Verbraucherschlichtung
(Stand: 01. 01.2024)
Anmerkung:
Für Unternehmer besteht bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern die Pflicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, in welchem Umfang sie sich an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen. Der Link zur Verbraucherschlichterstelle muss klickbar sein.
Sind sie nicht zur Verbraucherschlichtung bereit, oder haben Sie sich dazu auch nicht freiwillig verpflichtet, müssen sie das ebenfalls angeben.
Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten sind von der Hinweispflicht befreit. Stichtag für die maßgebliche Anzahl der Mitarbeiter ist der 31. Dezember des Vorjahres. Es zählt die tatsächliche Anzahl an Beschäftigten unabhängig von ihrer Arbeitszeit.
Unternehmer ist zur Verbraucherschlichtung bereit
„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 877694 Kehl am Rhein, www.universalschlichtungsstelle.de . Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Unternehmer ist zur Verbraucherschlichtung nicht bereit
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“