Aktuell: Was gilt zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)?
Mit dem Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeit (Omnibus-I-Richtlinie) hat die EU weitreichende Änderungen bei den Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten beschlossen. Ziel ist es, den Aufwand für betroffene Betriebe zu reduzieren und auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Das Maßnahmenpaket umfasst Anpassungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), der EU-Taxonomie, den Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) sowie dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Die Richtlinie ist am 18. März 2026 in Kraft getreten.
Was gilt zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)?
Anpassung des Anwendungsbereichs:
- Die Berichtspflicht gilt künftig für alle große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. €, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen.
- Eine Review-Klausel behält sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs ab 2031 vor.
- Drittstaatenunternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.
Geltungsbeginn:
- Die Berichtspflicht für neu erfasste Unternehmen wird auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben, d.h. Berichterstattung in 2028 über 2027.
- Für bereits berichtspflichtigen Welle-1 Unternehmen gelten im GF 2025/2026 Übergangserleichterungen.
- Die bestehenden Berichtsstandards (ESRS) wurden vereinfacht, branchenspezifische Vorgaben entfallen.
Wertschöpfungsketten: mittelbare Berichtspflicht bzw. Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten
- Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtstandard für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals VSME, nun VS) soll Unternehmen Orientierung bieten, welche Nachhaltigkeitsinformationen nicht-berichtspflichtige Unternehmen in der Wertschöpfungskette bereit stellen sollen.
- Für diese nicht direkt berichtspflichtigen Unternehmen wurde der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ in den Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen.
Aus VSME wird VS: Überarbeiteter freiwilliger EU‑Standard in Konsultation
Die EU‑Kommission hat einen überarbeiteten Entwurf für den freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (künftig „Voluntary Standard“, VS) vorgelegt.
Eine zentrale Neuerung ist der erweiterte Anwendungsbereich: Der künftige VS soll Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten adressieren, während der VSME für Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten vorgesehen war. Weitere Änderungen betreffen eine stärkere Abstufung der Angabepflichten (verpflichtend, freiwillig, soweit anwendbar) sowie die Konkretisierung des „Value Chain Cap“, der die Datenanforderungen entlang der Lieferkette begrenzen soll.
Parallel dazu konsultiert die EU‑Kommission auch die überarbeiteten ESRS (Set 1), die künftig für CSRD‑berichtspflichtige Unternehmen gelten und ab 2027 angewendet werden sollen.
Wichtig: Rechtliche Verbindlichkeit für VS und ESRS entsteht erst mit Verabschiedung der delegierten Rechtsakte und Veröffentlichung im EU‑Amtsblatt. Diese wird in den nächsten Monaten erwartet.
Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen
Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten - in Deutschland voraussichtlich mit der Online-Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodex - verbunden werden.