Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, einstellen und beschäftigen
Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels eine Lösung sein. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffneten sich neue Perspektiven für die Rekrutierung beruflich qualifizierter Fachkräfte im Ausland. Allerdings sind die Prozesse zur Anwerbung gerade in Nicht-EU-Staaten komplex und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen manchmal eine Herausforderung.
Inhaltsnavigation
- Bundestag und Bundesrat beschließen Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Wer darf in Deutschland arbeiten?
- Rekrutierung im Ausland: Schritt für Schritt
- Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Auszubildende aus dem Ausland
- Integration ausländischer Fachkräfte
Bundestag und Bundesrat beschließen Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Zuwanderung von Fachkräften weiter erleichtert
Bundestag und Bundesrat machen Weg frei für die Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Der Bundestag und Bundesrat haben sich auf weitere Erleichterungen der Zuwanderung von Fachkräften verständigt. Die Zuwanderung wird künftig über drei Säulen geregelt. Einige Regelungen des Gesetzes treten bereits ab November 2023 in Kraft, andere sechs bzw. neun Monate nach der Verkündung. Die Termine werden baldmöglichst hier bekannt gegeben.
Die wesentlichen Inhalte der Weiterentwicklung:
Fachkräftesäule
- Anerkannte Qualifikation berechtigt zu jeder qualifizierten Beschäftigung (statt befähigt)
- Blaue Karte EU wird attraktiver: v.a. Absenkung Gehaltsgrenze auf 43.800 Euro bzw. 39.682,80 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger (statt 58.400 € / 45.552 € in 2023)
- Einreise zur Ausbildung attraktiver: v.a. Abschaffung Vorrangprüfung
- Einreise bei teilweiser Gleichwertigkeit einfacher: Nachholen voller Anerkennung innerhalb drei Jahre (statt zwei), Qualifizierungsplan erst nach Einreise, Nebenbeschäftigung 20 Std/W (statt 10), kein konkretes Arbeitsplatzangebote nötig
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach drei Jahren (statt vier Jahren)
Erfahrungssäule
Qualifizierte Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Erfahrungen, ohne Anerkennung in Deutschland:
- mindestens zweijährige Berufserfahrung
- staatlich anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss im Herkunftsland
- Mindestgehalt: ca. 40.000 € in 2023, Abweichung bei Tarifbindung
Beschäftigung von IT-Spezialisten einfacher:
- Absenkung der Berufserfahrung
- keine Deutschkenntnisse mehr erforderlich
Anerkennungspartnerschaft:
- Anerkennungsverfahren (nach Einreise) im Inland
- sofortige qualifizierte Beschäftigung
Potenzialsäule
Punktebasierte Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche:
- Kriterien: Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter (mind. 6 Punkte, Fachkräfte ist Zugang immer offen)
- Probebeschäftigung 2 Wochen (Vollzeit)
- Nebenbeschäftigung 20 Std./Woche
- Wechsel des Aufenthaltstitels wird gewährleistet
- Dauer 12 Monate, um weitere 12 Monate verlängerbar
Erleichterungen bei Ausbildungsplatzsuche:
- Höchstalter 35 (statt 25)
- Dauer 9 Monate (statt 6 Monate)
- Probebeschäftigung (2 Wochen) und Nebenbeschäftigung (20 Std./W) möglich
Weitere Regelungen
Westbalkanregelung:
- Entfristung
- Kontingenterhöhung von 25.000 auf 50.000 Personen pro Jahr
- Keine Voraussetzungen bzgl. Qualifikation oder Sprachniveau
Kurzzeitige, kontingentierte Beschäftigung:
- Nur zulässig bei Tarifbindung
- Unabhängig von Qualifikation
- Achtmonatige Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten
- Reisekosten trägt AG
- jährliches Kontingent
Spurwechsel für Asylbewerber:
- Voraussetzungen:
- vor dem 29. März 2023 eingereist
- entsprechende Qualifikation
- Arbeitsplatzangebot oder befinden sich bereits in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis
- Beendigung des Asylverfahren durch Antragsrücknahme und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft, ohne zuvor auszureisen und ein Visumverfahren zu durchlaufen
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz - seit März 2020 in Kraft
Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen einerseits die Einreise nach Deutschland und andererseits den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Seit 1. März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.
Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf einen Blick:
- Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
- Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer Beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren verkürzt werden.
- Entfall Vorrangprüfung: Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.
- Entfall Engpassberufe: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbes. technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt.
- Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.
- Einreise zur Jobsuche: Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
- Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden verbessert.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.
In Bayern haben Sie dabei die Wahlmöglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder einer zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen.
Die wichtigsten Schritte im Einzelnen:
- Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
- Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
- Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde Ihnen eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an ihre Fachkraft.
- Antragstermin: Noch Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
- Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.
- Download: Überblick - Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (Unternehmen Berufsanerkennung)
- BIHK Webinar: Ausländische Fachkräfte rekrutieren - Wie unterstützt die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften?
Sie wollen sich individuell zum beschleunigten Fachkräfteverfahren beraten lassen? Zum IHK Service: Beratung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
Wer darf in Deutschland arbeiten?
Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung:
Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.
Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)
- USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino, Republik Korea und Großbritannien
Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise. - Sonstige Drittstaaten
Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Aufenthaltstitel und Visum
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch
- Die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation
- Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten
Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
- Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
- Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
- Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make in in Germany“. Hier finden Sie auch eine interaktive Weltkarte mit Kontaktdaten und Hinweise zu deutschen Institutionen im Ausland.
Tipp: Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte zu beachten sind, dazu bietet derMigration-Check der Bundesagentur für Arbeit einen guten ersten Überblick. Interaktiv erfahren Sie auf Basis weniger Fragen und Antworten, ob Ihre ausländischen Bewerber für die Arbeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigen – und ob diese voraussichtlich erteilt werden kann.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtig: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld!
Aufenthaltstitel: Welcher nötig ist, entscheidet die Qualifikation
Benötigt Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel? Dann ist ihre berufliche Qualifikation ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.
Blaue Karte EU
Akademiker aus Drittländern, die in einem EU-Land eine akademische Tätigkeit aufnehmen, benötigen als Aufenthaltserlaubnis meist eine Blaue Karte EU (EU Blue Card). In Deutschland sind Voraussetzungen dafür ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt.
Die detaillierten Regelungen finden Sie in unserem Merkblatt Blaue Karte EU.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche
Fachkräften mit anerkannter akademischer Ausbildung ist zudem die Einreise zur Arbeitsplatzsuche möglich. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland kann einer Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche nachgegangen werden. So können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Beschäftigung in verwandten Berufen
Fachkräfte aus Drittstaaten mit akademischer Ausbildung können auch in qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, die aber im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Ausgeschlossen sind Helfer- und Anlernberufe.
Bei der Beschäftigung in nicht-akademischen Berufen benötigt die Fachkraft keine Blaue Karte EU, sondern einen entsprechenden anderen Aufenthaltstitel.
Für qualifizierte Berufe, für die kein anerkannter akademischer Abschluss nötig ist, sind für die Arbeitsaufnahme in Deutschland insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:
Tätigkeit
Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung erlaubt der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Das schließt eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ein.
Berufsabschluss
Die Fachkraft muss einen passenden Ausbildungsabschluss vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Zur Feststellung dieser Gleichwertigkeit muss die Fachkraft zunächst die richtige Stelle für das Anerkennungsverfahren finden. Hier weist das Portal „Anerkennung in Deutschland“ den Weg. Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird von der Fachkraft selbst gestellt und kann auch aus dem Ausland erfolgen.
Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen
Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat, verfügt auch über mehr Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel, berufliche Qualifikationen anerkannt zu bekommen. Solche Maßnahmen können sein: ein Anpassungslehrgang, ein Vorbereitungskurs für eine Prüfung oder das Nachholen von Berufspraxis in einem Betrieb. Voraussetzung hierfür sind der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2).
IT-Spezialisten
Un- oder Niedrigqualifizierten eröffnet auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz keine Einreisemöglichkeit. Eine Ausnahme gilt für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 50.760 Euro (Stand 2022) sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der BA, die den Kenntnisstand der Bewerber überprüft und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnahmen diese für die Anerkennung ihrer Qualifikation noch benötigen. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.
Berufskraftfahrer
Eine weitere Ausnahme gilt für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten: Auch sie dürfen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss in Deutschland arbeiten, wenn sie eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und eine Berufskraftfahrer-Grundqualifikation besitzen. Geregelt wird das durch §24a der Beschäftigungsverordnung. Seit August 2020 kann auch für die Rekrutierung von Berufskraftfahrern das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragt werden.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche
Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und dass sie ihrer angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse haben (in der Regel auf dem Niveau B1).
Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Dadurch können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Nach der neuen Regelung können jetzt auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vorausgesetzt werden dabei: der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse (Niveau B2), ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt und ein Höchstalter von 25 Jahren. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können.
Weitere Bestimmungen:
Deutschsprachkurs zur Vorbereitung
Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung hat, darf zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
Erweiterte Wechselmöglichkeiten
Internationale Studierende hatten schon bislang die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen hatten. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat diese Wechselmöglichkeiten noch ausgebaut: Unter besonderen Voraussetzungen – und nach Prüfung durch die BA – kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist für Fachkräfte aus einem Drittland vor Arbeitsantritt erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit oder das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Für die Beantragung benötigt die Fachkraft von Ihnen eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde.
Links zum Thema: Rechtliche Rahmenbedingungen
Rekrutierung im Ausland: Schritt für Schritt
Wenn Sie neue Rekrutierungswege gehen, bewegen Sie sich oft auf zunächst unbekanntem Terrain. Rechtliche Besonderheiten sind zu beachten. Auch kulturelle Aspekte sowie die Sprache spielen beim Finden und Binden internationaler Fachkräfte eine wichtige Rolle.
Informieren Sie sich über die wichtigsten Aspekte der Rekrutierung im Ausland und planen Sie die Anwerbung und Einstellung Schritt für Schritt.
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PAM: Fachkräfte und Auszubildende
Praxisbeispiele
Links zum Thema Rekrutierung im Ausland
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können – dazu trägt ein sogenanntes Anerkennungsverfahren wesentlich bei. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung).
Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- bzw. Fortbildungsverordnung. In diesem Kapitel erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Sie Bewerber über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.
Wann ein Anerkennungsverfahren verpflichtend ist
Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:
- Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
- Für nicht reglementierte Berufe – wie die meisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System – ist die Gleichwertigkeitsprüfung optional. Sie kann sich jedoch lohnen. Und zwar für die Fachkraft, die dann über wichtige zusätzliche Unterlagen zu ihrer Qualifikation verfügt, und für Sie als Unternehmen: Schließlich können Sie durch eine formale Anerkennung die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen.
Wichtig zu wissen: Jede Fachkraft mit ausländischem Berufsabschluss, die in Deutschland arbeiten will, kann ein solches Verfahren beantragen. Nicht antragsberechtigt ist, wer nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber keinen formalen, staatlich anerkannten Berufsabschluss.
- Bei akademischen Abschlüssen, die zu nicht reglementierten Berufen führen (ca. 90 Prozent der Studienberufe), besteht die Möglichkeit, das ausländische Hochschulzeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten zu lassen.
Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren seit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 zwingend erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen reglementierten Beruf geht oder nicht. Der entsprechende Antrag muss bereits im Herkunftsland gestellt werden. Nur wenn die Berufsqualifikation in Deutschland erworben wurde, bedarf es keines Anerkennungsverfahrens.
Sonderfall Westbalkan:
Bis Ende 2023 gilt die sogenannte "Westbalkanregelung". Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können laut dieser Regelung auch ohne die Anerkennung ihrer Qualifikation eine Arbeitserlaubnis und ein Visum erteilt bekommen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- Sie können einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot vorweisen.
- Die Stelle kann nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber aus Deutschland oder der EU besetzt werden (Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit).
- Sie arbeiten nicht in einem reglementierten Beruf, z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt.
Die Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung in den deutschen Botschaften der entsprechenden Länder liegen derzeit bei über einem Jahr. Ein beschleunigtes Verfahren kann nicht beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Westbalkanregelung und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz des Onlineportals "Make it in Germany".
Wer für die Anerkennung zuständig ist
Die Beantragung der Anerkennung erfolgt durch den Bewerber bzw. im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch Sie, den von der Fachkraft bevollmächtigten Arbeitgeber.
Durchgeführt wird das Verfahren von Kammern oder staatlichen Einrichtungen in Deutschland. Es gibt allerdings keine bundesweite Stelle, die für die Bearbeitung der Anträge zuständig ist.
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnort und folgt je nach Beruf und Bundesland einer anderen Systematik. In Bayern häufig gefragt sind die IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) - zentral für duale Aus- und Fortbildungsberufe in Industrie und Handel- sowie die örtlichen Handwerkskammern und die Bezirksregierungen. Letztere sind u.a. für Gesundheitsberufe und Lehrer zuständig.
Die zuständigen Stellen in Bayern bzw. Oberbayern für die berufliche Anerkennung haben wir Ihnen in einer Liste zusammengestellt.
Anerkennungs-Finder nennt die zuständige Stelle
Welche Stelle für den jeweiligen Beruf deutschlandweit zuständig ist, zeigt Ihnen mit wenigen Klicks auch der Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Der Anerkennungs-Finder ist auf Englisch und Deutsch verfügbar.
Ablauf und Folgen des Anerkennungsverfahrens
Die zuständige Stelle benötigt für die Gleichwertigkeitsprüfung Zeugnisse und Dokumente des Bewerbers, unter anderem zu Inhalt und Dauer der Qualifikation, sowie Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung.
Auf unseren Seiten zur Berufsanerkennung führen wir Sie durch das Anerkennungsverfahren bei IHK Berufen.
Der Antragsteller erhält in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid. Die Gleichwertigkeitsprüfung führt stets zu einem der folgenden Ergebnisse:
- Volle Gleichwertigkeit
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede oder die Unterschiede konnten durch die Berufserfahrung der Fachkraft ausgeglichen werden. Einer Einstellung steht also nichts im Wege. - Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung)
Es gibt wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Fachkraft verfügt über keine bzw. nicht ausreichend Berufserfahrung, um diese Unterschiede auszugleichen.
Die Gleichwertigkeit kann nun entweder über das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder über das Ablegen einer Kenntnisprüfung erreicht werden. Wenn eine praktische Tätigkeit erforderlich ist (z. B. eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs), kann der Bewerber zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten.
Ihre IHK München unterstützt und berät Sie hierbei!
Alternativ können Sie den Bewerber dennoch einsetzen – allerdings nur in den Bereichen, für die er qualifiziert ist. Siehe hierzu auch das Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“. - Keine Gleichwertigkeit
Die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikation sind auch nach Berücksichtigung der Berufserfahrung zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt.
Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren
Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde (die in Bayern bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind) einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.
Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise
Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert. Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.
Wie Sie beim Anerkennungsverfahren unterstützen können
Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber.
Einige Beispiele:
- Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig die Erstberatungsstelle Ihrer IHK, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
- Unterstützung: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalia unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer),
- Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Neben dem Informations- und Beratungsangebot der IHK München können folgende Anlaufstellen weiterhelfen:
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (BQ-Portal)
- Portal Anerkennung in Deutschland (Informationsportal der Bundesregierung)
- anabin(Informationsportal zu Ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz)
- Speziell für Betriebe bietet zudem das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung Hilfestellungen rund um die Berufsanerkennung sowie Kommunikations- und Vernetzungsangebote.
Antragsformulare Berufsanerkennung
Links zum Thema Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Portal „Anerkennung in Deutschland“
- Berufliches Anerkennungsverfahren
- Anerkennungs-Finder für berufliche Qualifikationen
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA)
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Anabin – Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise
- „Unternehmen Berufsanerkennung“ – Service für Unternehmen
- „Pro Recognition“ – Projekt des DIHK für ausländische Fachkräfte
- Merkblatt zur Westbalkanregelung und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Auszubildende aus dem Ausland
Hohes Interesse an einer Ausbildung in Deutschland
Die duale Berufsausbildung in Deutschland genießt international hohes Ansehen. Viele junge Menschen im Ausland sind an ihr grundsätzlich interessiert. Dieses Kapitel unterstützt Sie dabei, auch für Ausbildungsplätze neue Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Dafür werden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geklärt.
1. Rechtliche Voraussetzungen
Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:
Azubis aus EU-Staaten - Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
- Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.
Azubis aus Drittstaaten
Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich.
Dafür brauchen sie ein Visum. Dieses muss Ihr Azubi bei der zuständigen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland beantragen – siehe dazu auch das Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“. Wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:
- Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
- Schulabschluss: Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
- Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende bleibt – im Unterschied zur Fachkraft – die Vorrangprüfung der BA bestehen. Zudem prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten.
- Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
- Aufenthaltstitel: Ihr Azubi benötigt einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfährt Ihr Azubi von der Auslandsvertretung, an die er sich wegen des Visums wendet. Hinweis: Ein gültiger Reisepass ist speziell auch bei den Prüfungen wichtig.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von derjeweiligen Auslandsvertretung getroffen.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Vor der Ausbildung
- Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Für Studieninteressierte war es schon bislang möglich, zur Studienplatzsuche einzureisen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz können ab 1.3.20 auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Auch hier ist die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
- Deutschsprachkurs zur Vorbereitung: Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.
Sie können Ihren Azubi unterstützen, indem Sie einen Kurs vermitteln und für die Kosten aufkommen. Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“. Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Während der Ausbildung
- Beschäftigung: Wer in Deutschland eine qualifizierte (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung absolviert, darf zusätzlich einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
- Abbruch der Ausbildung: Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Unternehmer/Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.
- Wechsel in Beschäftigung: Azubis können bereits während der Ausbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft annehmen. Damit geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung einher. Die Wechselmöglichkeit besteht allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA.
- Wechsel in Ausbildung: Internationale Studierende können eine Berufsausbildung beginnen, statt ihr Studium fortzuführen. Dafür erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung.
- Wechsel innerhalb der EU: Für junge Menschen, die nur einen Teil einer Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gilt: In den meisten Fällen erhalten sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Nach der Ausbildung
- Anschlussaufenthalt: Nach Abschluss der Berufsausbildung kann die Behörde die Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit kann der internationale Azubi einen seinem Berufsabschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und uneingeschränkt arbeiten.
- Niederlassungserlaubnis: Ebenso wie Hochschulabsolventen können ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
2. Erfolgreich internationale Auszubildende rekrutieren
Suchphase
Wichtig bei der internationalen Rekrutierung von Auszubildenden sind eine gute Regionen- und Zielgruppenanalyse sowie die individuelle Ansprache der jungen Leute. Und verlassen Sie sich bei der Beurteilung von Bewerbern nicht bloß auf Schulnoten, sondern achten Sie auf die für Sie relevanten Kompetenzen. Vertiefende Informationen zu diesen Punkten finden Sie im Kapitel „Rekrutierung im Ausland“.
Beachten Sie darüber hinaus diese Angebote:
- Vermittlungsservice: Hilfreich bei der Suche nach ausbildungswilligen Jugendlichen aus Europa ist der Vermittlungsservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Er arbeitet eng mit den Arbeitsverwaltungen der EU-Länder zusammen. Die ZAV veröffentlicht Ihre Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz und vermittelt Ihnen geeignete Bewerber. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur. Diese schaltet dann die ZAV ein, um Sie zu beraten und bei der Stellenausschreibung zu unterstützen.
- Beratung: Kleine und mittelständische Unternehmen werden bei der Integration von jugendlichen Auszubildenden umfassend unterstützt durch das Programm „Passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen“.
- Kooperationen: Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Kooperation mit anderen Betrieben und Partnern. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK oder bei Ihrem Arbeitgeberverband.
- Informationen zum deutschen Bildungssystem:
Stellen Sie bei der Ansprache von Jugendlichen die Vorteile der dualen Berufsausbildung heraus und verweisen Sie auf weitere Informationsquellen - wie z.B. den IHK Ratgeber "Ausbildung in Deutschland" für Flüchtlinge und GOVET (German Office for International Cooperation in Vocational Education and Training) vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Zur mehrsprachigen GOVET-Website gehört auch ein jugendgerechter Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung.
Das Kombimodell: Ausbildung neu gestalten – Fachkräfte gewinnen
Mit dem Kombimodell schafft die IHK ein neues Ausbildungsformat, das die Ausbildung von Flüchtlingen, Migranten und Personen mit Förderungsbedarf stabilisieren und Fachkräfte von morgen sichern soll. Informieren Sie sich und nutzen Sie diese Chance.
Finden Sie den oder die richtige/n Kandidaten / in!
Finden Sie Jugendliche und junge Erwachsenen, die bereit sind, für die Ausbildung umzuziehen.
Beachten Sie dabei:
- Benennen Sie einen Ansprechpartner/ Paten, fördern Sie gemeinsame Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit. Das fördert die Integration.
- Je älter und selbstständiger ein Bewerber, desto verlässlicher ist er erfahrungsgemäß auch für Sie. Hinzu kommt: Die Volljährigkeit eines Kandidaten macht rechtlich vieles einfacher.
- Wenn die Kandidaten bereits in einer eigenen Wohnung leben oder schon mal die Region gewechselt haben – umso besser.
- Gerade bei Jugendlichen sollten die Eltern einbezogen werden: Überzeugte Eltern unterstützen ihr Kind, den Schritt zu machen und durchzuhalten.
- Wenn Sie mehrere Auszubildende aus derselben Heimatregion gewinnen können, erleichtert das die betriebliche und soziale Integration.
Erfolgsfaktor Sprache
Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Schon im Herkunftsland besuchen viele Jugendliche Deutschkurse, aber auch während der Ausbildung. Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der IHK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.
- Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“.
- Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihre Kammer oder das Jobcenter.
- Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
- Eine Beratung für Jugendliche mit Migrationshintergrund gibt es auch bei der IHK in einer offenen Sprechstunde.
Deutsch in Beruf und Ausbildung:
Nach der Einstellung
- Umfassende Unterstützung: Viele Jugendliche ziehen zur Ausbildung erstmals selbst um – Ihre internationalen Azubis tun das sogar über weite Strecken. Sorgen Sie also dafür, dass der Umzug problemlos gelingt. Und lassen sie den Neuankömmling auch in der Folgezeit nicht allein.
- Willkommenskultur: Ihre internationalen Azubis müssen sich im Betrieb wohlfühlen. Hierzu trägt eine gelebte Willkommenskultur wesentlich bei. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Themen Integration und Onboarding.
Bei Schwierigkeiten
- Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.
- Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung. Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit an.
Praktikanten aus dem Ausland
Ein beliebter Weg, mögliche Auszubildende auf ihre Eignung für das Unternehmen abzuklopfen, ist ein Praktikum vor einer dualen Berufsausbildung.
Hinweise speziell zu Praktika von Studierenden aus dem Ausland bietet die Infoseite der Bundesagentur für Arbeit „Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende“.
Praxisbeispiel für Flüchtlinge in der Ausbildung: Horsch Maschinen
Links zum Thema Auszubildende aus dem Ausland
Integration ausländischer Fachkräfte
Damit sich neu eingestellte Fachkräfte aus dem Ausland in ihrem Unternehmen und ihrer neuen Umgebung wohlfühlen, kann von Seiten des Arbeitgebers und der Belegschaft viel beigetragen werden. Dies beginnt bei der Schaffung einer Willkommenskultur, geht über die konkrete Vorbereitung der ersten Arbeitstage bis hin zur längerfristigen Unterstützung bei z. B. sprachlichen oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen und Familiennachzug. Auch der Umgang mit kultureller Vielfalt im Unternehmen sollte bedacht werden.
Wenn Sie die Integration Ihrer neu gewonnenen ausländischen Mitarbeiter ganzheitlich denken, ist dies die beste Voraussetzung für eine langfristige Bindung an Ihr Unternehmen.
Willkommenskultur schaffen
Die Willkommenskultur in Ihrem Unternehmen ist schon für neue Fachkräfte aus Deutschland sehr wichtig. Umso wichtiger ist sie bei der Integration internationaler Fachkräfte: Zeigen Sie ihnen, dass sie willkommen sind. Sie können einiges dafür tun, dass Ihr neuer Mitarbeiter möglichst schnell ein gutes Teammitglied wird. Hier zahlt sich ein systematisches Vorgehen aus.
Wie das geht, zeigen die nachfolgenden Hinweise. Zudem haben wir für Sie einige hilfreiche Dokumente und Links zusammengetragen.
- Führungskräfte gefordert: Von Ihrer Führungsebene wird eine offene und wertschätzende Kommunikation und Unternehmenskultur vorgelebt.
- Projektteam einrichten: Zum Aufbau und zur Pflege einer Willkommenskultur empfiehlt es sich, dass Sie ein eigenes Projektteam einrichten. Zu ihm gehören Vertreter der Geschäftsführung, der Personalabteilung, der Fachbereiche und ggf. der Arbeitnehmervertretung. Das Projektteam analysiert zunächst Ihre Unternehmenssituation mit Blick auf Interkulturalität und stößt geeignete (Verbesserungs-)Maßnahmen an.
- Belegschaft sensibilisieren: Fördern Sie interkulturelle Kompetenzen im Unternehmen. Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter beispielsweise dazu, eine Sprache zu lernen oder Fortbildungen im Bereich Diversity zu besuchen. Das kann helfen, kulturell bedingte Missverständnisse und Konfliktsituationen zu vermeiden.
- Mentoren aufbauen: Bauen Sie Spezialisten auf, die Mentoren für internationale Fachkräfte sein können. Mentoren begleiten den Neuankömmling bei den ersten Schritten im Job, aber idealerweise auch privat bei Behördengängen oder der Wohnungssuche. Darüber hinaus können Sie z.B. auch die Betreuung internationaler Kunden unterstützen.
- Internationale Mitarbeiter einbinden: Beschäftigen Sie bereits internationale Mitarbeiter, binden Sie diese ein. Bitten Sie diese z.B. um persönliche Erfahrungsberichte (Testimonials) – etwa schriftlich, als Podcast oder Videostatements.
- Webseite prüfen: Das Aushängeschild für Ihr Unternehmen ist Ihre Webseite. Sie gibt einen wichtigen ersten Eindruck von Ihnen als Arbeitgeber. Bieten Sie zumindest zentrale Fakten und Informationen zum Unternehmen auf Englisch an – ggf. sogar in der Landessprache der gesuchten Fachkräfte. Übersetzungsbüros oder Muttersprachler in Ihrer Belegschaft können dabei helfen.
- Vorab-Infos zukommen lassen: Schicken Sie der neuen Fachkraft schon vor dem Einstiegsdatum beispielweise Ihren Newsletter zu oder informieren Sie über anstehende Teamevents.
- Willkommenspaket bereithalten: Halten Sie für Ihre neue Fachkraft ein Willkommenspaket bereit. Inhalt können relevante Basisinformationen (gedruckt/online) zum Arbeitsplatz und Leben am Standort sein sowie nützliche Giveaways. Beispiele dazu:
- Informationen über das Unternehmen, die Belegschaft, die Arbeits- und Sozialregeln, den neuen Arbeitsstandort
- Hinweise zu ersten Schritten vor Ort (Einwohnermeldeamt, zuständige Arbeitsagentur und Ausländerbehörde, Banken/Sparkassen für eine Kontoeröffnung, Führerscheinbüro des zuständigen Landesamts, Familienkassen usw.)
- Informationen zum Leben in der Region (Wohnort und Umgebung, Wohnungssuche, Gesundheitswesen und ärztliche Versorgung, Bildungswesen, Schulen und Kinderbetreuung, Versicherungen, Kultur und Feiertage, örtliche Sportvereine)
- Eine Handy-Prepaidkarte, eine Zeitkarte für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), ein Stadtplan bzw. eine Karte des Landkreises und eine ÖPNV-Übersicht
- Vorbereitungen treffen: Sind Arbeitsplatz und E-Mail-Adresse eingerichtet, gibt es Visitenkarten, läuft der Rechner, gibt es – sofern erforderlich – passende Arbeits- und Schutzkleidung? Benötigt der neue Kollege Chipkarten für den Zugang zum Gelände? Sind seine Daten in allen relevanten Systemen hinterlegt (Pforte, Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung, Kantine etc.)?
- Einarbeitungsplan anlegen: Stellen Sie einen Plan auf, der zeigt, wann was passiert: ausführliches Einführungsgespräch, Führung durch das Haus, Bekanntmachen mit Ansprechpartnern, erste Aufgabenverteilung, Einarbeitung in Thema X durch Kollege Y, Abteilungsbesprechung, Mittagessen mit Kollegen, Vorstellen des neuen Mitarbeiters bei wichtigen Kunden durch Kollege X etc.
- Praktische Infos bereitstellen: Die neue Fachkraft erhält Informationen zu Arbeitsabläufen, Organisationsstrukturen, Verhaltensregeln etc. Vereinfachen oder übersetzen Sie schriftliche Unterlagen wie Verfahrensanweisungen, Sicherheitsvorschriften und interne Formulare.
- Integration ins Team sicherstellen: Briefen Sie das Team, bevor der neue Kollege eintrifft. Nach dessen Ankunft sollten Sie ein rasches gegenseitiges Kennenlernen sicherstellen. Tipp: Lassen Sie Mitarbeiter den neuen Arbeitsstandort, die Region und das Unternehmen vorstellen.
- Zeitliche Spielräume schaffen: Bieten Sie Freistellungen an für die Erledigung von Verwaltungsformalitäten (Einwohnermeldeamt, Sozialversicherungsbehörde etc.), berücksichtigen sie ggf. religiöse Feiertage, nehmen Sie Rücksicht bei der Urlaubsplanung (z.B. wg. Heimatbesuchen)
- Teambuilding anbieten: Angebote wie Teambuilding oder interkulturelle Trainings sind sinnvoll – für die neue und etablierte Fachkraft ebenso wie für Führungskräfte.
- Feedback geben: Vereinbaren Sie regelmäßige Mitarbeitergespräche, in denen Sie sich austauschen. Das hilft nicht zuletzt, etwaigen Problemen vorzubeugen. Insbesondere in der Anfangszeit ist es für Mitarbeiter enorm wichtig, Ihre genauen Erwartungen zu kennen und zeitnah Rückmeldung zur geleisteten Arbeit zu erhalten. Vergessen Sie dabei nicht, wie motivierend Lob ist.
- Umzug unterstützen: Unterstützen Sie Ihre neue Fachkraft finanziell und/oder bei der Organisation des Umzugs nach Deutschland. Dafür können Sie auch ein spezialisiertes Unternehmen einbinden.
- Wohnungssuche anbieten: Bieten Sie eigene Unterstützung bei der Wohnungssuche an oder beauftragen Sie eine spezialisierte Relocation Agentur. Alternativ mieten Sie auf Ihr Unternehmen eine Wohnung für die Dauer der Probezeit an: So entsteht für die Fachkraft keine Vertragsbindung, falls der Arbeitsvertrag nicht verlängert werden sollte.
- Formalitäten erläutern: Übermitteln Sie dem neuen Mitarbeiter Informationen zu den notwendigen Formalitäten: Sozial- und Krankenversicherung, Steuernummer, Anmeldung etc. Erklären Sie diese Punkte zusätzlich.
Hier haben wir die wichtigsten Informationen in Form einer Checkliste für Sie zusammengestellt:
BIHK Checkliste: Willkommenskultur und Integration
Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) stellt in seiner Handlungsempfehlung ausführliche Informationen von der Entwicklung einer Willkommenskultur bis zur Integration der Fachkraft im Alltag zur Verfügung, ergänzt durch umfangreiche Checklisten und Möglichkeiten der Erfolgsmessung:
KOFA Handlungsempfehlung Willkommenskultur im Unternehmen
Das "Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchlinge" (NUIF) stellt in seiner Broschüre zum Thema Onboarding internationaler Mitarbeiter praxisnahe Informationen und Tipps gegliedert in drei Phasen dar: vor dem ersten Arbeitstag, die erste Arbeitswoche, bis zum Ende der Probezeit. Auch auf die Punkte Teambuilding und Feedback wird eingegangen und es werden Praxisbeispiele gezeigt:
NUIF Broschüre Onboarding
Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) stellt zum Thema Onboarding ausländischer Fachkräfte diese Checkliste mit zusätzlichen praktischen Tipps zur Verfügung:
KOFA Checkliste Onboarding
Hier finden Sie auf einer Seite die wichtigsten Behördengänge, die bald nach Einreise zu erledigen sind, sowie einige rechtliche Hinweise:
IHK München: Checkliste Behörden und Rechtliches nach Einreise
Make it in Germany ist das offizielle Portal der Bundesregierung zum Thema Fachkräfte aus dem Ausland, hier speziell für Arbeitgeber.
Tipp: Nutzen Sie den "Quick Check", der Ihnen bei Fragen zur Einreise und Integration ausländischer Fachkräfte hilft.
Make it in Germany: Für Arbeitgeber
So können Sie Ihre ausländische Fachkraft unterstützen
Folgende Links sind Empfehlungen für Ihre ausländische Fachkraft:
Das "Customer Center" in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ist eine erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Arbeiten und Leben in Deutschland. Es ist Kooperationspartner von Make it in Germany, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Customer Center der ZAV
Make it in Germany: Das offizielle Portal der Bundesregierung zum Thema Leben und Arbeiten in Deutschland, hier speziell für ausländische Fachkräfte auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch:
Make in in Germany für ausländische Fachkräfte
Das "Handbook Germany" bietet Ihrer ausländischen Fachkraft ausführliche Informationen in übersichtlicher Form rund um das Leben in Deutschland. Besonders empfehlenswert: Die ausführliche Darstellung zum Thema Wohnungssuche
Handbook Germany
Die App "Ankommen" bietet einen guten Überblick über die Themen Leben und Arbeiten in Deutschland - ein Wegbegleiter für die ersten Wochen in mehreren Sprachen.
Ankommen-App
Die "Integreat App" bietet lokale Informationen in vielen Sprachen u. a. zu den Themen Wohnen, Mobilität und Freizeit. Die App hat bereits über 100 kommunale Partner.
Integreat App
Integration langfristig fördern
Unterstützen Sie Ihre ausländische Fachkraft beim Erwerb der deutschen Sprache und tragen Sie so zu einer langfristig gelingenden Integration bei.
Bewertung von Deutschkenntnissen: Sämtliche Kurse und Prüfungen im Bereich Deutsch als Fremdsprache orientieren sich am sogenannten "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen", kurz "GERS", der die Niveaustufen A1 (Anfänger) bis C2 (Muttersprachler) umfasst. Die dazugehörigen Kann-Bestimmungen und Beschreibungen zur Selbsteinschätzung finden Sie beispielsweise hier: GERS: Niveaustufen Deutsch
Einstufungstests: Bevor Ihre ausländische Fachkraft einen Deutschkurs besuchen kann, muss geklärt werden, welche Vorkenntnisse vorhanden sind, um einen Kurs mit passendem Niveau zu finden. Hierzu wird nach einem Sprachkurszertifikat gefragt und meist auch ein Einstufungstest beim Bildungsträger durchgeführt.
Ein Beispiel für einen Online-Einstufungstest finden Sie hier Online-Einstufungstest Goethe-Institut und hier Online-Einstufungstest Klett-Verlag
Spracherwerb vor Einreise unterstützen: Sie sollten Ihrem neuen Mitarbeiter Sprachkurse vermitteln können, evtl. schon in seinem Heimatland und mit einer Kostenbeteiligung durch Ihr Unternehmen. Weiterführende Informationen bietet die örtliche Ausländerbehörde.
Nach Ankunft in Deutschland gibt es unterschiedliche Möglichkeiten und Angebote zum Verbessern der deutschen Sprache.
Integrationskurse:
Ein Integrationskurs gemäß § 43 Aufenthaltsgesetz ist eine Kombination aus Sprach- und Orientierungskurs. Er soll bei der Integration in Deutschland helfen. Der Sprachkurs dauert in der Regel 600 Unterrichtsstunden und schließt mit der Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer", kurz DTZ, auf dem Sprachniveau B1 ab. Es werden von zugelassenen Bildungsträgern Kurse in Vollzeit, aber auch in Teilzeit angeboten.
Im Sprachkurs geht es um Themen wie Arbeit und Beruf, Einkaufen, Behördenbesuche, E-Mails oder Briefe schreiben. Im Orientierungskurs werden grundlegende Kenntnisse über Geschichte, Kultur, Gesellschaft und Politik in Deutschland vermittelt.
Der Orientierungskurs dauert in der Regel 100 Unterrichtsstunden und endet mit dem "Test Leben in Deutschland", kurz LiD.
Generell gilt, dass alle für mindestens ein Jahr in Deutschland lebenden Ausländer*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer*in, eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs oder eine Aufenthaltserlaubnis durch ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte haben, an einem Integrationskurs teilnehmen dürfen.
Den Großteil der Kosten übernimmt der Träger, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, kurz BAMF. Der erwerbstätige Teilnehmer selbst trägt 2,29 € pro Unterrichtsstunde (Stand: September 2022), wobei ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden kann, wenn Kurs und Prüfung innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: BAMF: Flyer Integrationskurse
Im BAMF-NAvI finden Sie Kursträger und Kurse in Ihrer Region und können nach bestimmten Kriterien (z. B. Kurs in Teilzeit am Abend) filtern.
Berufsbezogene Deutschkurse:
Die Berufssprachkurse gemäß § 45a Aufenthaltsgesetz sind ein Sprachlernangebot des Bundes für Menschen mit Migrationshintergrund, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern möchten. Die Teilnehmenden lernen dabei beispielsweise spezielle Vokabeln aus dem relevanten Berufsfeld, um sich optimal auf den Arbeitsalltag vorzubereiten.
In der Regel setzen diese Kurse auf dem Niveau B1 an und führen zu B2. Sie umfassen 400 bis 500 Unterrichtsstunden. Es gibt aber auch Kurse, die vom Niveau B2 auf das Zielniveau C1 schulen.
Erwerbstätige Personen bezahlen für den Kurs 2,42 € pro Unterrichtsstunde, wenn das zu versteuernde Einkommen 20.000 € im Jahr bei Einzelveranlagung oder 40.000 € bei gemeinsamer Veranlagung übersteigt, wobei auch hier, wie beim Integrationskurs, eine Erstattung auf Antrag nach erfolgreichem Abschluss möglich ist. Für Personen im Anerkennungsverfahren ist der Kurs kostenlos.
Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten zu Berufssprachkursen finden Sie hier: BAMF: Flyer Berufssprachkurse
Sie finden bei Bedarf den Flyer zu Berufssprachkursen für Teilnehmende auf der Seite des BAMF in vielen Sprachen: BAMF: Infothek Flyer
Entsprechende Kursangebote finden Sie im KURSNET der Agentur für Arbeit: Berufssprachkurse KURSNET
Tipp:
Sie haben mehrere ausländische Fachkräfte auf gleichem/ähnlichem sprachlichen Niveau und möchten einen eigenen Kurs oder einen Kurs im Verbund mit weiteren Unternehmen in der Region organisieren? Informationen und Kontaktmöglichkeit beim BAMF finden Sie hier: BAMF: Flyer Qualifizierung von Fachkräften in Berufssprachkursen
Sonstige Sprachkurse: Es gibt natürlich auch weitere Sprachkurse von diversen örtlichen Anbietern, die nicht vom BAMF unterstützt werden. Was bei der Wahl des Kurses auf jeden Fall bedacht werden sollte: Steht am Ende des Kurses - wie bei den Kursen des BAMF - eine offizielle Sprachprüfung? Oder erhalten die Teilnehmer lediglich eine Teilnahmebestätigung? Wie wird die Qualität des Kurses sichergestellt?
Online Deutsch lernen:
Es gibt heutzutage viele Möglichkeiten, kostenlos online Deutsch zu lernen. Dies geschieht idealerweise ergänzend zum Besuch eines Sprachkurses. Hier einige Links:
Goethe-Institut: Online-Übungen
Deutsche Welle: Deutsch lernen mit aktuellen Themen
Online-Lernportal der Volkshochschulen
Nützliches Material:
Viel nützliches Material stellt das "Netzwerk integrieren Flüchtlinge" (NUIF) seinen Mitgliedsunternehmen nach kostenloser Registrierung zum Download zur Verfügung: Sprachflyer mit Vokabeln aus unterschiedlichen Branchen, Übersicht über Gefahrenzeichen, Redewendungen und Warnzeichen.
Hier einige Beispiele:
NUIF: Poster Gefahrenzeichen
NUIF: Flyer Redewendungen
NUIF: Warnzeichenvokabeln
Tipp: Generell gilt: Benutzen Sie, wo immer möglich, einfache Wörter und kurze Sätz und veranschaulichen Sie das Gesagte visuell.
Wenn Sie Fachkräfte mit unterschiedlicher nationaler Herkunft beschäftigen, sollten Sie darüber nachdenken, wie Sie die kulturelle Vielfalt im Unternehmen leben wollen und wie Sie Ihre Belegschaft auf einen kultursensiblen Umgang miteinander vorbereiten wollen. Dies trägt wesentlich zur Integration ausländischen Fachkräfte bei und kann die Unternehmenskultur langfristig bereichern.
Interkulturelle Maßnahmen organisieren: Schon kleine Maßnahmen können spürbar dazu beitragen, dass sich Neuankömmlinge willkommen und wohl fühlen. Beispiele sind die Förderung des interkulturellen Austauschs durch entsprechende Gelegenheiten (z.B. kulturell heterogene Gruppenarbeiten, einen Themenabend, Fußball und andere sportliche Aktivitäten) oder die Berücksichtigung kultureller Unterschiede beim Speiseplan Ihrer Kantine.
Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) stellt mit seinem Praxishandbuch "Erfolgreiche Integration von internationalen Fachkräften in KMU" eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für eine erfolgreiche kultursensible Integration zur Verfügung:
IQ: Praxishandbuch
Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) bietet Handlungsempfehlungen zum Diversity Management an, inklusive Möglichkeit der Erfolgsmessung und Checkliste:
KOFA: Handlungsempfehlungen Diversity Management
In diesem Kontext soll auch die "Charta der Vielfalt" Erwähnung finden, die Ihnen konkrete Instrumente an die Hand gibt, wie Sie Vielfalt gezielt und erfolgreich steuern.
Diese freiwillige Selbstverpflichtung haben bereits mehr als 3.400 Unternehmen und öffentliche Einrichtungen unterzeichnet. Wenn Sie Ihre Beteiligung auf Ihrer Internetseite oder in Stellenanzeigen kommunizieren, unterstreichen Sie auch Ihre Attraktivität als moderner Arbeitgeber.
Charta der Vielfalt: So steuern Sie Vielfalt
Qualifizierungsbedarf ermitteln: Der berufliche Qualifizierungsbedarf gerade auch der neuen Fachkraft sollte laufend ermittelt, Weiterbildung bzw. Nachqualifizierung ermöglicht werden. Hierbei stehen Ihnen die IHK sowie die Agentur für Arbeit beratend zur Seite.
check.work: Im Rahmen des Integrationspakts hat die IHK für München und Oberbayern im Auftrag der bayerischen Industrie- und Handelskammern eine Online-Anwendung zur Kompetenzfeststellung entwickelt, um eine zielgerichtete Arbeitsmarktintegration zu unterstützen. Damit sollen Berufserfahrungen und Kompetenzen von Personen mit Flucht- oder Migrationshintergrund systematisch, einfach und mit so niedrigen sprachlichen und kulturellen Hürden wie möglich erfasst werden.
Vor allem das Modul 1 kann hilfreich sein, um praktische arbeitsrelevante Erfahrungen zu überprüfen:
check.work
Familiennachzug prüfen: Ob eine internationale Fachkraft in Deutschland arbeiten will, hängt oft davon ab, dass auch ihre Familie hier leben und arbeiten kann. Rechtlich beschränken sich die Möglichkeiten des Familiennachzugs auf die sogenannte Kernfamilie, also auf minderjährige Kinder sowie die Ehepartner. Mehr dazu:
- Kinder: Im Alter von bis zu 16 Jahren können Kinder immer mit nach Deutschland ziehen – vorausgesetzt, die Eltern haben gültige Aufenthaltstitel. Für Kinder über 16 Jahren gelten spezielle Anforderungen. Mehr dazu
- Ehepartner: Für Ehepartner gelten bestimmte Regelungen, die sich auch auf gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner beziehen. Unter anderem geht es darum, wann ein Visum für die Einreise nötig ist – und wann nicht. Wer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Familiennachzugs hat, kann uneingeschränkt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Mehr dazu
- Unterstützungsangebote: Falls die Fachkraft ihre Familie mitbringt, stellen Sie Informationen zu Kinderbetreuung, Schulen und sogenannten Dual Career Services bereit, die sich darum kümmern, dass auch der Ehepartner eine passende Stelle findet.
- Interkulturelles Training: Für alle mitausreisenden Familienmitglieder kann ein interkulturelles Training die Integration erleichtern. Bestenfalls findet es schon vor der Einreise nach Deutschland statt.
- Vernetzung: Bemühen Sie sich, Partner und Kinder des neuen Mitarbeiters mit den Familien der Kollegen zu vernetzen (z.B. im Rahmen eines Betriebsausflugs oder Stammtischs).
Weiterführende aktuelle Informationen zum Thema Familiennachzug finden Sie auf dem Portal "Make it in Germany", dem offiziellen Portal der Bundesregierung zum Thema Integration ausländischer Fachkräfte:
Make it in Germany: Familiennachzug
Hier finden Sie Praxisbeispiele zum Thema:
Praxisbeispiel: Elektro Saegmüller GmbH
IHK Service
IHK Ratgeber
Veranstaltungshinweis:
Veranstaltungen zu den Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz befinden sich aktuell für den Herbst in Planung.
Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.
Anlaufstellen Fachkräfteeinwanderung
- Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland": Informationen zur Berufsanerkennung und zum Einreise- und Visumsprozess
- Informationsportal Make it in Germany
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
- Schnellsuche Ausländerbehörden und Migrationsberatungsstellen
- Schnellsuche Anerkennungsstellen und Anerkennungsberatungsstellen
- Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
IHK Videos
Broschüre: Fachkräfte im Ausland anwerben (pdf)
Rekrutierung ausländischer Fachkräfte
IHK Best Practice
- Hotel Vier Jahreszeiten: Anwerbung aus Drittstaaten
- TRIPS group: Mit der Blue Card nach Deutschland
- Gebrüder Peters Gebäudetechnik: Neue Mitarbeiter aus Polen
- Danuvius Klinik: Anerkennung in Pflegeberufen
- Horsch Maschinen: Flüchtlinge in Ausbildung
- Elektro Saegmüller: Gelungene Integration
- Luitpoldparkhotel: Vorgelebte Willkommenskultur
- Wiegand-Glas: Rekrutierung in Kroatien
- Kaffeerösterei Dinzler: Netzwerke der Mitarbeiter nutzen
Checklisten
Visum und Aufenthaltstitel
- Visum: Wer darf in Deutschland arbeiten?
- IHK Erklärvideo: Ausländische Fachkräfte erfolgreich rekrutieren
- BIHK Webinar: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren und Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
- Erklärvideo: Wie beantragt man ein Visum? (Make it in Germany)
- Aufenthaltstitel: Welcher wird benötigt?
Fragen und Antworten zur Berufsanerkennung
Auf der Webseite des Projekts UBA (Unternehmen Berufsanerkennung) finden Sie Antworten auf all Ihre Fragen rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Fachkräfte finden über Anpassungsqualifizierung
Hier können Sie sich über UBAconnect informieren und sich für das Projekt registrieren.
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Anerkennung in Deutschland: Informationsportal der Bundesregierung
- IHK FOSA: Anerkennung beruflicher Qualifikationen im IHK Bereich
- Unternehmen Berufsanerkennung: Frage-Antwort-Tool für Unternehmen
- BQ-Portal: Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen