Von Melanie Rübartsch, IHK-Magazin 4/2026
Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver machen, personelle Engpässe entschärfen, Erfahrungswissen in den Betrieben halten, eine höhere Erwerbsquote erreichen und gleichzeitig dazu beitragen, die Einnahmen in der Sozialversicherung zu erhöhen – wenn es nach den formulierten Zielen der Bundesregierung geht, ist die neue Aktivrente eine Art Allheilmittel.
Seit Anfang des Jahres können Mitarbeitende, die im Rentenalter freiwillig weiterarbeiten, ihren Arbeitslohn bis zur Höhe von maximal 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Unternehmen, die dieses Instrument nutzen wollen, haben jedoch einige steuerliche, arbeitsrechtliche und organisatorische Vorgaben zu beachten. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Wer kann die neue Aktivrente nutzen?
Es gibt zwei Voraussetzungen: Zunächst muss ein Aktivrentner sein gesetzliches Rentenalter erreicht haben. „Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob man zum Beispiel als besonders langjährig Beschäftigter bereits eine Rente bezieht, sondern ob die normale Regelaltersgrenze erreicht ist“, erklärt Patricia Brenneisen, Referentin Steuern und Finanzen bei der IHK für München und Oberbayern. Das ist – je nach Geburtsjahr – im Alter zwischen 65 und 67 der Fall.
Nur mit Sozialversicherung
2. Voraussetzung: Es muss ein aktives sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Selbstständige, Gewerbetreibende, Beamte oder Minijobber sind deshalb grundsätzlich nicht erfasst. Das bedeutet nicht, dass alle diese Gruppen per se außen vor bleiben müssen. Nehmen sie eine sozialversicherungspflichtige Anstellung auf, können sie die Aktivrente nutzen.
Kann der Steuerbonus auf mehrere Jobs verteilt werden?
Nein, der Freibetrag wird jeweils nur für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährt. Hat ein Rentner also mehrere Jobs, muss er sich entscheiden, für welchen er den Steuerbonus in Anspruch nimmt.
Müssen Mitarbeitende bereits eine Rente beziehen?
Nein. Es geht nur darum, dass sie das Rentenregelalter erreicht haben. Die Aktivrentner können selbst entscheiden, ob sie dann bereits ihre gesetzliche Rente beantragen. Sie dürfen den Rentenbeginn auch verschieben. In diesem Fall können sie über die Weiterbeschäftigung auch noch weitere Punkte für die Rente sammeln. An der Steuerbefreiung für das Gehalt ändert das nichts.
Arbeitgeber weiter in der Pflicht
Was gilt in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge?
Der Arbeitgeber muss weiterhin Beiträge für alle Säulen der Sozialversicherung abführen: Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmer müssen von ihrem Bruttogehalt lediglich ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Zusätzlich werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig, wenn sie sich für eine Verschiebung des Rentenbezugs entschieden haben.
Was müssen Arbeitgeber bei der Lohnsteuer beachten?
Die Steuerfreistellung erfolgt unmittelbar mit dem Lohnsteuerabzug: Der Bruttoarbeitslohn wird direkt um monatlich 2.000 Euro gekürzt und nur der danach verbleibende Arbeitslohn versteuert.
„Zugleich ist zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und die Aufzeichnungspflichten anzupassen sind“, sagt Susanne Weber, Partnerin bei der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl GmbH und Mitglied des Bayerischen Arbeitskreises Lohnsteuer der IHK. Sie geht davon aus, dass diese Einzelheiten demnächst automatisch in den gängigen Softwareprogrammen zur Lohnabrechnung angelegt sein werden. Die DATEV eG zum Beispiel hat die Anpassung für März/April angekündigt.
Bei Zweitjob einmaliger Freibetrag
Wichtig: Ist bei einem Aktivrentner Steuerklasse VI eingetragen, lässt das darauf schließen, dass er einen Zweitjob hat. Dann darf der Arbeitgeber den Aktivrenten-Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ihm bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. „Das sollte sich der Arbeitgeber schriftlich erklären lassen und im Lohnkonto dokumentieren“, rät Weber.
Wie lassen sich die Arbeitsverhältnisse mit den Aktivrentnern gestalten?
Generell sind die Unternehmen dabei frei. Die Aktivrentner können in Voll- oder Teilzeit arbeiten, unbefristet oder befristet. Letzteres ist zum einen möglich, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Das kann zum Beispiel ein befristetes Projekt oder eine Vertretung sein. Zum anderen hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass auch eine sachgrundlose Befristung für Aktivrentner einfacher möglich ist als bei Beschäftigten vor dem Rentenalter.
Bis zu 12 Verträge in 8 Jahren
„Normalerweise ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen, wenn der Mitarbeitende bereits zuvor in dem Unternehmen gearbeitet hat. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber nun explizit für Aktivrentner gestrichen“, erklärt Frauke Kamp, Referentin für Arbeits- und Sozialrecht bei der IHK. Bei ein und demselben Arbeitgeber könnten die Parteien sogar innerhalb von 8 Jahren bis zu 12 Verträge schließen.
Dabei ist pro befristeten Vertrag eine Höchstdauer von 2 Jahren vorgesehen. „Diese Änderungen entsprechen in vielen Fällen den Bedürfnissen beider Seiten“, meint die Arbeitsrechtlerin. „Sie wollen sich häufig nicht mehr unbegrenzt verpflichten, können sich aber eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gut vorstellen.“