Von Gabriele Lüke, 5/2026
Wenn Schluss ist, muss auch Schluss sein! Das gilt für Beziehungen, Projektarbeit oder Lebensphasen. Und ebenso für befristete Rabattaktionen, wie das Landgericht Hanau einem Mobilfunkanbieter bescheinigte. Dieser hatte eine solche ursprünglich zeitlich begrenzte Rabattaktion noch 2-mal verlängert. Das LG machte eine klare Ansage: Ohne ausreichenden Grund dürfen befristete Rabattaktionen nicht mehrfach verlängert werden, auch nicht unter anderem Namen.
Das war vorausgegangen: Um Neukunden zu gewinnen, bewarb ein Mobilfunkanbieter auf seiner Internetseite den so genannten „Valentinstags-Tarif“. Am 14. Februar, dem Valentinstag, sollte das Angebot auslaufen: „Nur bis 14.02. 11 Uhr“ konnten die Verbraucher das Schnäppchen machen. Unter gleichem Namen wurde die Aktion dann aber verlängert. Diesmal hatten die Kunden bis zum 18. Februar um 11 Uhr Zeit.
Dreimal dasselbe Angebot
Damit nicht genug. Der Anbieter ging noch in eine dritte Runde. Unter dem Namen Power-Surf-Tarif konnten die Verbraucher diesmal bis zum 21. Februar um 11 Uhr zuschlagen. Neben der Fristsetzung arbeitete der Anbieter mit einem deutlich sichtbaren Countdown. Die Berechnung und Herleitung der Tarife der 3 Aktionen war zwar nicht exakt gleich – sie erfolgte auf Basis unterschiedlicher Alttarife. Grundsätzlich wurde aber dasselbe Angebot unterbreitet.
Für den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) ergab sich aus der Verlängerung eine wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der vzbv klagte auf Unterlassung. Und bekam vom Landgericht Hanau Recht.
An selbstgesetzte Frist halten
So argumentierten die Richter: Der Verbraucher gehe davon aus, dass der entsprechende Preisvorteil nur für den befristeten Zeitraum zur Verfügung steht. Durch den angebrachten Countdown-Button werde dieser Eindruck noch verstärkt. Damit sei für den Verbraucher die Zeit, sich für oder gegen das Angebot zu entscheiden, limitiert. Er werde somit möglicherweise zu einer Entscheidung veranlasst, die er andernfalls ohne Zeitdruck und mit dem Wissen um die Verlängerung nicht getroffen hätte. Klare Aussage der Richter: Wird bei einer Sonderverkaufsaktion eine feste zeitliche Grenze genannt, müssen Kaufleute sich hieran grundsätzlich halten.
Dass das Mobilfunkunternehmens die Aktionstarife auf Basis unterschiedlicher Alttarife berechnet hatte und argumentieren konnte, dass die Verlängerung nicht grundlos war, akzeptierte das Landgericht nicht. Entscheidend sei nicht der formelle Unterschied, sondern dass die wesentlichen Eckpunkte des angebotenen Vertrags identisch waren.
Abmahnung bei Irreführung
IHK-Expertin Tatjana Neuwald ordnet ein: „Haben Kaufleute schon bei Erscheinen einer befristeten Rabattaktion vor, sie zu verlängern, ist das regelmäßig Irreführung. Auch spontane Verlängerungen über einen bereits angegebene Endzeitpunkt werden regelmäßig so behandelt und stellen damit ein Abmahnrisiko dar.“ Sie empfehle deshalb in der IHK-Auskunftspraxis regelmäßig: „Halten Sie ein Enddatum ein, wenn Sie es angeben.“ Es sei zwar keine gesetzliche Verpflichtung, ein Enddatum zu nennen, aber wenn es genannt wird, dann ist es einzuhalten, sonst ist es Irreführung.
Neuwald ergänzt: „Wenn sich nach Erscheinen der Aktion Gründe ergeben, sie zu verlängern, müssen diese dargelegt werden. Hierbei muss unter anderem die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe erläutert werden. Der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion gehört im Übrigen nicht dazu. Also: Vorsicht und besser an die hier sehr klaren Regeln halten.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mobilfunkanbieter hat beim OLG Frankfurt Berufung eingelegt ( Az. 6 U 313/25).