In vielen Kommunen wurden die Daten für die Kurbeiträge usw. auf Grundlage des Bundesmeldegesetzes BMG erhoben. Dies ist für inländische Gäste nun nicht mehr möglich.
Allerdings ermöglicht das Kommunalabgabengesetz KAG (Art. 6 und Art. 7) in Bayern, eine solche Meldepflicht abzuleiten. Kommunen, die die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen für die Finanzierung von Tourismuseinrichtungen nutzen, müssen deshalb ihre Satzungen überprüfen.