Ökodesign

Ökodesign bezeichnet die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Damit verbunden ist das Ziel, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz bestimmter Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern.

  • Folglich wird der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet: von der Auswahl des Rohmaterials über die Nutzungsphase bis hin zur Entsorgung des Produkts.
  • Auch die Umweltauswirkungen werden umfassend einbezogen.
  • Verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung sollen das Ziel der Richtlinie gewährleisten.
  • Die Hersteller oder Importeure in die EU müssen mit der CE-Kennzeichnung nachweisen, dass Sie die Ökodesign-Richtlinie einhalten.

Die frühere Ökodesign-Richtlinie ( Richtlinie 2009/125/EG) wurde mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz ( EVPG) in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 18.Juli 2024 gilt die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Sie wird komplettiert durch die Richtlinie zum Recht auf Reparatur (EU) 2024/1799 und der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EU) 2024/825. Die produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen werden jeweils in Durchführungsmaßnahmen in Form einer Verordnung durch die Europäische Kommission festgelegt.

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Ökodesign - Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Die Verantwortung für die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen und damit die CE-Kennzeichnung trägt derjenige, der das betroffene Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr bringen möchte. Im Allgemeinen ist das

  • der Hersteller,
  • dessen Bevollmächtigter oder
  • der Importeur des Produktes.

Unter anderem muss eine Konformitätsbewertung durch den Verantwortlichen durchgeführt und mittels einer Konformitätserklärung festgehalten werden. Wichtig hierbei ist, dass die CE-Kennzeichnung nur bei Erfüllung aller anderen zutreffenden Herstellerrichtlinien angebracht werden darf.

Einen schnellen Einstieg in das komplexe Regelwerk der Ökodesign-Richtlinie bietet das DIHK-Faktenpapier .

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Mit der neuen Ökodesign-Verordnung die Zirkularität stärken

Am 18. Juli 2024 ist die neue EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 in Kraft getreten, welche die bisherige EU Ökodesign-Richtlinie von 2009 ersetzt. Diese neue Verordnung steht im Zusammenhang mit der "Sustainable Product Initiative", die im Rahmen des Green Deal ausgerufen wurde.

Die Bereiche Kreislaufwirtschaft, Produktdesign und andere Nachhaltigkeitsaspekte sollen ein stärkeres Gewicht erhalten, zudem erweitert sich die Verordnung auf fast alle Produktkategorien in der EU. Energieeffizienz ist also nicht mehr der alleinige Fokus.

Die Anforderungen umfassen die Aspekte

  • Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
  • Stoffe, die den Beitrag zur Kreislaufwirtschaft beeinträchtigen
  • Energie- und Ressourceneffizienz
  • Rezyklatanteil
  • Wiederaufarbeitung und Recycling
  • CO2- und Umweltfußabdruck
  • Informationspflichten, einschließlich eines digitalen Produktpasses

In diesen Bereichen geht das Ökodesign weit über die bisherige Regulierung hinaus. Der Kreislaufgedanke und die Nachhaltigkeit spielen eine große Rolle, da bereits das Design von Produkten entscheidend für die Wiederverwertung oder das Recycling ist. Der gesamte Lebenszyklus tritt in den Fokus, zudem wird die Produktverantwortung der Hersteller erweitert.

Im Detail: DIHK-Merkblatt zur Ökodesignverordnung

Neue EU-Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren und Offenlegungspflichten

Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design Verordnung. Zum einen dürfen bestimmte Produktgruppen zukünftig nicht mehr vernichtet werden. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030, kleine Unternehmen sind ausgenommen.

Zum anderen müssen Unternehmen zukünftig über die Vernichtung aller unverbrauchten Verbraucherprodukte berichten: Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgten. Die Offenlegungspflichten beispielsweise von Mengen und Entsorgungswegen gelten bereits dieses Jahr für große Unternehmen für 2025 und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Ein standardisiertes Format für die Offenlegung wurde festgelegt, welches die Unternehmen ab Februar 2027 anwenden müssen.

