Der Unionszollkodex (UZK) regelt mit den Durchführungsvorschriften die Basis des europäischen Zollrechts. Am 26.03.2026 wurde eine Reform des EU-Zollrahmens beschlossen. Der neue UZK wird voraussichtlich ab 2028 in Kraft treten. Ab dem 1. Juli 2026 greift jedoch bereits eine tiefgreifende Änderung für Online-Bestellungen (Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze).

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Aktuelles rund um den Unionszollkodex

I. Änderung des UZK-IA (EU) 2015/2447 in Bezug auf den präferenziellen Ursprung von Waren – u.a. Digitalisierung, Lieferantenerklärungen

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 3. Juni 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/1183 die Durchführungsverordnung (DVO) der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren.

Die DIHK hat wesentliche Änderungen zusammengefasst (Auswahl):

1. Stärkung des REX-Systems

  • Das System der registrierten Ausführer (REX) wird vollständig umgesetzt und ausgeweitet.
  • Registrierte Ausführer müssen immer ihre REX-Nummer angeben.
  • Schwellenwert von 6.000 EUR bleibt bestehen (für nicht registrierte Ausführer).

2. Verbesserte Zusammenarbeit und Kontrolle

  • Einheitliche Fristen für Prüfungen (z. B. 120 Tage, bis zu 16 Monate bei Drittstaaten).
  • Einführung eines risikobasierten Kontrollsystems.

3. Digitalisierung (zentraler Punkt)

  • Einführung eines EU-weiten Systems für elektronische Ursprungsnachweise (e‑PoC-System).
  • Ziel:
    • Wegfall von Papierdokumenten
    • Automatisierte Prüfungen
    • Schnellere Zollverfahren
  • Start der Nutzung: ab 2030, umfassender Datenaustausch ab 2033.

4. Lieferantenerklärungen

  • Standardisierung und strukturierte Datenelemente (wichtigste Änderung)
    • Einführung eines standardisierten Datenmodells: Die Lieferantenerklärung basiert künftig auf definierten Datenelementen (z. B. Angaben zu Lieferant, Kunden, Waren, Ursprung, Vormaterialien).
    • Diese Datenelemente sind: kodifiziert (strukturierte Datenfelder); teils verpflichtend (mandatory), teils optional.
    • Die Struktur ist modular (z. B. Gruppen wie „Parteien (Lieferant, Kunde)“, „Waren“, „Ursprung“).
  • Ziel:
    • einheitliche Angaben in der gesamten EU
    • bessere Maschinenlesbarkeit
    • Grundlage für elektronischen Datenaustausch
  • Prüf- und Kontrollverfahren
    • Zuständige Zollbehörde des Lieferanten prüft die Erklärung.
    • Behörden anderer Mitgliedstaaten können Überprüfungshilfe anfordern.
    • Frist: 120 Tage für Antwort auf ein Prüfungsersuchen.
    • Ohne ausreichende Antwort: → Lieferantenerklärung wird nicht berücksichtigt. O-Ton Verordnung: „Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um zu bestätigen, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Artikel 61 Absätze 2 und 5 in Bezug auf die betreffende Lieferantenerklärung nachgekommen ist, so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.

5. Anpassungen von Anhängen

  • Mehrere Anhänge werden gestrichen oder überarbeitet.
  • Neue Formate (z. B. für REX-Anträge, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen).

Inkrafttreten: Diese Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Einzelne Teile gelten jedoch erst ab 23. Juni 2028 (vornehmlich zur Lieferantenerklärung (Artikel 1 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15 und 16)).

II. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Mit der Verordnung 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Ab dem genannten Datum ist ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware (das bedeutet je angemeldeter Position der Zollanmeldung) vorgesehen.

Der Zoll informiert über Auswirkungen auf den Zahlungsaufschub und auf Gesamtsicherheiten.

Unionszollkodex und seine Rechtsakte

Der UZK ermöglicht eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken. Daher wurden zusätzlich zu den oben genannten Rechtsakten die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in dem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank in einem Übergangsrechtsakt festgelegt, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (TDA "transitional delegated act").

Über Ergänzungen und/oder Änderungen der Verordnungen informiert der deutsche Zoll.

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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.

Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:

  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC)
  • AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEOS)
  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS; sogenannte kombinierte Bewilligung)

Zu den Vorteilen eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zählen u.a. :

  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Verfahren "Anschreibung in der Buchführung"
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit reduziertem Betrag für entstandene Zollschulden (Zahlungsaufschub)

Vereinfachte Abwicklung im Ausland (AEOS)

Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des AEO ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet.

Der Zoll informiert umfassend zum AEO und das damit verbundene Antragsverfahren.

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EU-Zollreform

Am 26.03.2026 haben sich der Rat der EU und das EU-Parlament auf eine neue Verordnung der zollrechtlichen Rahmenbedingungen der EU geeinigt.

Mit dieser Zollreform verfolgt die EU das Ziel, ein zentralisiertes und vollständig digitalisiertes Zollsystem zu schaffen, das auch den modernen Anforderungen des globalen Handels gerecht wird.

Die technischen Einzelheiten der Verordnung müssen noch von Rat und Parlament festgelegt werden. Die neuen Zollvorschriften treten zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vollständig in Kraft.

Kernpunkte der EU-Zollreform:

Eine neue EU-Zollbehörde (EUCA) mit Sitz in Lille wird die Risikoanalyse und das Krisenmanagement in allen Mitgliedstaaten koordinieren. Sie wird zudem den Betrieb des neuen EU-Zolldaten-Hubs sicherstellen. Die Zollbehörde soll damit als Steuerungsinstanz agieren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen.

Ein EU-Zoll-Datenhub wird zur einheitlichen Plattform für die Datenübermittlung in der gesamten EU. Hier sollen künftig alle relevanten Daten zentral gesammelt, analysiert und verwaltet werden. Dieses Datenzentrum bildet das Herzstück der neuen digitalen Zollarchitektur und soll sowohl den Zollbehörden als auch der Wirtschaft verlässliche und aktuelle Informationen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus sieht die EU-Zollreform die Einführung des Trust & Check Trader vor. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bisherigen AEO-Status. Trust & Check Trader und AEO sollen nebeneinander bestehen bleiben. Unternehmen müssen sich jedoch für einen Status entscheiden. Die Vorteile des Trust & Check Traders sind weitreichender, gehen jedoch mit hohen Anforderungen an die Unternehmen einher. Diese müssen einen hohen Digitalisierungsgrad nachweisen und den Zollbehörden Echtzeit-Zugriff auf ihre IT-Systeme gewähren.

Wichtige Meilensteine der EU-Zollreform:

2028

  • Aufnahme der Arbeit der neuen EU-Zollbehörde (Standort noch nicht final entschieden)
  • Inkrafttreten neuer Regelungen für den Internethandel
  • Start des EU Customs Data Hub für den E-Commerce-Sektor

2032

  • Der EU Customs Data Hub wird für alle Wirtschaftsbeteiligten geöffnet
  • Einführung des Trust & Check-Trader-Status als EU-weiter Standard
  • Verpflichtende Nutzung des Data Hubs für T&C-Trader

2038

  • Der EU Customs Data Hub wird verpflichtend für alle Unternehmen in der EU
  • Ablösung vieler nationaler Zollbewilligungen (z. B. ZA, EA, ZE etc.)

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