Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.

Inhalt

Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.08.2026 den Gesetzentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht.

Der Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beinhaltet u.a. folgende Maßnahmen, welche überwiegend zum 1.01.2027 in Kraft treten sollen:

Entlastungsmaßnahmen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) von 1.230 Euro auf 1.430 Euro.
  • Anhebung des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 EStG) von 12.348 Euro (2026) auf 12.564 Euro (ab 2027) und 12.900 Euro (ab 2028). Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser.
  • Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 66 EStG) von 9.756 Euro (2026) auf 10.056 Euro (ab 2027) und 10.236 Euro (ab 2028), sowie Anhebung des monatlichen Kindergeldes (§ 6 BKGG) von 259 Euro (2026) auf 267 Euro (ab 2027) und 272 Euro (ab 2028).
  • Abflachung der sog. zweiten Progressionszone zwischen ca. 17.800 Euro und 70.600 Euro Jahreseinkommen durch Änderung der Tarifformel.
  • Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 auf 75 Euro (§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit diese 25 % des gezahlten Grundlohnes bei Nachtarbeit und 50 % des Grundlohnes bei Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht übersteigen. Der Grundlohn ist zurzeit auf 50 Euro beschränkt. (Hinweis: der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll nicht angehoben werden.)

Gegenfinanzierungsmaßnahmen:

  • Verschärfung der sog. Reichensteuer durch Vorziehen des bisherigen Steuersatzes (45 %) von 277.826 Euro auf 250.000 Euro Jahreseinkommen und Einführung eines weiteren Steuersatzes von 47 % ab 280.000 Euro Jahreseinkommen.
  • Absenkung der abzugsfähigen Aufwendungen von 20 % auf 15 % und des Höchstbetrages von 1.200 Euro auf 900 Euro der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG).
  • Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer bei sog. Mini-Jobs (§ 40a Abs. 2 EStG) von 2 % auf 5 %.
  • Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E). Künftig soll bei diesen die Gewerbesteuer lediglich zu 10 % nach Arbeitslöhnen und zu 90 % nach elektrischer Nennanschlussleistung verteilt werden. Begründet wird dieses damit, dass Rechenzentren erhebliche Infrastrukturinvestitionen benötigen, aber vergleichsweise wenige Arbeitnehmer beschäftigen. Die betroffenen Kommunen sollen stärker am Steueraufkommen beteiligt werden.

Die Kabinettsbefassung ist für den 02.09.2026 vorgesehen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.

Entwurf Jahressteuergesetz 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12.08.2026 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Anpassungscharakter.

Nachfolgende Änderungen sind unter anderem geplant (Auswahl):

Einkommensteuer

  • Gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Immobilienkaufpreisen bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG)
  • Änderungen an der Definition des Grundlohns (§ 3b EStG)
  • Verkürzung des Zeitraums des Vorliegens einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland auf 24 Monate (§ 9 EStG)
  • Anpassungen im Quellensteuerverfahren (§ 50a, § 50c EStG), u. a. Anhebung der Freigrenze von bisher 10.000 Euro auf 100.000 Euro und Vereinfachungen im Entlastungsverfahren
  • Änderungen bei Kinderfreibeträgen / Kindergeld (§§ 32, 33a, 62 EStG)
  • Erweiterung von Mitteilungs- und Datenaustauschpflichten - im Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen und Lohnsteuerbescheinigungen

Umsatzsteuer

Im Umsatzsteuerrecht ist vor allem die geplante Neuregelung der Organschaft (§ 2c UStG, Anwendung ab 2030, im Referentenentwurf war 2029 vorgesehen) von Bedeutung. Hervorzuheben sind hierbei:

  • Einführung eines Erklärungsmodells (Opt-in)
  • Konkretisierung der Eingliederungsvoraussetzungen
  • Regelungen zur Rückabwicklung fehlerhafter Organschaftsverhältnisse
  • Haftungs- und Verfahrensvorschriften

Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Anpassungen an europarechtliche Vorgaben, etwa bei Ortsbestimmungen für Dienstleistungen und Fernverkäufe.

