Entwurf Jahressteuergesetz 2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12.08.2026 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Anpassungscharakter.
Nachfolgende Änderungen sind unter anderem geplant (Auswahl):
Einkommensteuer
- Gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Immobilienkaufpreisen bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG)
- Änderungen an der Definition des Grundlohns (§ 3b EStG)
- Verkürzung des Zeitraums des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland auf 24 Monate (§ 9 EStG)
- Anpassungen im Quellensteuerverfahren (§ 50a, § 50c EStG), u. a. Anhebung der Freigrenze von bisher 10.000 Euro auf 100.000 Euro und Vereinfachungen im Entlastungsverfahren
- Änderungen bei Kinderfreibeträgen / Kindergeld (§§ 32, 33a, 62 EStG)
- Erweiterung von Mitteilungs- und Datenaustauschpflichten - im Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen und Lohnsteuerbescheinigungen
Umsatzsteuer
Im Umsatzsteuerrecht ist vor allem die geplante Neuregelung der Organschaft (§ 2c UStG, Anwendung ab 2030, im Referentenentwurf war 2029 vorgesehen) von Bedeutung. Hervorzuheben sind hierbei:
- Einführung eines Erklärungsmodells (Opt-in)
- Konkretisierung der Eingliederungsvoraussetzungen
- Regelungen zur Rückabwicklung fehlerhafter Organschaftsverhältnisse
- Haftungs- und Verfahrensvorschriften
Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Anpassungen an europarechtliche Vorgaben, etwa bei Ortsbestimmungen für Dienstleistungen und Fernverkäufe.
Abgabenordnung
- Einführung einer elektronischen Kontenpfändung (§ 309a AO)
- Weiterentwicklung elektronischer Bekanntgabe- und Kommunikationsverfahren
- Anpassung des Zinssatzes im Rahmen der Vollverzinsung (§ 238 AO) auf künftig 3,6 % pro Jahr (ab 2027) von bisher 1,8 % pro Jahr
Forschungszulage
- Anhebung des beihilferechtlichen Schwellenwerts in § 4 Abs. 3 FZulG von 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro
Mindeststeuer
- Ergänzungen im Bereich der globalen Mindestbesteuerung (Safe-Harbour-Regelungen)
Nicht mehr enthalten ist hingegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Einsatz von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO-E).
Den Referentenentwurf, den das Bundesministerium der Finanzen am 26.05.2026 vorgelegt hatte sowie weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMF.
Die parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2026 sollen nach der Sommerpause voraussichtlich im September 2026 beginnen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.
Die Stellungnahme der 8 Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft (sog. "8er-Runde") zum Referentenentwurf finden Sie hier
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