Social-Media-Stars sollten Rechtslage kennen / Auch Geschenke können steuerpflichtig sein
„Viele Influencer unterschätzen, dass sie mit ihren Tätigkeiten – selbst wenn sie diese gar nicht als Arbeit empfinden – steuerlich als Unternehmer gelten können und dann viele Pflichten erfüllen müssen. Auch die Auftraggeber stehen in der Verantwortung“, sagt Martin Clemens, Referatsleiter Steuern und Finanzen bei der IHK für München und Oberbayern. Gewinne müssen versteuert, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten eingehalten sowie steuerliche Besonderheiten beachtet werden, zum Beispiel bei Sachleistungen oder internationalen Kooperationen, so Clemens weiter.
Ein oft verkanntes Problem: Auch Gratisprodukte, Gutscheine oder Einladungen können steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Da die Finanzbehörden den Bereich zunehmend kontrollieren und dabei Internetrecherchen sowie Auskunftsersuchen bei Plattformen und Geschäftspartnern nutzen, kann es schnell zu Steuernachzahlungen inklusive Zinsforderungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Auch Unternehmen tragen Risiken: Werden Leistungen von Influencern unzureichend dokumentiert oder steuerlich falsch behandelt, droht Ärger bei der Betriebsprüfung. Bei Kooperationen mit Influencern aus dem Ausland können Pflichten zur Umsatz- oder Quellensteuer entstehen, für die im Zweifel das beauftragende Unternehmen haftet.
Die IHK München hat die Rechtslage in einem Online-Ratgeber zusammengefasst und empfiehlt Influencern und Unternehmen, steuerliche Pflichten frühzeitig zu prüfen, Verträge und Leistungen sauber zu dokumentieren und alle relevanten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren.