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Egal ob eine Frau oder ein Mann die Firma führen – im Handelsregister gilt das Maskulinum „Geschäftsführer“

Egal ob eine Frau oder ein Mann die Firma führen – im Handelsregister gilt das Maskulinum „Geschäftsführer“

© Studio Romantic/Adobe Stock

Generisches Maskulinum für alle

Das OLG Düsseldorf hat den Versuch, einen Handelsregistereintrag geschlechtsneutraler zu formulieren, abgewiesen: „Geschäftsführung“ sei nicht gleich „Geschäftsführer“.

Von Gabriele Lüke, 4/2026

Männer und Frauen sind gleichberechtigt, das bestimmt Artikel 3 des Grundgesetzes. Weder im Alltag noch in der Sprache hat sich dies jedoch bislang gänzlich durchgesetzt. Dabei sind es vor allem die Frauen, die, anstatt explizit genannt zu werden, noch häufig unter das sogenannte generische Maskulinum eingeordnet werden. Ob das korrekt oder gerecht ist, ob das generische Maskulinum reicht oder gegendert werden sollte – darüber wird trefflich gestritten.

Der Freistaat Bayern hat seine Haltung bereits klargemacht: Seit dem 1. April 2024 ist in bayerischen Behörden, Schulen und Hochschulen Gendern mit Genderstern, Doppelpunkt oder Gender-Gap verboten. Und auch für Handelsregistereinträge ist das Thema nun vorläufig geklärt.

Geschlechtsneutrale Sprache abgelehnt

Dies war der Fall: Eine städtische GmbH in Nordrhein-Westfalen wollte sich bei ihrem Handelsregistereintrag einer „modernen Sprache“ bedienen. Sie ersetzte bei dem Eintrag daher den „Geschäftsführer“ durch die geschlechtsneutrale „Geschäftsführung“. Das Registergericht lehnte dies jedoch ab.

Da die GmbH die Entscheidung nicht akzeptierte, ging der Fall zunächst vors Amtsgericht Kleve und dann in die Revision vors Oberlandesgericht Düsseldorf. Das OLG bestätigte schließlich: Das generische Maskulinum reiche aus. „Geschäftsführung“ sei sogar irreführend.

Gesamtheit oder Einzelperson?

Denn der Begriff „Geschäftsführung“ bezeichne – anders als das Wort „Geschäftsführer“ – lediglich eine Funktion im Unternehmen, adressiere nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche, ohne dass sich aus dem Begriff entnehmen lasse, wer diese Funktion ausübe. Es könne auch eine Gruppe sein, eine Funktionseinheit oder eine juristische Person. Bei kaufmännischen Unternehmen verlange der Verkehr aber einen der Person nach und hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht eindeutig definierten Repräsentanten. Das OLG sieht diesen Anspruch mit dem Wort „Geschäftsführer“ gewährleistet. Dieses bezeichne diejenige natürliche Person, die nach Gesetz oder Satzung das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH ist. Das Argument der „modernen Sprache“ ließ das OLG nicht zu.

Doppelnennung ist zumutbar

Auch lehnten die Richter das Argument ab, durch den Begriff „Geschäftsführung“ erübrige sich die andernfalls notwendige Doppelnennung der weiblichen und männlichen Form. Der in Rede stehende Mehraufwand sei „in jeder Beziehung derart belanglos, dass er vernünftigerweise nicht ins Gewicht falle". Eine Doppelnennung sei auch deshalb nicht nötig, weil bereits der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dafür sorge, dass das Registergericht den Begriff „Geschäftsführer“ nicht geschlechtsbezogen verstehen dürfe.

Rechtssicherheit geht vor

Zugleich standen die Richter aber zu, dass bei sprachlichen Bezeichnungen dann keine Bindung an die gesetzlich vorgeschriebenen Begriffe bestünde, wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe. So seien Bezeichnungen wie „Vice President“, „Managing Director“ oder „CEO“ erlaubt – auch in Bestellungsbeschlüssen. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen, so auch für Geschäftsbriefe oder Eintragungen im Handelsregister, sei es aber eben anders. IHK-Rechtsexpertin Petra Busse nimmt die Mahnung der Richter ernst: „Es gilt also vor allem im Interesse der Rechtssicherheit, mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen zurückhaltend umzugehen.“

OLG Düsseldorf 15. Juli 2025, 3 Wx 85/25