IHK Ratgeber

Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, einstellen und beschäftigen

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Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels eine Lösung sein. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffneten sich neue Perspektiven für die Rekrutierung beruflich qualifizierter Fachkräfte im Ausland. Allerdings sind die Prozesse zur Anwerbung gerade in Nicht-EU-Staaten komplex und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen manchmal eine Herausforderung.

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Bundestag und Bundesrat beschließen Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Zuwanderung von Fachkräften weiter erleichtert

Bundestag und Bundesrat machen Weg frei für die Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Der Bundestag und Bundesrat haben sich auf weitere Erleichterungen der Zuwanderung von Fachkräften verständigt. Die Zuwanderung wird künftig über drei Säulen geregelt. Einige Regelungen des Gesetzes treten bereits ab November 2023 in Kraft, andere sechs bzw. neun Monate nach der Verkündung. Die Termine werden baldmöglichst hier bekannt gegeben.

Die wesentlichen Inhalte der Weiterentwicklung:

Fachkräftesäule

  • Anerkannte Qualifikation berechtigt zu jeder qualifizierten Beschäftigung (statt befähigt)
  • Blaue Karte EU wird attraktiver: v.a. Absenkung Gehaltsgrenze auf 43.800 Euro bzw. 39.682,80 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger (statt 58.400 € / 45.552 € in 2023)
  • Einreise zur Ausbildung attraktiver: v.a. Abschaffung Vorrangprüfung
  • Einreise bei teilweiser Gleichwertigkeit einfacher: Nachholen voller Anerkennung innerhalb drei Jahre (statt zwei), Qualifizierungsplan erst nach Einreise, Nebenbeschäftigung 20 Std/W (statt 10), kein konkretes Arbeitsplatzangebote nötig
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach drei Jahren (statt vier Jahren)

Erfahrungssäule

Qualifizierte Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Erfahrungen, ohne Anerkennung in Deutschland:

  • mindestens zweijährige Berufserfahrung
  • staatlich anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss im Herkunftsland
  • Mindestgehalt: ca. 40.000 € in 2023, Abweichung bei Tarifbindung

Beschäftigung von IT-Spezialisten einfacher:

  • Absenkung der Berufserfahrung
  • keine Deutschkenntnisse mehr erforderlich

Anerkennungspartnerschaft:

  • Anerkennungsverfahren (nach Einreise) im Inland
  • sofortige qualifizierte Beschäftigung

Potenzialsäule

Punktebasierte Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche:

  • Kriterien: Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter (mind. 6 Punkte, Fachkräfte ist Zugang immer offen)
  • Probebeschäftigung 2 Wochen (Vollzeit)
  • Nebenbeschäftigung 20 Std./Woche
  • Wechsel des Aufenthaltstitels wird gewährleistet
  • Dauer 12 Monate, um weitere 12 Monate verlängerbar

Erleichterungen bei Ausbildungsplatzsuche:

  • Höchstalter 35 (statt 25)
  • Dauer 9 Monate (statt 6 Monate)
  • Probebeschäftigung (2 Wochen) und Nebenbeschäftigung (20 Std./W) möglich

Weitere Regelungen

Westbalkanregelung:

  • Entfristung
  • Kontingenterhöhung von 25.000 auf 50.000 Personen pro Jahr
  • Keine Voraussetzungen bzgl. Qualifikation oder Sprachniveau

Kurzzeitige, kontingentierte Beschäftigung:

  • Nur zulässig bei Tarifbindung
  • Unabhängig von Qualifikation
  • Achtmonatige Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten
  • Reisekosten trägt AG
  • jährliches Kontingent

Spurwechsel für Asylbewerber:

- Voraussetzungen:

  • vor dem 29. März 2023 eingereist
  • entsprechende Qualifikation
  • Arbeitsplatzangebot oder befinden sich bereits in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis
  • Beendigung des Asylverfahren durch Antragsrücknahme und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft, ohne zuvor auszureisen und ein Visumverfahren zu durchlaufen


Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz - seit März 2020 in Kraft

Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen einerseits die Einreise nach Deutschland und andererseits den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Seit 1. März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf einen Blick:

  • Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
  • Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer Beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren verkürzt werden.
  • Entfall Vorrangprüfung: Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.
  • Entfall Engpassberufe: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbes. technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt.
  • Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.
  • Einreise zur Jobsuche: Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
  • Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden verbessert.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.

In Bayern haben Sie dabei die Wahlmöglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder einer zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen.

Die wichtigsten Schritte im Einzelnen:

  • Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
  • Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
  • Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde Ihnen eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an ihre Fachkraft.
  • Antragstermin: Noch Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
  • Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.

Sie wollen sich individuell zum beschleunigten Fachkräfteverfahren beraten lassen? Zum IHK Service: Beratung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

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Wer darf in Deutschland arbeiten?

Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung:

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)

  • USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino, Republik Korea und Großbritannien
    Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
    Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
  • Sonstige Drittstaaten
    Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.

Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Aufenthaltstitel und Visum

Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:

  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
  • Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make in in Germany“. Hier finden Sie auch eine interaktive Weltkarte mit Kontaktdaten und Hinweise zu deutschen Institutionen im Ausland.

Tipp: Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte zu beachten sind, dazu bietet derMigration-Check der Bundesagentur für Arbeit einen guten ersten Überblick. Interaktiv erfahren Sie auf Basis weniger Fragen und Antworten, ob Ihre ausländischen Bewerber für die Arbeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigen – und ob diese voraussichtlich erteilt werden kann.

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wichtig: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld!

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Aufenthaltstitel: Welcher nötig ist, entscheidet die Qualifikation

Benötigt Ihre Fachkraft einen Aufenthaltstitel? Dann ist ihre berufliche Qualifikation ausschlaggebend dafür, welcher Titel benötigt wird bzw. welche Aufenthaltsbestimmungen gelten.

Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen

Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ist für Fachkräfte aus einem Drittland vor Arbeitsantritt erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.

Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit oder das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.

Für die Beantragung benötigt die Fachkraft von Ihnen eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde.

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Rekrutierung im Ausland: Schritt für Schritt

Wenn Sie neue Rekrutierungswege gehen, bewegen Sie sich oft auf zunächst unbekanntem Terrain. Rechtliche Besonderheiten sind zu beachten. Auch kulturelle Aspekte sowie die Sprache spielen beim Finden und Binden internationaler Fachkräfte eine wichtige Rolle.

Informieren Sie sich über die wichtigsten Aspekte der Rekrutierung im Ausland und planen Sie die Anwerbung und Einstellung Schritt für Schritt.


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PAM: Fachkräfte und Auszubildende


Praxisbeispiele

Praxisbeispiel: Gebrüder Peters Gebäudetechnik

Praxisbeispiel: Wiegand-Glas

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Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Das Know-how internationaler Fachkräfte besser beurteilen zu können – dazu trägt ein sogenanntes Anerkennungsverfahren wesentlich bei. Dabei geht es um die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses (Gleichwertigkeitsprüfung).

Für viele Bewerber ist ein solches Verfahren verpflichtend und eine der Voraussetzungen für die Visumserteilung. Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenzberuf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- bzw. Fortbildungsverordnung. In diesem Kapitel erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Sie Bewerber über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.

Wann ein Anerkennungsverfahren verpflichtend ist

Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:

Wer für die Anerkennung zuständig ist

Die Beantragung der Anerkennung erfolgt durch den Bewerber bzw. im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch Sie, den von der Fachkraft bevollmächtigten Arbeitgeber.

Durchgeführt wird das Verfahren von Kammern oder staatlichen Einrichtungen in Deutschland. Es gibt allerdings keine bundesweite Stelle, die für die Bearbeitung der Anträge zuständig ist.

Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnort und folgt je nach Beruf und Bundesland einer anderen Systematik. In Bayern häufig gefragt sind die IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) - zentral für duale Aus- und Fortbildungsberufe in Industrie und Handel- sowie die örtlichen Handwerkskammern und die Bezirksregierungen. Letztere sind u.a. für Gesundheitsberufe und Lehrer zuständig.

Die zuständigen Stellen in Bayern bzw. Oberbayern für die berufliche Anerkennung haben wir Ihnen in einer Liste zusammengestellt.

Anerkennungs-Finder nennt die zuständige Stelle

Welche Stelle für den jeweiligen Beruf deutschlandweit zuständig ist, zeigt Ihnen mit wenigen Klicks auch der Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Der Anerkennungs-Finder ist auf Englisch und Deutsch verfügbar.

Ablauf und Folgen des Anerkennungsverfahrens

Die zuständige Stelle benötigt für die Gleichwertigkeitsprüfung Zeugnisse und Dokumente des Bewerbers, unter anderem zu Inhalt und Dauer der Qualifikation, sowie Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung.

Auf unseren Seiten zur Berufsanerkennung führen wir Sie durch das Anerkennungsverfahren bei IHK Berufen.

Der Antragsteller erhält in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid. Die Gleichwertigkeitsprüfung führt stets zu einem der folgenden Ergebnisse:

  • Volle Gleichwertigkeit
    Es gibt keine wesentlichen Unterschiede oder die Unterschiede konnten durch die Berufserfahrung der Fachkraft ausgeglichen werden. Einer Einstellung steht also nichts im Wege.
  • Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung)
    Es gibt wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Fachkraft verfügt über keine bzw. nicht ausreichend Berufserfahrung, um diese Unterschiede auszugleichen.
    Die Gleichwertigkeit kann nun entweder über das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder über das Ablegen einer Kenntnisprüfung erreicht werden. Wenn eine praktische Tätigkeit erforderlich ist (z. B. eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs), kann der Bewerber zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten.
    Ihre IHK München unterstützt und berät Sie hierbei!
    Alternativ können Sie den Bewerber dennoch einsetzen – allerdings nur in den Bereichen, für die er qualifiziert ist. Siehe hierzu auch das Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“.
  • Keine Gleichwertigkeit
    Die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikation sind auch nach Berücksichtigung der Berufserfahrung zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt.

Schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde (die in Bayern bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind) einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.

Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise

Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert. Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.

Praxisbeispiel: Danuvius Klinik GmbH

Wie Sie beim Anerkennungsverfahren unterstützen können

Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber.

Einige Beispiele:

  • Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig die Erstberatungsstelle Ihrer IHK, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
  • Unterstützung: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalia unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer),
  • Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.


Weitere Informationen:

Neben dem Informations- und Beratungsangebot der IHK München können folgende Anlaufstellen weiterhelfen:

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Auszubildende aus dem Ausland

Hohes Interesse an einer Ausbildung in Deutschland

Die duale Berufsausbildung in Deutschland genießt international hohes Ansehen. Viele junge Menschen im Ausland sind an ihr grundsätzlich interessiert. Dieses Kapitel unterstützt Sie dabei, auch für Ausbildungsplätze neue Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Dafür werden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geklärt.

1. Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:

Azubis aus EU-Staaten

  • Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
  • Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.

Azubis aus Drittstaaten

Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich.

Dafür brauchen sie ein Visum. Dieses muss Ihr Azubi bei der zuständigen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland beantragen – siehe dazu auch das Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“. Wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:

  • Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
  • Schulabschluss: Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
  • Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende bleibt – im Unterschied zur Fachkraft – die Vorrangprüfung der BA bestehen. Zudem prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten.
  • Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
  • Aufenthaltstitel: Ihr Azubi benötigt einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfährt Ihr Azubi von der Auslandsvertretung, an die er sich wegen des Visums wendet. Hinweis: Ein gültiger Reisepass ist speziell auch bei den Prüfungen wichtig.

Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von derjeweiligen Auslandsvertretung getroffen.

Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.

2. Erfolgreich internationale Auszubildende rekrutieren

Suchphase

Wichtig bei der internationalen Rekrutierung von Auszubildenden sind eine gute Regionen- und Zielgruppenanalyse sowie die individuelle Ansprache der jungen Leute. Und verlassen Sie sich bei der Beurteilung von Bewerbern nicht bloß auf Schulnoten, sondern achten Sie auf die für Sie relevanten Kompetenzen. Vertiefende Informationen zu diesen Punkten finden Sie im Kapitel „Rekrutierung im Ausland“.

Beachten Sie darüber hinaus diese Angebote:

  • Vermittlungsservice: Hilfreich bei der Suche nach ausbildungswilligen Jugendlichen aus Europa ist der Vermittlungsservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Er arbeitet eng mit den Arbeitsverwaltungen der EU-Länder zusammen. Die ZAV veröffentlicht Ihre Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz und vermittelt Ihnen geeignete Bewerber. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur. Diese schaltet dann die ZAV ein, um Sie zu beraten und bei der Stellenausschreibung zu unterstützen.
  • Beratung: Kleine und mittelständische Unternehmen werden bei der Integration von jugendlichen Auszubildenden umfassend unterstützt durch das Programm „Passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen“.
  • Kooperationen: Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Kooperation mit anderen Betrieben und Partnern. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK oder bei Ihrem Arbeitgeberverband.
  • Informationen zum deutschen Bildungssystem:
    Stellen Sie bei der Ansprache von Jugendlichen die Vorteile der dualen Berufsausbildung heraus und verweisen Sie auf weitere Informationsquellen - wie z.B. den IHK Ratgeber "Ausbildung in Deutschland" für Flüchtlinge und GOVET (German Office for International Cooperation in Vocational Education and Training) vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Zur mehrsprachigen GOVET-Website gehört auch ein jugendgerechter Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung.

Das Kombimodell: Ausbildung neu gestalten – Fachkräfte gewinnen

Mit dem Kombimodell schafft die IHK ein neues Ausbildungsformat, das die Ausbildung von Flüchtlingen, Migranten und Personen mit Förderungsbedarf stabilisieren und Fachkräfte von morgen sichern soll. Informieren Sie sich und nutzen Sie diese Chance.

Finden Sie den oder die richtige/n Kandidaten / in!

Finden Sie Jugendliche und junge Erwachsenen, die bereit sind, für die Ausbildung umzuziehen.

Beachten Sie dabei:

  • Benennen Sie einen Ansprechpartner/ Paten, fördern Sie gemeinsame Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit. Das fördert die Integration.
  • Je älter und selbstständiger ein Bewerber, desto verlässlicher ist er erfahrungsgemäß auch für Sie. Hinzu kommt: Die Volljährigkeit eines Kandidaten macht rechtlich vieles einfacher.
  • Wenn die Kandidaten bereits in einer eigenen Wohnung leben oder schon mal die Region gewechselt haben – umso besser.
  • Gerade bei Jugendlichen sollten die Eltern einbezogen werden: Überzeugte Eltern unterstützen ihr Kind, den Schritt zu machen und durchzuhalten.
  • Wenn Sie mehrere Auszubildende aus derselben Heimatregion gewinnen können, erleichtert das die betriebliche und soziale Integration.

Erfolgsfaktor Sprache

Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Schon im Herkunftsland besuchen viele Jugendliche Deutschkurse, aber auch während der Ausbildung. Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der IHK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.

  • Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“.
  • Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihre Kammer oder das Jobcenter.
  • Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
  • Eine Beratung für Jugendliche mit Migrationshintergrund gibt es auch bei der IHK in einer offenen Sprechstunde.

Nach der Einstellung

  • Umfassende Unterstützung: Viele Jugendliche ziehen zur Ausbildung erstmals selbst um – Ihre internationalen Azubis tun das sogar über weite Strecken. Sorgen Sie also dafür, dass der Umzug problemlos gelingt. Und lassen sie den Neuankömmling auch in der Folgezeit nicht allein.
  • Willkommenskultur: Ihre internationalen Azubis müssen sich im Betrieb wohlfühlen. Hierzu trägt eine gelebte Willkommenskultur wesentlich bei. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Themen Integration und Onboarding.

Bei Schwierigkeiten

  • Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.
  • Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung. Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit an.

Praktikanten aus dem Ausland

Ein beliebter Weg, mögliche Auszubildende auf ihre Eignung für das Unternehmen abzuklopfen, ist ein Praktikum vor einer dualen Berufsausbildung.

Hinweise speziell zu Praktika von Studierenden aus dem Ausland bietet die Infoseite der Bundesagentur für Arbeit „Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende“.

Praxisbeispiel für Flüchtlinge in der Ausbildung: Horsch Maschinen

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Integration ausländischer Fachkräfte

Damit sich neu eingestellte Fachkräfte aus dem Ausland in ihrem Unternehmen und ihrer neuen Umgebung wohlfühlen, kann von Seiten des Arbeitgebers und der Belegschaft viel beigetragen werden. Dies beginnt bei der Schaffung einer Willkommenskultur, geht über die konkrete Vorbereitung der ersten Arbeitstage bis hin zur längerfristigen Unterstützung bei z. B. sprachlichen oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen und Familiennachzug. Auch der Umgang mit kultureller Vielfalt im Unternehmen sollte bedacht werden.
Wenn Sie die Integration Ihrer neu gewonnenen ausländischen Mitarbeiter ganzheitlich denken, ist dies die beste Voraussetzung für eine langfristige Bindung an Ihr Unternehmen.


Willkommenskultur schaffen

Die Willkommenskultur in Ihrem Unternehmen ist schon für neue Fachkräfte aus Deutschland sehr wichtig. Umso wichtiger ist sie bei der Integration internationaler Fachkräfte: Zeigen Sie ihnen, dass sie willkommen sind. Sie können einiges dafür tun, dass Ihr neuer Mitarbeiter möglichst schnell ein gutes Teammitglied wird. Hier zahlt sich ein systematisches Vorgehen aus.
Wie das geht, zeigen die nachfolgenden Hinweise. Zudem haben wir für Sie einige hilfreiche Dokumente und Links zusammengetragen.

Hier haben wir die wichtigsten Informationen in Form einer Checkliste für Sie zusammengestellt:
BIHK Checkliste: Willkommenskultur und Integration

Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) stellt in seiner Handlungsempfehlung ausführliche Informationen von der Entwicklung einer Willkommenskultur bis zur Integration der Fachkraft im Alltag zur Verfügung, ergänzt durch umfangreiche Checklisten und Möglichkeiten der Erfolgsmessung:
KOFA Handlungsempfehlung Willkommenskultur im Unternehmen

Das "Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchlinge" (NUIF) stellt in seiner Broschüre zum Thema Onboarding internationaler Mitarbeiter praxisnahe Informationen und Tipps gegliedert in drei Phasen dar: vor dem ersten Arbeitstag, die erste Arbeitswoche, bis zum Ende der Probezeit. Auch auf die Punkte Teambuilding und Feedback wird eingegangen und es werden Praxisbeispiele gezeigt:
NUIF Broschüre Onboarding

Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) stellt zum Thema Onboarding ausländischer Fachkräfte diese Checkliste mit zusätzlichen praktischen Tipps zur Verfügung:
KOFA Checkliste Onboarding

Hier finden Sie auf einer Seite die wichtigsten Behördengänge, die bald nach Einreise zu erledigen sind, sowie einige rechtliche Hinweise:
IHK München: Checkliste Behörden und Rechtliches nach Einreise

Make it in Germany ist das offizielle Portal der Bundesregierung zum Thema Fachkräfte aus dem Ausland, hier speziell für Arbeitgeber.
Tipp: Nutzen Sie den "Quick Check", der Ihnen bei Fragen zur Einreise und Integration ausländischer Fachkräfte hilft.
Make it in Germany: Für Arbeitgeber

So können Sie Ihre ausländische Fachkraft unterstützen

Folgende Links sind Empfehlungen für Ihre ausländische Fachkraft:

Das "Customer Center" in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ist eine erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Arbeiten und Leben in Deutschland. Es ist Kooperationspartner von Make it in Germany, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Customer Center der ZAV

Make it in Germany: Das offizielle Portal der Bundesregierung zum Thema Leben und Arbeiten in Deutschland, hier speziell für ausländische Fachkräfte auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch:
Make in in Germany für ausländische Fachkräfte

Das "Handbook Germany" bietet Ihrer ausländischen Fachkraft ausführliche Informationen in übersichtlicher Form rund um das Leben in Deutschland. Besonders empfehlenswert: Die ausführliche Darstellung zum Thema Wohnungssuche
Handbook Germany

Die App "Ankommen" bietet einen guten Überblick über die Themen Leben und Arbeiten in Deutschland - ein Wegbegleiter für die ersten Wochen in mehreren Sprachen.
Ankommen-App

Die "Integreat App" bietet lokale Informationen in vielen Sprachen u. a. zu den Themen Wohnen, Mobilität und Freizeit. Die App hat bereits über 100 kommunale Partner.
Integreat App

Integration langfristig fördern

Veranstaltungen zu den Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz befinden sich aktuell für den Herbst in Planung.

Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.

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Auf der Webseite des Projekts UBA (Unternehmen Berufsanerkennung) finden Sie Antworten auf all Ihre Fragen rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

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Hier können Sie sich über UBAconnect informieren und sich für das Projekt registrieren.