Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. Auch bei der Finanzverwaltung läuft ein Großteil der Kommunikation mittlerweile elektronisch. Nicht nur der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bestimmte Erklärungen elektronisch einzureichen, auch die Finanzverwaltung kommuniziert mittlerweile elektronisch mit dem Steuerpflichtigen. Welche Änderung in Zukunft auf Sie zukommt und was Sie außerdem zu diesem Thema wissen sollten, finden Sie in unserem Ratgeber.

Inhalt

Welche Steuererklärungen muss ich elektronisch abgeben?

Die verschiedenen Gesetze geben vor, dass bestimmte Steuererklärungen elektronisch abgegeben werden müssen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einkommensteuererklärungen, sofern Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) erzielt werden,
  • Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  • Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
  • Feststellungserklärungen
  • Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)
  • Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigung
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung

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Wie kann ich meine Steuererklärungen elektronisch abgeben?

Die elektronischen Steuererklärungen oder -anmeldungen können erstellt und abgegeben werden über das kostenlose Programm der Finanzverwaltung namens "MeinELSTER", direkt im Browser ‎auf der ELSTER-Homepage oder mithilfe kommerzieller Steuersoftware, die sich dann bei ELSTER anmeldet. Das Kürzel ELSTER steht für elektronische Steuererklärung. Die zentrale Website elster.de versteht sich als Online-Finanzamt.

Dem Steuerpflichtigen stehen zwei Wege zur Verfügung, sich bei ELSTER anzumelden:

  • Login mit einer Zertifikatsdatei: Das für die elektronische Übermittlung erforderliche Softwarezertifikat erhält der Steuerpflichtige kostenlos nach einer Registrierung im ELSTER-Online-Portal (EOP). Die technisch möglichen Datenübermittlungen und gesetzlichen Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten zeigt eine Übersicht .
  • Login über die ElsterSecure App: Mit Hilfe der ElsterSecure App ist es nun möglich, sich per App mithilfe eines Smartphones oder eines Tablets bei ELSTER anzumelden. Eine Zertifikatsdatei ist in diesem Fall nicht mehr notwendig. Weitere Informationen dazu finden Sie hier bei ElsterSecure.

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Welche Neuerungen in ELSTER sollte ich kennen?

Was ist MeinELSTER+?

Als Ergänzung zu meinELSTER steht dem Steuerpflichtigen die App MeinELSTER+ zur Verfügung. Mit Hilfe der App, die mit dem Benutzerkonto bei MeinELSTER verknüpft werden kann, können bereits unterjährig Belege, die für die Steuererklärung relevant sind, hochgeladen und digital aufbewahrt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite von MeinELSTER+.

Mit der MeinELSTER+-App soll künftig auch eine „Steuererklärung per App mit einem Klick“ möglich sein. Ab dem 31.03.2026 können sich bestimmte Steuerpflichtige registrieren, um dann ab 01.07.2026 in der MeinELSTER+-App eine fertige Steuererklärung bereitgestellt zu bekommen, die nur noch mit einem Klick übertragen werden muss. Die digitale Steuererklärung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Funktionen und Anwenderkreis der App sollen in der kommenden Zeit nach und nach weiter ausgebaut werden (vgl. Pressemitteilung vom 30.03.2026).

Wer kann sich derzeit registrieren? Ledige, kinderlose Arbeitnehmer/-innen sowie Bezieher/-innen von Alterseinkünften, die darüber hinaus keine weiteren Einkünfte (wie z. B. Einkünfte aus Vermietung) haben.

Was ist sonst notwendig? Ein ELSTER-Account und der Download der MeinELSTER+- App auf das eigene Smartphone.

Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Seite der Steuererklärung mit einem Klick dazu.

Was ist RABE?

"RABE" bedeutet ein Verfahren zur Referenzierung von Belegen in der Steuererklärung in ELSTER. Mit der Funktion können Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in ELSTER hinterlegt und bestimmten Eingabefeldern zugeordnet werden. Die Finanzbehörden können diese Belege bei der Bearbeitung der Steuererklärung elektronisch abrufen ohne diese beim Steuerpflichtigen anzufragen. Das Finanzamt kann die Nachweise so direkt einsehen. Der Steuerpflichtige wird über den Belegabruf digital durch das Finanzamt informiert.

Seit Ende November 2024 kann das Verfahren angewendet werden. Seit April 2025 können alle bayerischen Finanzämter diese Funktion nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 8.04.2025

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Achtung: Digitale Bereitstellung von Bescheiden ab 2027 als Regelfall

Ursprünglich ab 2026 sollte der Steuerbescheid der Finanzverwaltung nicht mehr in Papierform verschickt werden, sondern automatisch zum Datenabruf (z.B. über das ELSTER-Portal) bereitgestellt werden. Durch das MinStAnpG (Mindeststeueranpassungsgesetz) wurde für die Finanzverwaltung eine zeitliche Verschiebung um ein Jahr, also den 01.01.2027 beschlossen. Die gesetzliche Regelung zur digitalen Bekanntgabe (§ 122a AO) gilt grundsätzlich bereits seit 01.01.2026.

Was bedeutet dies konkret für die Praxis?

Das BMF hat sich mit einem Schreiben vom 13.08.2026 zur Klarstellung geäußert:

  • Elektronische Bekanntgabe ab 01.01.2026: Verwaltungsakte, also auch Bescheide, werden nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn zuvor im ELSTER-Konto oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde. Dies ist laufend möglich. In allen anderen Fällen erfolgt die Bekanntgabe weiterhin postalisch.
  • Elektronische Bekanntgabe ab 01.01.2027: Der elektronische Steuerbescheid wird zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Zustellung gestellt wird. In Fällen ohne ELSTER-Konto oder Vollmachtnehmern ohne elektronische Vollmacht bleibt es bei der postalischen Zustellung.

Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Insbesondere für Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide gilt dies noch nicht. Auch ab 2027 liegt die elektronische Bekanntgabe im Ermessen der Finanzbehörden.

Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.

Wichtig: Der Bescheid gilt am 4. Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt (vor allem relevant für den Beginn der Einspruchsfrist von vier Wochen).

Achtung: Der Antrag auf postalische Zustellung gilt nur für die Zukunft!

Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit dem Thema befassen.

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Hinweis

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Stand: August 2026