Beförderung von Waren innerhalb des chinesischen Hoheitsgebiets
Müssen Waren, die mit einem ATA-Carnet abgefertigt werden, vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt innerhalb Chinas transportiert werden, um dort die Formalitäten der vorübergehenden Einfuhr zu durchlaufen, sind für diesen Transport 4 blaue Transitblätter zu verwenden.
Elektronische Erfassung des ATA Carnets
Im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr müssen die Carnetdaten unbedingt elektronisch erfasst werden, damit sie im chinesischen Zoll-IT-System verwendet werden können. Dies wird durch den chinesischen Zollbürgen (CCPIT/CCOIC: atachina@eatachina.com) erledigt.
Die Büros des chinesischen Zollbürgen, die direkt an internationalen Flughäfen und Häfen eingerichtet sind, übernehmen die Eingabe gegen Entgelt. Der Zoll selbst übernimmt die Datenerfassung nicht.
Für ATA-Waren, die als Fracht transportiert werden, muss der Zollagent vor der Anmeldung beim chinesischen Zoll CCPIT/CCOIC zur elektronischen Datenerfassung kontaktiert werden.
Für Handgepäckwaren können die Inhaber zunächst eine papierbasierte Prüfung durch den chinesischen Zoll durchlaufen und anschließend innerhalb von drei Arbeitstagen zu CCPIT/CCOIC gehen, um die elektronische Datenerfassung vorzunehmen. Weitere Details sowie Kontaktinformationen der wichtigsten Niederlassungen finden Sie
auf der ATA-China-Website.
Waren, die Einfuhrgenehmigungen unterliegen
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit müssen Waren, die einer Einfuhrgenehmigung unterliegen, wieder aus China ausgeführt werden. Die Liste dieser Waren umfasst unter anderem Fahrzeuge, Motorräder, Flugzeuge sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter). Die vollständige Liste wird vom Handelsministerium sowie der Allgemeinen Zollverwaltung der Volksrepublik China erstelltund jährlich aktualisiert. Es liegt in der Verantwortung des Carnet-Inhabers zu prüfen, ob die eingeführten Waren einer Einfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.
Darüber hinaus müssen gebrauchte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Rechtslenkung vor der vorübergehenden Einfuhr eine Genehmigung einholen.
Forderungen im Zusammenhang mit Carnets für Waren, die einer Einfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, können nicht durch Zahlung erledigt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, diese Waren entweder wieder auszuführen oder eine endgültige Einfuhranmeldung unter Vorlage der erforderlichen Genehmigungen des
Handelsministeriums oder der zuständigen Behörden abzuschließen.
Unterlagen zum Nachweis (Supporting material)
Bei der Einfuhr kann der Zoll zusätzliche Unterlagen anfordern, um zu überprüfen, ob die tatsächliche Verwendung der Waren mit der in Feld C auf dem grünen Umschlag und den Trennblättern (Vouchers) angegebenen Verwendung übereinstimmt.
Je nach Verwendungszweck des Carnets variieren die erforderlichen Nachweise:
- Ausstellungen und Messen: Kopie der Ausstellungsanmeldung (am aussagekräftigsten), Kopie der Bestätigung des Messestandes bzw. der Rechnung etc.
- Berufsausrüstung: Genehmigungsschreiben einer zuständigen Behörde (falls vorhanden) oder Vertrag/Vereinbarung (mit Angabe des Carnet-Inhabers und Details zur Tätigkeit) etc.
- Warenmuster: Genehmigungsschreiben einer zuständigen Behörde (falls vorhanden) oder Vertrag/Vereinbarung (mit Angabe des Carnet-Inhabers und Details zur Tätigkeit) etc.
- Sportgeräte: Genehmigungsschreiben einer zuständigen Behörde (falls vorhanden), Einladungsschreiben des Veranstalters etc.