Überbrückungshilfen und Neustarthilfen
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Bearbeitung und Bewilligung der Überbrückungshilfe
Informationen zur Antragsberechtigung, Auslegungen der FAQs sowie technischen Problemstellungen erfolgen ausschließlich über die Hotlines des Bundes. Die IHK für München und Oberbayern übernimmt für die Überbrückungshilfe die Funktion der Bewilligungsstelle.
Corona-Wirtschaftshilfen in Zahlen
Aktuelle Informationen
Informationen zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe
Unternehmen, die 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, erhielten kürzlich Benachrichtigungen ihrer jeweiligen Bewilligungsstelle. Hierin wurden sie aufgefordert, mittels einer Online Plattform den bei Antragsstellung prognostizierten Liquiditätsengpass mit den inzwischen vorliegenden tatsächlichen Zahlen abzugleichen und ggf. Rückzahlungen zu tätigen.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlicht auf www.soforthilfecorona.bayern laufend aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen und ein Erklärvideo. Für Rückfragen ist unter 089 57907066 eine Servicehotline eingerichtet. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben).
Bitte beachten Sie, dass die IHK für München und Oberbayern nicht die Bewilligungsstelle für die Corona-Soforthilfe war und Sie die Antworten auf Ihre Fragen daher ausschließlich über die oben genannte Website bzw. unter den aufgeführten Kontaktdaten erhalten.
Die IHK hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I zurückgezahlte Corona-Soforthilfen aufgestockt werden können. Eine Nachzahlung ist für jene Fälle möglich, in denen beim Antrag auf Überbrückungshilfe I die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür laut FAQ des Bundes 3.11 spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.
Zudem wurden großzügige Stundungsmöglichkeiten geschaffen.
Termine: Wann läuft welche Corona-Hilfe aus?
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) | Antragstellung möglich bis (Ablaufdatum) | Besonderheit | Link zum Programm |
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Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 | 31.03.2022 | Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31.03.2022. | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html |
Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 | 15.06.2022 | Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15.06.2022. | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html |
Neustarthilfe 2022 (Januar bis März) | 15.06.2022 | Die Antragsfrist endete am 15.6.2022, Anträge sind nicht mehr möglich. | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html |
Neustarthilfe 2022(April bis Juni) | 15.06.2022 | Die Antragsfrist endete am 15.6.2022, Anträge sind nicht mehr möglich. | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html |
Förderstelle: LfA Förderbank Bayern | |||
Corona-Schutzschirm-Kredit | 15.06.2022 | bis zu 500.000 Euro | https://lfa.de/website/de/foerderangebote/Coronavirus/index.php |
Corona-Schutzschirm-Kredit | 30.04.2022 | mehr als 500.000 Euro | |
Universalkredit | 15.06.2022 | bis zu 500.000 Euro, mit 80%er Haftungsfreistellung | |
Universalkredit | 30.04.2022 | mehr als 500.000 Euro, mit 80%er Haftungsfreistellung | |
LfA-Bürgschaft | 15.06.2022 | bis zu 500.000 Euro auf Basis der Bundesreglung Bürgschaften mit Bürgschaftssatz von bis zu 90% | |
LfA-Bürgschaft | 30.04.2022 | mehr als 500.000 Euro auf Basis des Bundesregelung Bürgschaften mit Bürgschaftssatz von bis zu 90% | |
Corona-Kredit - Gemmeinnützige | 30.04.2022 | ||
Akutkredit ohne Konsolidierungskonzept | 30.06.2022 | ||
Corona-Erleichterungen bei LfA-Bürgschaften | 30.06.2022 | ||
Förderstelle: KfW | |||
KfW-Sonderprogramm 2020: Unternehmerkredit (037/047) | 30.04.2022 | https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/ | |
ERP-Gründerkredit-Universell mit Haftungsfreistellung (075/076) | 30.04.2022 | ||
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (855) | 30.04.2022 | ||
KfW-Schnellkredit 2020 (078) | 30.04.2022 | ||
Weitere Hilfen | |||
StMWI Bayernfonds | 30.04.2022 | Entscheidend ist nicht das Datum der Antragstellung, sondern das der tatsächlichen Gewährung der Maßnahme. | https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/bayernfonds/ |
BMWK: Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) | 30.04.2022 | https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds.html | |
BayBG: Startup-Shield Bayern (Säule II) | 15.05.2022) | https://www.baybg.de/loesungen/spezialprogramme | |
BayBG: Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern | 15.05.2022 | Die angebotenen Beteiligungen wenden sich an etablierte Mittelstandsunternehmen mit einem Gruppenumsatz bis zu 75 Mio. Euro | https://www.baybg.de/loesungen/spezialprogramme |
StMWI: Härtefallhilfen | Für die Härtefallhilfe wird grundsätzlich der Zeitraum November 2020 bis Juni 2022 (Leistungszeitraum) beachtet | https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/bayern.html |
Überbrückungshilfe IV
Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wurde deshalb als Überbrückungshilfe IV bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Die Förderbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus. Eine Antragstellung ist seit dem 06. Januar 2022 möglich. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs für die Monate April bis Juni 2022 explizit darzulegen ist und aufgrund der weggefallenen Einschränkungen in zahlreichen Fällen nicht mehr gegeben sein wird.
