Wer Messegut, Warenmuster und Berufsausrüstung nur vorübergehend ins Ausland mitnehmen möchte, muss normalerweise beim ausländischen Zoll eine Zollkaution in Höhe der Eingangsabgaben hinterlegen. Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet erleichtert die vorübergehende Einfuhr im Ausland – ohne Hinterlegung einer Zollkaution.

Inhalt

Carnet: Aktuelle Hinweise / Besonderheiten

Start des volldigitalen Carnets

Zum 1. Juni 2026 führen die Europäische Union, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen gemeinsam das volldigitale Carnet ein. Weitere Länder folgen.

Alle Carnets, die am 01. Juni 2026 oder später ausgestellt werden, müssen digital eröffnet werden. Das Merkblatt der DIHK/ICC gibt einen guten Überblick darüber, was zu tun ist. Weitere Informationen sind zudem auf der Ratgeberseite der IHK für München und Oberbayern "Volldigitales Carnet – Passport for goods" zu finden.

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Das Carnet ATA/CPD

Das Wort "Carnet" stammt aus dem Französischen und heißt so viel wie "Heft".

Die Abkürzung "A.T.A." steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet A.T.A." also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.

Das Carnet C.P.D. ist speziell für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan. Die Abkürzung steht für „Carnet de Passages en Douane for Temporary Admission“, worunter ebenfalls das Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr zu verstehen ist.

Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt bei Vorlage eines Carnet.

Das Carnet-System wird derzeit in rund 80 Ländern/Zollgebieten eingesetzt. Auf der Seite des Zolls finden Sie eine aktuelle Übersicht über die teilnehmenden Länder.

Carnets ATA/CPD (im Folgenden: Carnets) werden in Deutschland ausschließlich von Industrie- und Handelskammern (im Folgenden: IHK) ausgestellt. Welche IHK örtlich zuständig ist, ist dem IHK Finder zu entnehmen.

Gerne informieren die Mitarbeiter des Bescheinigungsdienstes der IHK München über die einzelnen Länderbestimmungen, die durchaus voneinander abweichen.

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Anwendungsbereiche

Grundsätzlich gilt, dass vom Carnet ATA-Übereinkommen nur Waren, die unverändert wieder eingeführt werden, nicht aber Verbrauchsgüter, erfasst werden.

Die wichtigsten Anwendungsbereiche sind:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
    Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Dazu zählen auch Standardausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
  • Warenmuster
    Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist.
  • Berufsausrüstung
    Ausrüstungen, die für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. benötigt werden.

Nicht alle am Carnet-Verfahren teilnehmenden Länder erkennen Carnets für alle Verwendungszwecke (z.B. Berufsausrüstung, Messegut, Warenmuster) an.

Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:

  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur, etc.)

Entsprechende Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern des Bescheinigungsdienstes der IHK München .

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Gültigkeit

Ein Carnet ist maximal ein Jahr gültig. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ggf. ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Setzen Sie sich hierfür frühzeitig mit der zuständigen IHK in Kontakt.

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Vorübergehende Ausfuhr MIT einem Carnet ATA/CPD

  • Bevor die Ware die EU verlässt

Nachdem Sie das Carnet online beantragt haben, stellt die IHK, sofern alle Angaben vollständig und richtig sind, das Carnet aus. Bitte planen Sie hier eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche ein. Das Carnet muss dann noch vom Carnet-Inhaber unterschrieben werden.

Die notwendige Nämlichkeitssicherung (Prüfung der Identität der Ware durch den Zoll) führt die zuständige Ausfuhrzollstelle durch. Diese eröffnet das Carnet-Verfahren.

Hinweis: Die Blöcke D, E und F auf den Einlageblättern sind vom Vertreter, der mit dem Carnet ins Ausland reist, erst unmittelbar vor Grenzübertritt auszufüllen und dann, wenn möglich in Gegenwart des Zollbeamten, zu unterschreiben. Über der Unterschrift muss der volle Name des Vertreters leserlich angegeben werden.

  • Vorübergehende Ausfuhr aus der EU

Tipp: Beachten Sie die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und planen Sie eine Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) ein.
Die Ausgangszollstelle (EU-Ausgangszollstelle) entnimmt das Ausfuhrblatt und bestätigt die tatsächliche Ausfuhr durch Eintrag im Carnet.

  • Vorübergehende Einfuhr im Drittland

Bei der Einreise ins Bestimmungsland entnimmt der Grenzzoll (Drittland) das Einfuhrblatt und bestätigt die Einfuhr im Carnet.

  • Wiederausfuhr aus dem Drittland

Bei der Rückreise entnimmt der Grenzzoll (Drittland) das Wiederausfuhrblatt und bestätigt die Wiederausfuhr im Carnet.

  • Wiedereinfuhr in die EU

Am Ende der Reise bestätigt die EU-Grenzzollstelle die Wiedereinfuhr der Waren. Die im Carnet bestätigte Wiedereinfuhr gilt als Nachweis, dass die Ware sich wieder in der Europäischen Union befindet. Das kann wichtig sein, wenn der Zoll aus dem Drittland beanstandet, die Ware sei nicht wieder ausgeführt worden.

Hinweis Transit: In bestimmten Fällen benötigen Sie Transitblätter, z.B. bei Messen in der Schweiz.

Erledigte bzw. nicht mehr benötigte Carnets müssen an die IHK zurückgegeben werden, spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr minus einen Tag. ‎

Die Carnets werden mit sämtlichen Unterlagen, die das Carnet betreffen, von der IHK mindestens drei Jahre - gerechnet vom Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer - zuzüglich einer Frist von drei Monaten aufbewahrt und dann vernichtet.

Sollten Sie das Carnet zur weiteren Ablage in Ihren Unterlagen wünschen, können wir es Ihnen innerhalb dieser dreimonatigen Frist zum endgültigen Verbleib aushändigen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung, carnet@muenchen.ihk.de.

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Carnet ATA/CPD beantragen

Sie haben zwei verschiedene Möglichkeiten, ein Carnet bei der IHK München zu beantragen:

5 gute Gründe für die elektronische Antragstellung:

  • 24h-Zugriff auf das System, an 365 Tagen im Jahr
  • webbasiert und browserunabhängig
  • einfaches Ausfüllen der Daten am PC (keine gesonderte Ausfüllhilfe nötig)
  • elektronische Übermittlung des Antrags (kein Postweg oder Einsatz von Boten)
  • kein Drucker und keine Formulare notwendig (eCarnet wird von der IHK gedruckt)

Detaillierte Informationen rund um die Beantragung eines Carnets

Planen Sie bitte mindestens 1 Woche Bearbeitungszeit Ihres Antrags nach Einreichung ein. Die eingehenden Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die antragsbezogene Bearbeitungszeit ist aufgrund von Umfang und Vollständigkeit der Daten sehr unterschiedlich und kann im Einzelfall auch länger als 1 Woche dauern. Bitte sehen Sie von schriftlichen/telefonischen Anfragen zum individuellen Bearbeitungsstand ab, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen.

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Rückerstattung des Versicherungsentgelts

Bei Carnets mit einem Warenwert ab 300.000 EUR kann dem Carnetinhaber grundsätzlich ein Viertel des Versicherungsentgelts erstattet werden, sofern das Carnet der IHK innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungstag ordnungsgemäß erledigt zurückgegeben wird.

Das gezahlte Versicherungsentgelt kann grundsätzlich abzüglich einer an Euler Hermes abzuführenden Gebühr von 37 EUR erstattet werden, sofern das Carnet der IHK innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungstag zurückgegeben wird und es nicht von einem EU-Grenzzollamt behandelt wurde.

Versicherungsentgelt

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Vorübergehende Ausfuhr OHNE Carnet ATA/CPD

Grundsätzlich ist die Abfertigung zur vorübergehenden einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Zielland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben (in voller Höhe) in bar möglich und kann nicht formlos geschehen. Dabei sind die jeweils geltenden einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen einzuhalten.

Mit einem Carnet wird dieses Verfahren wesentlich erleichtert, vereinheitlicht und aufwändige Abfertigungsschritte, wie die Ermittlung der Höhe der eventuellen Einfuhrabgaben oder die Hinterlegung der Sicherheit in der Landeswährung, werden vermieden.

Bevor die Ware die EU verlässt

  • Ab einem Warenwert von 1.000 EUR die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA Plus). (Für persönliche Berufsausrüstung (Kamera-Equipment, Notebook,...) keine Ausfuhranmeldung notwendig!)
  • Auskunftsblatt INF 3 für die Rückwarenregelung: Das INF 3 wird benötigt, um bei der Wiedereinfuhr der Waren nachzuweisen, dass die Ware zuvor ausgeführt wurde. INF 3 ist ein Nämlichkeitsschein und muss von der für den Ausführer zuständigen Zollstelle abgestempelt werden. Die Ausfuhrware ist dem Zollamt vorzuführen. Das Formular kann bei einem Formularverlag bestellt werden.

Vorübergehende Einfuhr im Drittland

  • Anmeldung der Ware zur vorübergehenden Einfuhr nach nationalen Vorschriften mit Hinterlegung einer Zollkaution in Höhe der Einfuhrabgaben (Barsicherheit in der Landeswährung bzw. Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts).
    Der ausländischen Zollstelle ist eine Proformarechung (mit dem Vermerk „For customs purposes only“) über den Wert der Waren vorzulegen. Bei Ländern mit Präferenzabkommen ist ggf. ein Präferenznachweis vorteilhaft. Verfahren der vorübergehenden Einfuhr werden meistens über Zollspeditionen an der Grenze abgewickelt. (Kosten beachten!)

Wiederausfuhr aus dem Drittland

  • Gestellung der Waren mit Vorlage des Einfuhrzollpapiers.
  • Antrag auf Erstattung der hinterlegten Zollkaution. Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

Wiedereinfuhr in die EU

  • Vorlage des Auskunftsblatts INF 3. Die Einfuhr von Waren als Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: Ware muss in unverändertem Zustand sein; Wiedereinfuhr muss innerhalb von 3 Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen.
  • Einfuhranmeldung. Bis zu einem Warenwert von 1.000 EUR genügt die mündliche Anmeldung.

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FAQ zum Carnet ATA/CPD

3 gute Gründe

Es gibt viele gute Gründe, bei der vorübergehenden Verwendung ein Carnet ATA/CPD zu nutzen. Die Wichtigsten:

  • Schneller: zügige Grenzabfertigung
  • Einfacher: beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr
  • Weniger Aufwand: teilweiser Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente

Sie haben zwei verschiedene Möglichkeiten, ein Carnet bei der IHK München zu beantragen:

  • online (elektronisches Carnet - eCarnet)
  • analog (Papierantrag)

5 gute Gründe für eine elektronische Beantragung (eCarnet):

  • 24h-Zugriff auf das System, an 365 Tagen im Jahr
  • webbasiert und browserunabhängig
  • einfaches Ausfüllen der Daten am PC (keine gesonderte Ausfüllhilfe nötig)
  • elektronische Übermittlung des Antrags (kein Postweg oder Einsatz von Boten)
  • kein Drucker und keine Formulare notwendig (eCarnet wird von der IHK gedruckt)

Nähere Informationen zum eCarnet

Registrieren Sie sich jetzt rasch für das eCarnet

Planen Sie bitte mindestens 1 Woche Bearbeitungszeit Ihres Antrags nach Einreichung ein. Die eingehenden Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die antragsbezogene Bearbeitungszeit ist aufgrund von Umfang und Vollständigkeit der Daten sehr unterschiedlich und kann im Einzelfall auch länger als 1 Woche dauern. Bitte sehen Sie von schriftlichen/telefonischen Anfragen zum individuellen Bearbeitungsstand ab, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen.

Ja. Das Carnet ATA-Verfahren basiert auf internationalen Abkommen und wurde von rund 80 Länder unterzeichnet. Das Carnet CPD ist ausschließlich für die vorübergehende Einfuhr nach Taiwan.

Das Carnet CPD (Carnet de Passage en Douane) beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden.

Ein Carnet CPD kann nur für eine einzige Einfuhr und Wiederausfuhr benutzt werden.

Der Ablauf des Carnet CPD und das Ausfüllen der Formulare läuft ähnlich wie beim Carnet ATA, die Formulare unterscheiden sich jedoch!

Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

Kann ich ein Carnet als Privatperson beantragen? Falls ja, wo?

Privatpersonen können ggf. ein Carnet beantragen. Zuständige Stelle ist die an Ihrem Wohnort ansässige IHK, mit der Sie sich bitte vor Antragstellung in Verbindung setzen. IHK-Finder

Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck, mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich bei der Wiedereinreise zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329) oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330) zu verwenden. Nähere Informationen finden Sie hierzu auf der Seite des Zolls.

Um zu klären, ob es die Möglichkeit gibt, ein Carnet zu nutzen (Art der Reise, Zielland, Waren, etc.) und ob es ratsam ist, kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiter des Bescheinigungsdienstes der IHK München.

In Deutschland hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) die Funktion des Zollbürgen übernommen und die IHKs zur Ausstellung von Carnets ermächtigt.

Das damit verbundene nicht unbeträchtliche Risiko, das der DIHK in dieser Funktion trägt, ist durch einen Rückversicherungsvertrag bei Allianz Trade (Euler Hermes Deutschland) abgedeckt.

Allianz Trade = Markenname
Euler Hermes Deutschland = Rechtlicher Unternehmensname

Euler Hermes ist somit der Rückbürge des DIHK, gewissermaßen das letzte Glied in der so genannten Bürgenkette.

Euler Hermes prüft die Kreditwürdigkeit bestimmter Antragsteller und verauslagt für den Carnetinhaber die fällig werdenden ausländischen Einfuhrabgaben, sofern diese Zahlung nicht zu vermeiden ist.

Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise für Sie entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden.

Eine genaue Übersicht der Kosten finden Sie unter Bescheinigung von Exportdokumenten .

Bitte retournieren Sie das Carnet an Ihre IHK.

Das gezahlte Versicherungsentgelt kann auf Antrag abzüglich einer an Euler Hermes abzuführenden Gebühr von 37 EUR erstattet werden, sofern das Carnet der IHK innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungstag zurückgegeben wird und es nicht von einem EU-Grenzzollamt behandelt wurde.

Ein Carnet wird mit sämtlichen Unterlagen, die das Carnet betreffen, von der IHK mindestens drei Jahre - gerechnet vom Tag des Ablaufes der Gültigkeitsdauer - zuzüglich einer Frist von drei Monaten aufbewahrt und dann vernichtet.

Sollten Sie das Carnet zur weiteren Ablage in Ihren Unterlagen wünschen, können wir es Ihnen innerhalb dieser dreimonatigen Frist zum endgültigen Verbleib aushändigen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig mit uns in Verbindung, carnet@muenchen.ihk.de.

Bescheinigungsstelle für Exportdokumente

Die Bescheinigungsstelle für Exportdokumente der IHK für München und Oberbayern finden Sie hier:

IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2
80333 München

Mehr über den IHK Service Carnet ATA/CPD (z.B. Kontaktdaten, Ausstellungsgebühr, Service-Zeiten)

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