Nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Wechsel des Ausbildungsbetriebs

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Zunächst gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.

Auszubildende können ihre Ausbildung nicht so ohne weiteres im gleichen Beruf in einem anderen Betrieb fortsetzen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes nicht vor.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ausbildungsvertrag vorzeitig beendet und die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden. Die Möglichkeiten für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz sowohl für Ausbildungsbetriebe als auch für Auszubildende erheblich eingeschränkt.

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit können beide Vertragsparteien schriftlich, jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Nach der Probezeit kann von den Vertragsparteien nur „aus wichtigem Grund“ schriftlich ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigungsgründe dürfen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Ein sogenannter wichtiger Grund ist ausschließlich dann gegeben, wenn die Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Es sind jedoch sehr strenge Maßstäbe anzulegen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Die bloße Behauptung, dass es Mängel in der Ausbildung gäbe, reicht zum Beispiel nicht aus: Sind die Mängel auch nachweisbar? Wurde der Betrieb vor der Kündigung aufgefordert, die Mängel zu beseitigen und eine entsprechende Frist gesetzt? Wenn das Vorliegen des wichtigen Grundes nämlich vom Ausbildungsbetrieb bestritten und dennoch gekündigt wird, könnte der Betrieb sogar Schadensersatz vom Auszubildenden fordern.

Vier Wochen Kündigungsfrist

Nur wenn Auszubildende die Ausbildung aufgeben wollen (bspw. um zu studieren), oder einen anderen Beruf erlernen möchten, kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden.

Aufhebungsvertrag

Oft ist eine Beendigung im beiderseitigen Einvernehmen einer Kündigung vorzuziehen: Betrieb und Auszubildende/-r schließen gemeinsam einen Aufhebungsvertrag. Dabei muss weder ein Grund angegeben noch eine Frist eingehalten werden. Die Ausbildung kann dann in einem anderen Betrieb auch im gleichen Ausbildungsberuf fortgesetzt werden.

Vertrag mit neuem Ausbildungsbetrieb

Mit dem neuen Ausbildungsbetrieb ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. Ob die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit angerechnet wird, vereinbaren Betrieb und Auszubildende/-r im neuen Ausbildungsvertrag. In jedem Fall muss eine neue Probezeit (von mindestens einem und maximal vier Monaten) vereinbart werden.