Nähere Informationen gibt es im Term-Sheet des Bundesfinanzministeriums und Bundeswirtschaftsministeriums.
Aktuelle Informationen zum Bearbeitungsstand der Überbrückungshilfe IV
Derzeit erreichen uns viele Anfragen zum Sachstand der Anträge in der Überbrückungshilfe IV.
Grundsätzlich werden alle Anträge nach Eingangsdatum abgearbeitet.
Im Vergleich zu den Vorgängerprogrammen sind die Förderrichtlinien seit der Überbrückungshilfe III deutlich komplexer und die Prüfvorgaben des Bundes umfangreicher geworden. Wir sind selbstverständlich dazu verpflichtet, die Anträge gemäß der Prüfvorgaben des Bundes zu begutachten und einheitlich zu behandeln.
Im Falle der Überbrückungshilfe IV haben uns in den letzten beiden Wochen der Antragsfrist (15.6.22) über 60% aller Anträge erreicht. Die Beantragung war bereits seit Mitte Januar möglich gewesen.
Zudem kann sich die Bearbeitungsdauer der Überbrückungshilfe IV aus folgenden Gründen verlängern:
- Der zeitliche Aufwand aufgrund gewachsener Komplexität der Förderbedingungen ist gestiegen.
- Die Antragsflut am Fristende erfolgt teils in schlechter Qualität, sodass die Bewilligungsstellen oft mehrere Rückfragen stellen müssen.
- Die Bewilligungsstelle ist verpflichtet, eingehende Anträge verstärkt auf die Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzrückgangs zu prüfen, da die Corona-Maßnahmen Ende März 2022 weggefallen sind.
- Häufig werden nicht förderfähige Positionen im Antrag angegeben, die von der Bewilligungsstelle in aufwändiger Kommunikation mit den prüfenden Dritten berechnet und abgelehnt werden müssen.
Zusammengefasst: Aus dem digitalen Massenverfahren ist aufgrund der Komplexität und Prüfvorgaben inzwischen eine Einzelprüfung geworden.
Wichtig: Der Bitte einer schnelleren Bearbeitung von Einzelfällen können wir aus Gleichbehandlungsgründen nicht nachkommen!
Wir bitten um Verständnis, dass die Kommunikation zu Anträgen ausschließlich über das dafür eingerichtete IT-Portal des Bundes geführt werden kann, um der geforderten Dokumentationspflicht nachzukommen. Selbstverständlich führt auch das gleichzeitige Herantragen dieser Bitten an verschiedenen Stellen nicht zu einer Vorzugsbehandlung, sondern bindet lediglich wertvolle Kapazitäten – und zu einer insgesamt langsameren Bearbeitung für alle Antragssteller.
Neustarthilfe 2022 Q1 und Q2
Auch die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige wird fortgeführt. Förderzeitraum der Neustarthilfe 2022 Q1 ist Januar bis März 2022, Förderzeitraum der Neustarthilfe 2022 Q2 ist April bis Juni 2022.
Nähere Informationen zur Neustarthilfe 2022 gibt es hier zum Download.
Warnung vor betrügerischen E-Mails
Das Bayerische Landeskriminalamt warnt vor betrügerischen E-Mails mit angeblichen Antragsformularen auf Corona-Überbrückungshilfen. Die Absender dieser Phishing-Mails geben sich als Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland aus und versuchen, mit den gefälschten Formularen an die Daten von Unternehmen zu gelangen. Die Unternehmen sollen ihre Daten an die E-Mail DEUTSCHLAND@EC-Europa.de schicken. Dies ist jedoch keine Adresse der EU. Mit den erschlichenen Daten könnten die Täter dann Betrugstaten im Namen der geschädigten Unternehmen begehen.
Allgemeine Infos
Wem kann ich Fragen zum Stand meines Antrags stellen?
Fragen zum Stand Ihres Antrages kann Ihr Steuerberater, der den Antrag gestellt hat, beantworten. Er hat Zugriff auf das Portal zur Antragstellung und kann dort sehen, wie der Stand der Dinge ist.
Wie erkenne ich, dass es sich um eine vertrauenswürdige Website handelt?
Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Wer entscheidet über den Antrag zur Überbrückungshilfe?
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer, in Bayern ist dies die IHK für München und Oberbayern.
Corona-Hilfen sind nicht pfändbar
Bitte beachten Sie: Corona-Hilfen sind nicht von der Bank pfändbar. Sollten Sie Probleme haben, weisen Sie der Bank dieses Informationsblatt vor.