Überbrückungshilfe – alle Informationen im Überblick
Die Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 kann seit 10. Februar beantragt werden. Die Beantragung läuft ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. Abschlagszahlungen gibt es seit 15. Februar 2021.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe I Bayern in Zahlen
Überbrückungshilfe II (Sept-Dez 2020) | Überbrückungshilfe I (Juni-Aug 2020) | |
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Stand | 25. Februar 2021 | 25. Februar 2021 |
Eingegangene Anträge | 21.812 | 20.791 |
Erledigungsquote | 94,5% | 100 % |
Genehmigte Zuschüsse | 369,3 Mio Euro | 273,1 Mio Euro |
Inhaltsnavigation
- Corona-Hilfen auf einen Blick für die Monate November 2020 bis Juni 2021
- Überbrückungshilfe III: Was ist neu
- Infos zur Überbrückungshilfe III
- Neustarthilfe für Soloselbständige, Januar bis Juni 2021: ANTRÄGE KÖNNEN GESTELLT WERDEN
- Wie läuft die Beantragung der Überbrückungshilfe?
- Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020
- Wo können Sie Fragen zu Ihrem Antrag stellen?
- Warnung vor gefälschten E-Mails
November 2020 - Juni 2021: Corona-Hilfen auf einen Blick
ZEITRAUM | November und Dezember 2020 | November und Dezember 2020 | Januar bis Juni 2021 | |
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ANLASS | BEI SCHLIESSUNG | BEI UMSATZEINBRUCH | BEI UMSATZEINBRUCH | |
WIE BETROFFEN? | direkt / indirekt betroffen durch Schließung seit 2. November 2020 | mindestens 30 % Umsatzeinbruch im November und /oder Dezember | von mindestens 30 % Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 201 | |
FÜR WEN? | Direkt und indirekt von der Schließung betroffene Unternehmen aller Größen und Branchen (Restaurants, Hotels, Bars, Theater, Messen, Caterer...) | Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen (Restaurants, Hotels, Einzelhandel....) | Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen (Restaurants, Hotels, Einzelhandel....) | |
WELCHE FÖRDERUNG | Novemberhilfe / Dezemberhilfe | oder | Überbrückungshilfe III | Überbrückungshilfe III |
MAX. HÖHE DER FÖRDERUNG | Bis zu 75 Prozent Erstattung des Umsatzes aus dem Vergleichsmonat 2019 | Fixkosten-Zuschuss (max. 1,5 Mio € im Monat) | Fixkosten-Zuschuss (max. 1,5 Mio € im Monat) |
Die IHK für München und Oberbayern übernimmt für die Überbrückungshilfe die Funktion der Bewilligungsstelle.Eine Einzelfallberatung und -klärung inhaltlicher Detailfragen zur Antragsberechtigung und zu technischen Problemstellungen erfolgt ausschließlich über die Hotlines des Bundes.
Überbrückungshilfe III - was ist neu?
Überbrückungshilfe III kann seit dem 10. Februar beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über die Plattform Überbrückungshilfe Unternehmen.
Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Dazu gehören auch Einzelhändler, die wegen des Lockdowns seit Ende vergangenen Jahres geschlossen sind. Die Abschlagszahlungen sollen am 15. Februar starten. Die maximale Höhe der Abschlagszahlung beträgt 100.000 Euro. Bei der Überbrückungshilfe III handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Bitte beachten Sie: Erst wenn die Software des Bundes funkioniert, kann die IHK die Anträge bearbeiten und bewilligen. Dies wird voraussichtlich leider erst in der zweiten Märzhälfte der Fall sein.
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland
- Förderzeitraum: Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021, Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt,
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet. - Höchstbeträge: Die monatlichen Höchstbeträge wurden deutlich erhöht und vereinheitlicht.
Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Die Obergrenzen des Beihilferahmens wurden deutlich erhöht. - Beihilferecht: Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
- Abschlagszahlungen: Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sollen am 15. Februar starten, die endgültige Bescheidung durch die Länder ab März.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
- Sonderregelung für Einzelhandel für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021
- Sonderregelungen für die Pyrotechnikindustrie
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
Hier finden Sie Richtlinie zur Gewährung der Überbrückungshilfe III von Bayern.
Infos zur Überbrückungshilfe III
Wer ist für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
Muss der Corona-bedingte Umsatzrückgang von 30 Prozent für jeden Monat gelten?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen2 für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.3
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Ermöglichung einer Antragstellung für die Überbrückungshilfe III, wenn Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen wurden und keine Auszahlung erfolgt ist, wird geprüft. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
Wie ist der Umsatz definiert?
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Höhe der Überbrückungshilfe III
Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat. Wichtiger Hinweis: In einem späteren Release wird die maximale Förderung für verbundene Unternehmen für die gesamte Laufzeit des Programms auf 3.000.000 Euro pro Monat erhöht. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten werden abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet :
- Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
- Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
- Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 50 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 7.500 Euro bekommen.
Förderfähige Maßnahmen bei der Überbrückungshilfe III
Folgende fixe fortlaufende Betriebskosten werden erstattet:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
- Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
Sonderregeln für bestimmte Branchen und Unternehmen
- Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
- Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst.
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.
- Für Einzelhändler, die im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet oder die erst im Jahr 2020 gegründet wurden und in diesem Jahr einen Verlust erwirtschaftet haben und die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind, wird die Abschreibungsmöglichkeit unter definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert.
- Unternehmen der pyrotechnischen Industrie erhalten eine gesonderte Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III.
Reisebranche
Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Diese Provisionen/Serviceentgelte sowie kalkulierte Margen sind bei der Antragstellung den Fördermonaten (November 2020 bis Juni 2021) zu gleichen Teilen zuzuschlagen oder in einem beliebig zu wählenden Fördermonat anzusetzen (Wahlrecht).
Es wird unwiderleglich vermutet, dass aufgrund einer Corona-bedingten Stornierung der Reise die Provisionen bzw. Serviceentgelte zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden.
Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt. Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.
Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
Veranstaltungs-und Kulturbranche
Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig.
Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Pyrotechnische Industrie
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.
Bei Erstantragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.
Unternehmen können seit 10. Februar Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (das heißt Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen.
Soloselbstständige, die Neustarthilfe (einmalig maximal 7.500 Euro) beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikatnutzen.
Zeitplan Antragstellung und Auszahlung Überbrückungshilfe III
Das Programm hat eine Laufzeit von November 2020 bis Ende Juni 2021.
- Die Antragstellung ist gestartet (10.2.2021)
- Die Abschlagszahlungen starten am 15. Februar 2021.
- Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.
Müssen unter Umständen Zuschüsse zurückgezahlt werden?
- Die Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder andere „prüfende Dritte“ führen die Schlussabrechnung durch. Ergibt sich bei der Umsatzermittlung, dass Umsatzrückgänge geringer waren als die geforderten Umsatzeinbruchsschwellen für die Überbrückungshilfe III, müssen bereits erhaltene Zuschüsse gegebenenfalls teilweise zurückgezahlt werden.
- Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
- Vollständig zurückgezahlt werden müssen Zuschüsse nur, wenn die Umsatzrückgänge in den betreffenden Zeiträumen so gering waren, dass Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sind.
- Die Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder andere „prüfende Dritte“ (siehe oben) ermitteln für die Schlussabrechnung außerdem die endgültigen Fixkosten. Stellen diese Abweichungen der endgültigen Fixkosten von den prognostizierten Kosten fest, müssen gegebenenfalls zu viel erstattete Fixkosten entsprechend zurückgezahlt werden.
- Fallen die Umsatzeinbrüche allerdings stärker aus als erwartet oder wurden die Fixkosten geringer prognostiziert, als sie tatsächlich angefallen sind, gibt es im Gegenzug Nachzahlungen.
Neustarthilfe für Soloselbständige, Januar bis Juni 2021
Als Soloselbständige können Sie jetzt Ihren Antrag auf Neustarthilfe stellen. Dazu benötigen Sie einELSTER-Zertifikat.
Soloselbständige, die durch Corona Schaden erleiden, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, sollen von Januar bis Juni 2021 mit der Neustarthilfe unterstützt werden. Dabei handelt es sich um eine Umsatzerstattung. Die Antragstellung ist seit 16. Februar möglich .
An wen richtet sich die Neustarthilfe?
- Die Neustarthilfe soll Soloselbständige, insbesondere Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturschaffende unterstützen.
- Beispiele: Soloselbständige, die personenbezogene (Kosmetiker/in) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (Musiker/in, Gestalter/in, Fotograf/in) oder zum Beispiel im Gesungheitswesen (Therapeut/in, Trainer/in) in der Tourismusbranche (Städtführung, Reiseleitung) oder in der Bildungsbranche(Sprachlehrer) tätig sind.
Bedingungen für die Beantragung
- selbständige Tätigkeit wird als freiberufliche Tätigkeit oder als Gewerbetreibender im Haupterwerb ausgeübt.
- Weniger als ein Vollzeit-Angestellter wird beschäftigt
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecker erfasst
- keine Fixkosten werden bei der Überbrückungshilfe III geltend gemacht
- selbstständige Tätigkeit wurde vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen.
- Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
- Auch sog. unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Damit werdem insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern unterstützt, die häufig sowohl Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt.
- Zur Zeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
Höhe und Beantragung der Neustarthilfe
- Die Neustarthilfe gehört zur Überbrückungshilfe III und wird mit ihr beantragt.
- Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
- Die Neustarthilfe beträgt maximal aber 7.500 Euro und wird in einem Betrag ausgezahlt.
- Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausbezahlt.
- Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz).
- Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
- Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
- Die Endabrechnung müssen die Empfänger durch Selbstprüfung erstellen.
- Die Neustarthilfe ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
- Die Neustarthilfe kollidiert weder mit der Novemberhilfe und Dezemberhilfe noch mit der Überbrückungshilfe II(September bis Dezember 2020). Deshalb kann sie zusätzlich beantragt werden.
- Sie kann jedoch nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Wie läuft der Prozess der Beantragung der Überbrückungshilfe?
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe (2. Phase) für die gesamten vier Monate.
Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und/oder tatsächlich angefallenen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachzahlung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe.
Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Falls Antragsteller bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:
Überbrückungshilfe Phase 2: Fördermonate September 2020 bis Dezember 2020
Erleichterungen bei der Beihilfe durch Erhöhung der Grenze bei Kleinbeihilfen
Die EU-Kommission hat die beihilferechtliche Obergrenze bei Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht. Das schafft vor allem kleineren Unternehmen die Möglichkeit, bei der Wahl der Beihilferegelung "Bundesregelung Kleinbeihilfen" in der Schlussabrechnung keinen Verlust nachweisen zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Spielraum von Beihilfen von 1,8 Mio. Euro ausreicht.
- Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.
Wie funktioniert die Wahl der erhöhten Kleinbeihilferegelung?
- Unternehmen, die mit dem Spielraum von 1,8 Mio Euro auskommen, müssen keinen neuen Antrag ausfüllen.
- Bei der Schlussabrechnung wird die Option "Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewählt. Voraussetzung ist, dass die 1,8 Mio Euro nicht überschritten werden, z.B. durch Überbrückungshilfe I oder Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe.
- Die finale Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt dann auf Grundlage der "Bundesregelung Kleinbeihilfen" und eine Verlustrechnung ist nicht nötig.
- Wurde die zuvor erfolgte Auszahlung der Überbrückungshilfe gekürzt, können hier noch Fixkosten in der Schlussabrechnung nach oben korrigiert werden.
Überbrückungshilfe Phase 2: Fördermonate September bis Dezember
Die Phase II der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Phase II können seit 21. Oktober gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Muss die Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden?
Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich um ein Zuschussprogramm des Bundes.
- Die Hilfen müssen nur dann zurückgezahlt werden, sofern die Förderbedingungen nicht mehr erfüllt sind.
- Im Nachgang zu den in der Antragsstellung prognostizierten Angaben erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten.
- Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
Überbrückungshilfe Phase 2: Das Wichtigste
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
- Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
- Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Max. Zuschussbetrag: 200.000 Euro. Die Antragsstellung läuft wie bei Phase I der Überbrückungshilfe über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwalt).
Welche Unternehmen sind für die Überbrückungshilfe, Phase II (September bis Dezember 2020) antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz8 und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Muss der Umsatzrückgang von mindestens 50 bzw. 30 Prozent für jeden einzelnen Monat bestehen?
Nein, es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.
Wie hoch ist die Förderung in der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Wieviel wird maximal erstattet?
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020". Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet, so ist der zu viel gezahlte Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.
Dazu gehören unter anderem
- Mieten und Pachten
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen.
- Personalaufwendungen (nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst)
- Kosten für Auszubildende
- Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die
- zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März gebucht, aber erst nach dem 31. August angetreten worden wären
und - seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag)
und - die bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
- zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März gebucht, aber erst nach dem 31. August angetreten worden wären
Mehr Infos dazu in den FAQs des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe II
Allgemeine Infos
Wem kann ich Fragen zum Stand meines Antrags stellen?
Fragen zum Stand Ihres Antrages kann Ihr Steuerberater beantworten. Er hat Zugriff auf das Portal zur Antragstellung und kann dort sehen, wie der Stand der Dinge ist. Auch andere prüfende Dritte wie Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte haben Einblick in das Portal.
Wie erkenne ich, dass es sich um vertrauenswürdige Website handelt?
Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Wer entscheidet über den Antrag zur Überbrückungshilfe?
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Warnung vor angeblichen E-Mails der EU-Kommission
Derzeit kursiert eine Phishing-Email mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerische Mail stammt nicht von der Europäischen Kommission.
Mit dieser Phishin-E-Mail wird versucht, Daten abzugreifen. Die EU-Kommission hat Anzeige erstattet.
Corona-Hilfen sind nicht pfändbar
Bitte beachten Sie: Corona-Hilfen sind nicht von der Bank pfändbar. Sollten Sie Probleme haben, weisen Sie der Bank dieses Informationsblatt vor.