Der Rundfunkbeitrag gehört für viele Unternehmen und Selbstständige zu den laufenden Betriebskosten. Wie hoch er ausfällt, hängt insbesondere von der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und betrieblich genutzten Fahrzeuge ab.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige stellen sich in der Praxis häufig Fragen: Muss ich für mein Homeoffice einen zusätzlichen Beitrag zahlen? Welche Mitarbeiter werden bei der Berechnung berücksichtigt? Sind Firmenfahrzeuge beitragspflichtig? Und gibt es Ausnahmen für Lager oder saisonal geschlossene Betriebe?

Unsere FAQ geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen und zeigen, worauf Unternehmen bei der Ermittlung ihres Rundfunkbeitrags achten sollten. So erhalten Sie schnell Antworten auf die häufigsten Fragen und können besser einschätzen, welche Beitragspflichten für Sie gelten.

FAQ: Rundfunkbeitrag

Für alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland. Der monatliche Beitrag zum Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk wird für Unternehmen und Selbstständige je Betriebsstätte und Mitarbeiter erhoben. Es wird ein grundsätzlicher potenzieller Nutzen durch den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk zu Grunde gelegt, der eine finanzielle Belastung sowohl des privaten als auch des nicht-privaten Bereichs rechtfertigt.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags für Unternehmen bemisst sich nach

1. Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte

Unternehmen können wählen, welche Zählweise ihrer Beschäftigten für sie beim Rundfunkbeitrag günstiger ist: ohne Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten (Zählweise A) oder mit deren Berücksichtigung (Zählweise B).

2. Anzahl der Betriebsstätten

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Viele größere Filialbetriebe sind dadurch deutlich schlechter gestellt als große Unternehmen mit nur einem Standort.

3. Anzahl der Firmen-Kraftfahrzeuge

Pro Betriebsstätte ist ein Kraftfahrzeug frei (Ausnahmen gelten bei Betriebsstätten in der Privatwohnung).

4. Anzahl der Hotel-, Gästezimmer und gewerblichen Ferienwohnungen

Es fällt ein Drittel Beitrag ab der zweiten Raumeinheit an.

Beitrag Betriebsstätte (nach Beschäftigten-Beitragsstaffel)

+ ggf. Beiträge für weitere Betriebsstätten (nach Beschäftigten-Beitragsstaffel)

+ Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge (abzüglich 1 Kfz pro Betriebstätte) x 6,12 Euro

+ Anzahl der Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen (abzüglich 1 Zimmer/Wohnung pro Betriebstätte) x 6,12 Euro

= Rundfunkbeitrag für das Unternehmen

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahlen kann zwischen zwei Alternativen gewählt werden: ohne (Zählweise A) oder mit (Zählweise B) Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten.

Zählweise A:

Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Zählweise B:

Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt:

  • von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
  • von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Nicht hinzugerechnet werden:

  • Inhaber (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH)
  • Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber)
  • Personen, die ein freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
  • Medizinstudenten, die sich in ihrem praktischen Jahr an Krankenhäusern befinden
  • Beschäftigte in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten
  • Beschäftigte im Sonderurlaub
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen

Ist einem Inhaber mehrerer Betriebsstätten ausnahmsweise keine unmittelbare Zuordnung seiner Beschäftigten zu einzelnen Betriebsstätten möglich, sollen sie bei der Erfassung derjenigen Betriebsstätte zugeordnet werden, die ihrem Einsatzort am nächsten ist.

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Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beiträge pro Monat in Euro

0 - 8

1/3

6,12

9 - 19

1

18,36

20 - 49

2

36,72

50 - 249

5

91,80

250 - 499

10

183,60

500 - 999

20

367,20

1.000 - 4.999

40

734,40

5.000 - 9.999

80

1.468,80

10.000 - 19.999

120

2.203,20

ab 20.000

180

3.304,80

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann z. B. ein Produktionsstandort oder ein Geschäft sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Derselbe Inhaber liegt vor, wenn es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem Grundstück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind unterschiedliche Inhaber vorhanden. Nutzen mehrere Inhaber (z. B. Bürogemeinschaften, Co-Working-Spaces, Nutzung durch mehrere GmbHs) eine Betriebsstätte ohne erkennbare räumliche Trennung (z.B. mit gemeinsamen Empfang), so fällt der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte an. Die Inhaber haften hierfür gesamtschuldnerisch. Gleiches gilt auch für Vereine und Verbände.

Wer sein Unternehmen saisonbedingt mindestens länger als drei Monate hintereinander vollständig schließt, kann für diese Zeit auf Antrag vom Rundfunkbeitrag freigestellt werden. Ein Rundfunkbeitrag ist nicht für die Betriebsstätten zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder in denen Beschäftigte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben. Dabei ist die Formulierung eingerichteter Arbeitsplatz nicht gegenständlich zu verstehen: Ein solcher liegt vor, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden dort nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht.

Kein Rundfunkbeitrag fällt beispielsweise an für

  • Lager
  • Trafohäuschen
  • Objektbüros von Reinigungsfirmen in den zu reinigenden Gebäuden
  • vorübergehend aufgestellte Baucontainer
  • Baustellen im Allgemeinen
  • mobile Objekte, wie z. B. Zeltpavillons, Stände auf Wochenmärkten
  • temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten

Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen. Es ist aber der Beitrag für beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten (monatlich 6,12 Euro pro Kfz). Eine Betriebsstätte ist nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist. Eine separate Betriebsstätte liegt dann vor, wenn diese durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Räumlichkeiten, die folglich durch einen separaten Eingang und nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können (z. B. Garage, Ladengeschäft im Untergeschoss), zählen deshalb nicht zur Wohnung. Es ist ein gesonderter Beitrag zu entrichten.

Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (darunter fallen Personen- und Lastkraftwagen, Geländefahrzeuge und Omnibusse der EG-Fahrzeugklassen M, N,G) ist ein Drittelbeitrag von monatlich 6,12 Euro zu entrichten. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei - unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Beitragspflicht besteht bei jeder auch nur geringfügigen Nutzung zu nicht ausschließlich privaten Zwecken. Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob ein Kfz zugelassen ist. Daher sind auch Mietwagen, Werkstattersatzfahrzeuge, Vorführwagen und Mitarbeitern zugewiesene Dienstwagen beitragspflichtig. Unternehmen müssen jedes hinzukommende Kfz melden. Beim sogenannten Full-Service-Leasing fällt für den Leasingnehmer kein Rundfunkbeitrag für die geleasten Kfz an. Der Rundfunkbeitrag ist in der Regel Bestandteil des Leasingvertrags und wird von den Leasinggebern übernommen.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

  • zulassungsfreie Kfz wie z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler oder einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden
  • Kfz, denen lediglich die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist (Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen)
  • Kfz mit taktischen Tageszulassungen: weniger als 30 Tage zugelassen oder keine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 Kilometer
  • Kfz mit taktischen händlereigenen Zulassungen, da diese im Straßenverkehr nicht genutzt werden

Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Monat zu entrichten (6,12 Euro). Hier gilt: Der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an.

Unter Formulare für Unternehmen und Institutionen - Rundfunkbeitrag finden Sie alle für Unternehmen wichtigen Formulare und sowie Kontaktdaten zum Beitragsservice.

Telefonische erreichen Sie den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter 01806 999 555 10 (20 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz).