Ausgewählte Ausnahmen B2B
Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen
Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Vermietung von Immobilien,
- die Begutachtung von Grundstücken,
- das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten,
- Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden,
- die Messebauleistungen im Ausland.
Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat eines Steuerberaters zu empfehlen.
Grundstücksdienstleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmen abgerechnet werden.
Beispiel: Ein deutsches Subunternehmen nimmt für ein deutsches Generalunternehmen in Luxemburg einen Erdaushub vor oder verlegt Rohre.
Hinweis: Die Leistungen müssen in einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen:
- Die Leistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen,
- und das Grundstück muss selbst Gegenstand der Leistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Leistung anzusehen ist.
Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen
Leistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Entsprechende im Ausland erbrachte Eintrittsberechtigungen/ Veranstaltungen sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen.
Achtung: Die Finanzverwaltung legt Einzelheiten zum Leistungsort bei Präsenzveranstaltungen B2B fest: Unabhängig davon, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist oder sich an einen geschlossenen Teilnehmerkreis richtet, gilt nunmehr der Veranstaltungsort als Leistungsort. Online-Seminare werden ausdrücklich von der besonderen Ortsregelung ausgenommen.
Restaurations- und Verpflegungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet. Restaurant- und Verpflegungsleistungen die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn, während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.
Hinweis: Restaurationsleistungen ausländischer Unternehmen durch Abgabe an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn werden aus dem Reverse-Charge-Verfahren herausgenommen. Das heißt, in diesen Fällen bleibt das leistende Unternehmen Steuerschuldner.
Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln, Personenbeförderung
Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des leistungsempfangenden Unternehmens an. Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
Rechnungstellung bei Ausnahmen
Deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Für diese Umsätze muss vielmehr generell auf das ausländische Umsatzsteuerrecht des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, abgestellt werden, egal ob in der EU oder im Drittstaat.
Teilweise sehen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Tätigkeitsorts. EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht zwingend vorgeschrieben.
Beachtet das deutsche Unternehmen gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt es womöglich in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bzw. der fachkundige Rat eines Steuerberaters, der sich mit dem jeweiligen Landesrecht auskennt, eingeholt werden.