über eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel innerhalb der EU steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, wenn das leistungsempfangende Unternehmen die Steuer schuldet.

Wichtig: Führt das leistende Unternehmemen eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat aus, für die das leistungsempfangende Unternehmen die Steuer schuldet, ist es verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen.

Im Beispiel des oben angeführten EDV-Beraters heißt dies also, dass dieser eine Rechnung ohne Steuer an sein österreichisches Unternehmen ausstellt. Hierauf nimmt er neben den allgemeinen Angaben seine USt-IdNr., die USt-IdNr. des österreichischen Unternehmens sowie den beschriebenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf.

Hinweis: Wer hingegen über eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im Drittland steuerbar ist, hat die im Recht des Drittlandes verankerte Regelung zu beachten. Es bestehen aus deutscher Sicht keine zusätzlich verpflichtenden Sonderangaben, jedoch empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis, z. B. „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

Meldepflichten

Zusammenfassende Meldung

Aufgrund der Ausdehnung des "Reverse-Charge-Verfahrens" ist die Grundregel zu Kontrollzwecken auch an eine Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gekoppelt. Eine Zusammenfassende Meldung muss daher auch für die Leistungen abgegeben werden, die nach der Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind. Dies gilt nicht für eine im Drittland oder durch eine Ausnahme im EU-Ausland steuerbare Leistung. Die Meldungen für Leistungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben, und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun. Die Zusammenfassende Meldung ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg) zu übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Leistungen, die in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Die Meldung erfolgt unter "Ergänzende Angaben zu Umsätzen" in Ziffer 21 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" (u.a. Reverse-Charge-Fälle) bzw. in Ziffer 45 unter "Übrigen nicht steuerbaren Umsätze" (u.a. Drittlandsfälle).

Ausgewählte Ausnahmen B2B

Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen

Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Vermietung von Immobilien,
  • die Begutachtung von Grundstücken,
  • das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten,
  • Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden,
  • die Messebauleistungen im Ausland.

Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat eines Steuerberaters zu empfehlen.

Grundstücksdienstleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmen abgerechnet werden.

Beispiel: Ein deutsches Subunternehmen nimmt für ein deutsches Generalunternehmen in Luxemburg einen Erdaushub vor oder verlegt Rohre.

Hinweis: Die Leistungen müssen in einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen:

  • Die Leistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen,
  • und das Grundstück muss selbst Gegenstand der Leistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Leistung anzusehen ist.

Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen

Leistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Entsprechende im Ausland erbrachte Eintrittsberechtigungen/ Veranstaltungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen.

Achtung: Die Finanzverwaltung legt Einzelheiten zum Leistungsort bei Präsenzveranstaltungen B2B fest: Unabhängig davon, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist oder sich an einen geschlossenen Teilnehmerkreis richtet, gilt nunmehr der Veranstaltungsort als Leistungsort. Online-Seminare werden ausdrücklich von der besonderen Ortsregelung ausgenommen.

Restaurations- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet. Restaurant- und Verpflegungsleistungen die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn, während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.

Hinweis: Restaurationsleistungen ausländischer Unternehmen durch Abgabe an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn werden aus dem Reverse-Charge-Verfahren herausgenommen. Das heißt, in diesen Fällen bleibt das leistende Unternehmen Steuerschuldner.

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln, Personenbeförderung

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des leistungsempfangenden Unternehmens an. Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.

Rechnungstellung bei Ausnahmen

Deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Für diese Umsätze muss vielmehr generell auf das ausländische Umsatzsteuerrecht des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, abgestellt werden, egal ob in der EU oder im Drittstaat.

Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Tätigkeitsorts. EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben.

Beachtet das deutsche Unternehmen gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt es womöglich in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bzw. der fachkundige Rat eines Steuerberaters, der sich mit dem jeweiligen Landesrecht auskennt, eingeholt werden.

Grundregel B2C

Bei Leistungen an Nichtunternehmen, z. B. Privatpersonen, ist der Ort, von dem aus das leistende Unternehmen sein Unternehmen betreibt bzw. der Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird , ausschlaggebend, vgl. § 3a Abs. 1 UStG.

Ausnahmen von der Grundregel B2C

Auch hier finden sich zahlreiche Ausnahmen in den § 3a Abs. 3-5 UStG, u.a.

  • Vermittlungsleistungen: Ort des vermittelten Umsatzes
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (gilt auch zwischen Unternehmen): Belegenheitsort des Grundstücks
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten: Tätigkeitsort
  • Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: Tätigkeitsort
  • Personenbeförderungen (gilt auch zwischen Unternehmen): Zurückgelegter Beförderungsstreckenanteil je Staat
  • innergemeinschaftliche Güterbeförderungen: Abgangsort der Beförderung
  • andere Güterbeförderungen: zurückgelegter Beförderungsstreckenanteil je Staat
  • Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen und Umschlagen: Ort der tatsächlichen Leistungserbringung
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Besitz oder Verwendung nicht mehr als 30 Tage bzw. nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen), (gilt auch zwischen Unternehmern): Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (= körperlicher Übergabeort an den Leistungsempfänger)
  • die nicht an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn, während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden (gilt auch zwischen Unternehmern): Ort der tatsächlichen Leistungserbringung
  • die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn, während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden (gilt auch zwischen Unternehmern): Abgangsort der Personenbeförderung
  • Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer in der EU bei Überschreitung eines Jahresschwellenwerts von insgesamt 10.000 Euro für diese Leistungen: Sitz bzw. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort des Leistungsempfängers
  • Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen durch Drittstaatenunternehmen an Nichtunternehmer in der EU: Sitz bzw. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort des Leistungsempfängers
  • Sog. Katalogleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz im Drittland: Sitz bzw. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort des Leistungsempfängers
  • Telekommunikationsleistungen im Drittlandgebiet genutzt oder ausgewertet: Nutzungs- und Auswertungsort

Reverse-Charge ist nicht anwendbar

Liegt der Leistungsort bei einer Dienstleistung an Nichtunternehmerinnen/ Nichtunternehmer im Ausland - egal ob EU oder Drittstaat, findet ein Reverse-Charge-Verfahren nicht statt. Das leistende Unternehmen muss sich grundsätzlich mit dem ausländischen Steuerrecht auseinandersetzen und sich ggf. im Ausland registrieren lassen.

One-Stop-Shop (OSS) in der EU beachten

Liegt der Ort der Leistung bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, hat das leistende Unternehmen ein Wahlrecht. Entweder lässt es sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die genannten Leistungen ausgeführt werden, umsatzsteuerlich erfassen und kommt dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nach oder es nimmt die Sonderregelung OSS in Anspruch.

Das Verfahren des One-Stop-Shop (OSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es ermöglicht registrierten Unternehmen ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das Verfahren ist freiwillig.

Es richtet sich u. a. an in Deutschland ansässige Unternehmen, die Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind und diese Leistungen sind nicht in Deutschland, sondern in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu versteuern. OSS erfasst neben auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen, auch andere grenzüberschreitende sonstige Leistungen, sowie Fernverkäufe.

Hinweis: Der OSS gilt nicht für Leistungen im Drittstaat. Hier ist immer das ausländische Steuerrecht des Drittstaats zu beachten.

Exkurs: Veranstaltungsleistungen B2B und B2C

Präsenzveranstaltungen B2B

Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

Online-Veranstaltungen/ virtuelle Veranstaltungen B2B

Wird mit der Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, gilt abweichend für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung die B2B Grundregel, also am Sitzort des Leistungsempfängers.

(vgl. Rechtsgrundlage § 3a Abs. 5 UStG)

Am 9.06.2021 hatte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausführlich zum Ort bei Veranstaltungsleistungen Stellung genommen.

Präsenzveranstaltungen B2C

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen,… an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, … werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

Online-Veranstaltungen/ virtuelle Veranstaltungen B2C

Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(vgl. Rechtsgrundlage § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Am 8. August 2025 hatte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausführlich zur umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten Stellung genommen.

FAQs: Leistungen über die Grenze (Umsatzsteuer)

Stand: Juni 2026

Leistungen, die keine Lieferungen sind (z. B. Beratungsleistungen, Bau- oder Montageleistungen, IT-Leistungen), gelten als sonstige Leistungen bzw. Dienstleistungen.

Der Leistungsort bestimmt, in welchem Staat Umsatzsteuer erhoben wird und welches nationale Steuerrecht anzuwenden ist.

Bei Leistungen an Unternehmen (B2B) gilt grundsätzlich: Der Leistungsort liegt dort, wo das leistungsempfangende Unternehmen sein Unternehmen betreibt.

Beim Reverse‑Charge-Verfahren geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmen auf das leistungsempfangende Unternehmen über, d. h. dieses schuldet die Steuer im eigenen Land. Typischerweise ist es relevant vor allem bei grenzüberschreitenden B2B‑Dienstleistungen innerhalb der EU, um eine Registrierungspflicht des leistenden Unternehmens im Ausland zu vermeiden.

Wenn der Leistungsort im Drittland liegen sollte, richtet sich die Besteuerung nach den jeweiligen nationalen Vorschriften des Drittlandes.

Sie dient dem Nachweis der Unternehmereigenschaft des leistungsempfangenden EU- Unternehmens und ist Voraussetzung für die korrekte Anwendung der B2B-Regeln und des Reverse-Charge-Verfahrens.

Ja. Für bestimmte Leistungen gelten Sonderregelungen zum Leistungsort, etwa für:

  • Grundstücksleistungen
  • Veranstaltungen (z. B. Seminare)
  • Restaurantleistungen
  • Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Personenbeförderung

Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gilt grundsätzlich: Der Leistungsort liegt dort, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat

Ja. Für bestimmte Leistungen gelten Sonderregelungen zum Leistungsort, etwa für:

  • Grundstücksleistungen
  • Veranstaltungen (z. B. Seminare)
  • Vermittlungsleistungen
  • Reparaturleistungen an beweglichen, körperlichen Gegenständen
  • kulturelle, sportliche, unterrichtende Leistungen
  • auf elektronischen Weg erbrachte Leistungen
  • Restaurantleistungen
  • Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Personenbeförderung

Nein, das Reverse-Charge-Verfahren ist nur B2B anwendbar. In grenzüberschreitenden B2C-Fällen hat das Unternehmen immer das ausländische Steuerrecht sowie Registrierungs- und Meldeverpflichtungen zu beachten.

Das Verfahren des One-Stop-Shop (OSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer innerhalb der EU. Es ermöglicht registrierten Unternehmen ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln. Das Verfahren ist freiwillig. Es gilt nicht bei Leistungen mit Drittlandbezug.

Ja, denn der Leistungsort von Präsenzveranstaltungen liegt grundsätzlich dort, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Bei virtuellen Veranstaltungen liegt der Leistungsort grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers.

  • Wer ist der Leistungsempfänger (B2B oder B2C)?
  • Wo liegt der Leistungsort?
  • Wer schuldet die Umsatzsteuer?
  • Welche Rechnungs- und Meldepflichten bestehen?

Hinweis

Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.