Abgabenordnung

  • Einführung einer elektronischen Kontenpfändung (§ 309a AO)
  • Weiterentwicklung elektronischer Bekanntgabe- und Kommunikationsverfahren
  • Anpassung des Zinssatzes im Rahmen der Vollverzinsung (§ 238 AO) auf künftig 3,6 % pro Jahr (ab 2027) von bisher 1,8 % pro Jahr

Forschungszulage

  • Anhebung des beihilferechtlichen Schwellenwerts in § 4 Abs. 3 FZulG von 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro

Mindeststeuer

  • Ergänzungen im Bereich der globalen Mindestbesteuerung (Safe-Harbour-Regelungen)

Nicht mehr enthalten ist hingegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Einsatz von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO-E).

Den Referentenentwurf, den das Bundesministerium der Finanzen am 26.05.2026 vorgelegt hatte sowie weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMF.

Die parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2026 sollen nach der Sommerpause voraussichtlich im September 2026 beginnen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.

Die Stellungnahme der 8 Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft (sog. "8er-Runde") zum Referentenentwurf finden Sie hier .

Stellungnahme der 8 Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft (sog. "8er-Runde") zum Referentenentwurf

Die Stellungnahme der Wirtschaftsverbände zum Referentenentwurf des JStG 2026 begrüßt grundsätzlich die technischen und fachlichen Anpassungen, kritisiert aber zahlreiche Regelungen wegen zusätzlicher Bürokratie, höherer Haftungsrisiken und steigender Kosten für Unternehmen. Besonders abgelehnt werden die geplanten Ausweitungen der lohnsteuerlichen Melde- und Bescheinigungspflichten, die Verkürzung der Frist zur Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte auf 24 Monate sowie zusätzliche Datenzugriffe bei der Lohnsteuer-Nachschau. Im Umsatzsteuerrecht wird die geplante Einführung eines Erklärungsverfahrens für die umsatzsteuerliche Organschaft zwar unterstützt, allerdings werden weitergehende Maßnahmen zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung rückwirkender Korrekturen gefordert. Kritisch beurteilt wird zudem die vorgesehene Verdopplung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 3,6 % p.a.; stattdessen wird eine moderatere Ausgestaltung sowie eine symmetrische Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verlangt. Darüber hinaus fordern die Verbände zahlreiche weitere steuerliche Vereinfachungen, unter anderem bei der Forschungszulage, der Grunderwerbsteuer, der Kapitalertragsteuer, den digitalen Bekanntgabeverfahren der Finanzverwaltung sowie bei den lohnsteuerlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht

Am 2.7.2026 wurde das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz modernisiert neben weiteren Themen vorwiegend das Berufsrecht und enthält unter anderem die nachfolgenden Änderungen (Auswahl):

Änderungen des Steuerberatungsgesetzes:

  • Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere für Lohnsteuerhilfevereine
  • Einführung von sog. Tax Law Clinics zu bestimmten Hilfeleistungen in Steuersachen im Umfeld von Hochschulen
  • Verschärfung des Fremdbesitzverbots einer Berufsausübungsgesellschaft

Änderung der Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer wird ab dem Jahr 2027 von 200 auf 280 angehoben.

Änderung der Grunderwerbsteuer

  • Klarheit bei Auseinanderfallen von Signing und Closing: im Rahmen von Übertragungen wird der Besteuerung des Signings Vorrang eingeräumt werden.
  • Anpassungen bei der Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigungen
  • Verlängerung der Anzeigefrist auf einen Monat
  • Entfristung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften

Änderung der Umsatzsteuer

Präzisierung und Erweiterung der Regelungen zur Fiskalvertretung.

Änderung der Einkommensteuer

Erweiterung der Steuerbefreiung für Prämien aus gemeinnützigen Organisationen der Länder im Zusammenhang mit olympischen Spielen.

Der Bundesrat hatte am 12.06.2026 diesem Gesetz in der geänderten Fassung des Finanzausschusses zugestimmt. Der geänderte Gesetzentwurf wurde am 11.06.2026 im Bundestag verabschiedet. Zuvor hatte der Bundesrat einer vorherigen Version des Gesetzes die Zustimmung verweigert. In dieser war auch die Entlastungsprämie vorgesehen, die nun im endgültigen Gesetz nicht mehr enthalten ist.

Zurück zum Inhalt

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.