Oberbayern ist eine der beliebtesten Tourismus-Destinationen in Europa und damit ein entscheidender Wirtschaftsfaktor. Damit dies so bleibt, braucht es Entbürokratisierung für Gastronomie, Hotellerie und touristische Betriebe, bezahlbaren Wohnraum für Fachkräfte sowie ein smartes Verkehrskonzept, dass auch die „letzte Meile“ berücksichtigt. Für attraktive Erlebnisse - nachhaltig und wirtschaftlich!

Politische Ansatzpunkte im Tourismus

Entwicklung Tourismus in Bayern 2025

Diagramm über die Ankünfte und Übernachtungsentwicklung in Bayern 2025

Die Bayern Tourismus Marketing GmbH stellt grundlegende statistische Daten für die Marketingarbeit zur Verfügung: Neben amtlichen Statistiken finden Sie grafische Auswertungen über tourimusrelevante Zeiträume sowie eine Untersuchung zum Wirtschaftsfaktor Tourismus in Bayern.

Weitere auf der Seite der Bayern Tourismus Marketing GmbH.

Tourismusmonitor Bayern

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Bayern Tourismus Marketing GmbH

Der Tourismusmonitor Bayern der Bayern Tourismus Marketing GmbH bündelt offizielle Daten zu Tourismus, Wirtschaft, Demografie, Wetter, Infrastruktur und Umwelt. Mehr als 30 Indikatoren liefern Einblicke in Themen wie Gästeherkunft, Tourismusintensität, Beherbergungskapazitäten, Gästezufriedenheit oder Einkommenssituation. Zeitreihen und Vergleichsfunktionen ermöglichen fundierte Analysen.

Über eine frei zugängliche Datenplattform erhalten Kommunen, Destinationen und Betriebe fundierte Einblicke in tourismusrelevante Entwicklungen für alle 96 Landkreise und kreisfreien Städte Bayerns.

Den Tourismusmonitor Bayern kann hier aufgerufen werden.

Imagekampagne "Wir machen Urlaub"

 Frau im Dirndl bedient Hotelgäste beim Frühstück

Tourismus Oberbayern

Die Imagekampagne „Wir machen Urlaub“ ist etwas Besonderes. Sie richtet sich nicht an die Reisenden, sondern sie zeigt Menschen, die mit Freude in der Branche arbeiten und schärft, so das Bewusstsein der Einheimischen, für die Bedeutung der Tourismuswirtschaft vor Ort.

Das Ziel der Kampagne ist es daher, den Einheimischen zu vermitteln, dass Tourismus nicht nur ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, sondern auch ein Garant für ihre hohe Lebensqualität und ein äußerst attraktiver Arbeitgeber ist, von dem auch branchenfremde Gewerbe und Dienstleistungen profitieren.

Auf der neuen Kampagnenseite können Einheimische und alle Interessierten darum die bayerische Tourismusbranche in ihrer ganzen Vielfalt und Breite erleben und die unterschiedlichsten Urlaubsmacher/-innen kennenlernen, die in kurzen Interviews oder Portraits von ihren Jobs, ihrer Liebe dazu und den Vorteilen des Tourismus für die Einheimischen erzählen.

Die Kampagne des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, der Bayern Tourismus Marketing GmbH und des Bayerischen Zentrums für Tourismus wird von der gesamten Breite der bayerischen Tourismuswirtschaft unterstützt. Als Partner sind u.a. dabei: Bayerischer Heilbäderverband, Bayerischer Industrie- und Handelskammertag und DEHOGA Bayern.

Weitere Informationen zur Kampagne finden Sie auf der Seite Wir machen Urlaub der Bayern Tourismus Marketing GmbH.

Ab Juni 2026: Widerrufsbutton im Onlinehandel - Relevanz für das Gastgewerbe

Nach § 312g Absatz2 Nr.9 BGB besteht für Zimmer- bzw. Hotelbuchungen kein Widerrufsrecht des Kunden, wenn ein fester Zeitraum gebucht wird. Aus diesem Grund ist auch kein Widerrufsbutton nötig.

Anders verhält es sich mit Wertgutscheinen. Da diese kein Datum oder festen Zeitraum enthalten, fallen sie nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 312g Absatz 2 Nr.9 BGB.

Für das Kaufen eines Wertgutscheines über eine Online-Benutzeroberfläche (Webseite) muss deshalb auch der Widerrufsbutton vorgehalten werden.

Weitere Informationen zum Widerrufsbutton

Gastwirteunterrichtung

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Pexels Rene Terp

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde bzw. Großen Kreisstadt am Ort der Gaststätte.

Um die Genehmigung zu erhalten, müssen Sie u. a. an einer Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz teilnehmen. Diese vermittelt lebensmittelrechtliche und hygienische Vorschriften, die in diesem Zusammenhang notwendig sind. Die Unterrichtung findet bei der Industrie- und Handelskammer statt. Die dabei zu erhaltende Bescheinigung über die Teilnahme muss der Erlaubnisbehörde vorgelegt werden.

Mehr über dieses Thema erfahren Sie auf der Seite zur

Gaststättenunterrichtung für angehende Gastwirte

Gesetz zur Insolvenzsicherung durch den Reisesicherungsfonds

Die Reform der Pauschalreise-Absicherung wurde am 10. Juni 2021 im Deutschen Bundestag verabschiedet und auf ein Fondsmodell umgestellt.

Für wen gilt das Gesetz?
Für alle Reiseanbieter, die Vorauszahlungen fordern oder annehmen und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Das neue Gesetz gilt deshalb für alle Pauschalreiseveranstalter und für Reisebüros, die verbundene Reiseleistungen vermitteln und Zahlungen des Kunden entgegennehmen.

Was ist Inhalt des Gesetzes?
Der Reiseveranstalter hat nach § 651r BGB sicherzustellen, dass dem Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis erstattet wird, sofern Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen den Leistungserbringer bezahlt, die der Reiseveranstalter dem Leistungserbringer schuldig geblieben ist. Sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr über 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert hat, muss der Reiseveranstalter einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfond abschließen. Hierzu muss ein Entgelt an den Reisesicherungsfonds (mind. 0,5 Prozent des Jahresumsatzes) entrichtet werden und zusätzlich über Kundengeldabsicherer (Versicherungen oder Bank) ein Teil des Umsatzes (mind. 5 Prozent des Jahresumsatzes) individuell abgesichert werden.

Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert haben, können für das darauffolgende Geschäftsjahr über Versicherungen oder Kreditinstitute die Kundengelder absichern.

Vermittler von verbundenen Reiseleistungen müssen sich auch bei einem Umsatz über 10 Millionen Euro nicht über den Reisesicherungsfonds absichern. Ihnen steht die Absicherung über eine Versicherung oder über eine Bankbürgschaft offen.

Mehrwegverpackung für Speisen und Getränke zum Mitnehmen

Eine Antwort auf steigende Abfallmengen stellen umweltverträgliche Mehrwegverpackungen dar. Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen können künftig dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Schon im Juli 2021 wurden durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung bestimmte Einwegprodukte, wie Rührstäbchen oder Trinkhalme aus Kunststoff oder Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (z.B. Styropor), verboten.

Gastronomen sind beim Verkauf von Lebensmitteln und Gestränken „to go“ dazu verpflichtet, neben Einwegverpackungen aus Kunststoff und Einwegbechern auch Mehrwegalternativen anzubieten. Die allermeisten Unternehmen müssen demnach ihren Kundinnen und Kunden Mehrwegverpackungen anbieten. Kleinen Betrieben wird die Möglichkeit geboten, kundeneigene Behältnisse zu befüllen.

Mehrwegverpackungen sind ein wichtiger Teil im Lösungspuzzle der Abfallproblematik.

Weitere Informationen zu Mehrwegsystemen für Gastronomen finden Sie im Dokument Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz im Ratgeber Verpackungsregulierung

Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie

Ab 1. Januar 2023 besteht für Restaurants, Cafés, Bistros oder Lieferdienste die Pflicht, falls Einwegkunststoffverpackungen verwendet werden, auch zwingend eine Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Die Mehrwegalternative darf zu keinen schlechteren Bedingungen angeboten werden oder teurer sein als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen. Eine Bepfandung ist erlaubt. Die Mehrwegverpackung, die man selbst in Verkehr bringt, ist auch wieder zurückzunehmen. Andere Verpackungen müssen nicht angenommen werden.

Die Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Ausnahme

Eine Ausnahme gilt für kleine Unternehmen wie z. B. Imbisse, mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Diese können der Pflicht auch nachkommen, indem sie dem Kunden anbieten, die Speisen und Getränke in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Wird die Ware zugeliefert, gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Auch hier ist, wie oben beschrieben, auf die Möglichkeit des Mehrwegangebotes hinzuweisen.

Fördermöglichkeiten für touristische Betriebe

Junge rothaarige Frau posiert mit gelbem Sparschwein in der Hand. (Symbolbild)

Touristische Betriebe finden in Oberbayern ein breites Angebot an Fördermöglichkeiten. Dies reicht von der Beratung und Finanzierung von Gründern bis zur gewerblichen

Regionalförderung für einzelbetriebliche Investitionen.

Doch welche Förderungen kommen für mein Unternehmen in Frage? Hilfe und Orientierung verspricht der neue Förderwegweiser Tourismus. Dieser vom Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes speziell für die Bedürfnisse der Tourismuswirtschaft konzipierte Wegweiser stellt Förderoptionen des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union vor.

Kongressförderung

Mit der Kongressinitiative für die Bayerische Tourismuswirtschaft werden Veranstalter gefördert, die einen Kongress oder eine Fachveranstaltung in Bayern durchführen. Gefördert werden Veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens zwei Tagen. Die Mindestteilnehmerzahl für eine Förderfähigkeit richtet sich nach dem Veranstaltungsort. In München und Nürnberg müssen jeden Veranstaltungstag mindestens 300 Teilnehmende vor Ort sein, in Augsburg, Ingolstadt, Regensburg, Fürth, Erlangen und Würzburg mindestens 200, in allen anderen Kommunen mindestens 100.

Anträge können über den Projektträger Bayern Innovativ auf der Seite der Förderprogramm Kongressinitiative Bayerischer Tourismus gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Kongressinitiative für die Bayerische Tourismuswirtschaft Ministerium.