„Die EU-Verordnung verschärft Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und erhöht für viele Verpackungsmaterialien die Recyclingquoten“, sagt Sabrina Schröpfer, IHK-Referentin für Umweltpolitik: Vorbei sind damit jetzt wohl endgültig die Zeiten, in denen Verpackungen als klassische Low-Interest-Produkte galten, die wenig kosten sollen, ständig verfügbar sein müssen und kaum Arbeit verursachen dürfen. „Heute müssen die Unternehmen Verpackungen mehr Aufmerksamkeit als bisher widmen. Sie sollten in den nächsten Jahren die PPWR-Vorgaben dauerhaft im Blick haben“, empfiehlt deshalb IHK-Expertin Schröpfer. Denn die EU erhöht die Anforderungen kontinuierlich.
Höhere Recyclingquoten, niedrigere Grenzwerte
Für viele Werkstoffe, darunter Glas, Holz, Kunststoff und Metall, gelten feste Recyclingquoten, die in den nächsten Jahren angehoben werden. Ab sofort gelten zudem Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Zusatzstoffe wie Blei, Cadmium oder Quecksilber; außerdem dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, künftig nur noch extrem geringe Mengen an PFAS-Kunststoffen enthalten. PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Ansonsten formuliert die PPWR Anforderungen für die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen, schreibt für diese Kennzeichnungen vor und nennt langfristige Ziele für die Minimierung von Gewicht und Volumina ab 2030.
Die EU sieht zudem jedes Unternehmen in der erweiterten Herstellerverantwortung. Als „Hersteller“ gelten unter anderem:
1. Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen,
2. Importeure, die Verpackungen aus Drittländern in der EU absetzen.
3. Groß- und andere Händler, die Verpackungen beziehungsweise verpackte Produkte an private und gewerbliche Endkunden ins EU-Ausland liefern.
Registrierung im Zielland
Wer als „Hersteller“ in den 27 Mitgliedsländern Verpackungen oder verpackte Produkte in den Verkehr bringt, wird von der EU nun stärker in die Pflicht genommen, vor allem im Bereich Business-to-Consumer. In Zukunft müssen sich solche Hersteller in jedem Zielland, in dem sie an private Endkunden verkaufen, auch registrieren lassen. Das Problem: „Wer keinen Standort vor Ort hat, muss diese Aufgabe einem Bevollmächtigten übertragen, der die Registrierung vornimmt und für die Rücknahme ein System beauftragt“, sagt Schröpfer. Möglicherweise wird diese Verpflichtung eines Bevollmächtigten im Rahmen der EU-Vereinfachungspakete zwar noch zurückgenommen. „Doch diese Entscheidung ist noch in der Schwebe,“ so Schröpfer.