Wer wird geprüft und wie oft?
Eine Außenprüfung ist unter anderem gem. § 193 AO zulässig bei Steuerpflichtigen, die
- gewerblich,
- land- und forstwirtschaftlich oder
- freiberuflich tätig sind.
Die Finanzverwaltung teilt Steuerpflichtige, die einer Außenprüfung unterliegen, in Größenklassen ein. Dabei wird zwischen Großbetrieben (G), Mittelbetrieben (M), Kleinbetrieben (K) und Kleinstbetrieben (Kst) entsprechend ihres Umsatzes und Gewinns sowie ihrer Branche unterschieden. Die Zuordnung zu einer Größenklasse bestimmt, wie oft und wie umfangreich das Unternehmen geprüft wird. Auch Soloselbständige und kleine Unternehmen fallen in diese Kategorisierung.
Großbetriebe werden in der Regel fortlaufend geprüft (sog. Anschlussprüfung). Je kleiner der Betrieb, umso seltener wird eine Außenprüfung durchgeführt. Vielmehr entscheiden der Zufall oder Auffälligkeiten im Rahmen der Steuererklärung (wie z.B. Unstimmigkeiten bei Umsatz und Kosten) darüber, ob Sachverhalte eines Unternehmens oder eines Soloselbständigen genauer betrachtet werden müssen.
Die Größenklassen werden von der Finanzverwaltung durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben. Seit 1. Januar 2024 gelten neue Werte. Zum BMF-Schreiben gelangen Sie hier.
Wussten Sie, dass sich zum 1. Januar 2027 die Größenklassen teilweise erhöhen? Die ab 1. Januar 2027 geltenden Größenklassen finden Sie hier im neuen BMF-Schreiben.
Betriebsprüfung umfassen meist einen Zeitraum von drei Jahren. Auch kürzere oder längere Zeiträume sind grundsätzlich denkbar.
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