Details hierzu und zu den weiteren Anforderungen der Öko-Design Verordnung finden Sie in unserem DIHK-Merkblatt.

Digitaler Produktpass

Die Dokumentation dieser nachhaltigkeitsrelevanten Produktinformationen erfolgt zukünftig mittels digitalem Produktpass. Er soll in Form eines leicht zugänglichen Etiketts auf Produkten zu finden sein. Der erste Anwendungsfall wird der Batteriepass sein, der ab dem 18. Februar 2027 jeder in Betrieb genommenen LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh beiliegen muss (siehe Batterieverordnung (EU) 2023/1542).

Im Anschluss folgen weitere Produktgruppen, so Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhwerk), Möbel (einschließlich Matratzen), Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte, Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte. Der genaue Zeitplan und die Anforderungen für den Digitalen Produktpass wurden bisher von der EU noch nicht veröffentlicht.

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung geht ein hohes Maß an Anpassungsbedarf für die Unternehmen hinsichtlich u. a. Designvorgaben, Forschung, Prozessänderungen, Aufwänden für Dokumentation und digitaler Schnittstellen einher. Dennoch kann diese Entwicklung zu einer größeren Wettbewerbsgleichheit im EU-Binnenmarkt führen, zeitgleich für mehr Transparenz. Nicht nur gegenüber Verbrauchern und innerhalb der Lieferkette und v. a. Entsorgern, sondern auch gegenüber den eigenen Prozessen.

Vgl. die Informationen zum Right to Repair , beide Verordnungen ergänzen sich.

Aktuell:
Die EU-Kommission führt bis zum 27. April 2026 unter diesem Link eine Onlineumfrage zum Digitalen Produktpass durch. Damit möchte sie Informationen zu den Herausforderungen bei der Einführung des DPP gewinnen. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich hier zu äußern!

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Ökodesign - Hinweise für einzelne Produktgruppen

Smartphones, Tablets, Mobiltelefone, schnurlose Telefone:
Für diese Produktgruppen wurde Ende 2023 eine Durchführungsverordnung (EU) 2023/1670 nach der Ökodesign-Richtlinie veröffentlicht, welche unter anderem Vorgaben zu Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen festsetzt. Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile müssen vom Hersteller innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen bereitgestellt werden und für 7 Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens von Modellen zur Verfügung stehen. Auch ein einfacherer Austausch von Komponenten soll möglich sein, um die Reparatur und die Wiederverwendung von gebrauchten Geräten zu erleichtern und das Recycling zu stärken. Eine Aktualisierung des Betriebssystems muss mindestens 5 Jahre nach Inverkehrbringen verfügbar sein. Es werden außerdem Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und Batterielaufzeit der Geräte gestellt. Die Verordnung tritt ab dem 20. Juni 2025 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6, welcher bereits am 20. September 2023 in Kraft getreten ist. Dieser legt fest, dass nur Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen, die nicht darauf ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung durch Behörden ändern. Diese Produkte dürfen außerdem nicht darauf ausgelegt sein, ihr Verhalten und ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums zu schlechteren Ergebnissen nach den Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie zu ändern.

Ergänzend gilt ab dem 20. Juni 2025 die Verordnung (EU) 2023/1669, welche für Smartphones und Tablets ein Energielabel vorsieht. Neben Energieeffizienz-Klassen und einem Reparierbarkeitsindex sind weitere Informationen zur Langlebigkeit der Geräte gefordert.

Elektronische Displays, Fernsehgeräte, Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Lichtquellen, Kühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler:
Am 5. Dezember 2019 wurden neue Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) im Amtsblatt L 315 der EU veröffentlicht. Die neuen Vorgaben betreffen die Reparierbarkeit von Geräten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie die Energieeffizienz. Davon betroffen sind elektronische Displays und Fernsehgeräte, Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Lichtquellen, Kühlgeräte (auch mit Direktverkaufsfunktion) sowie Haushaltsgeschirrspüler (insgesamt 10 Produktgruppen). Die Substitution von Halogen- durch LED-Lampen ist ebenfalls berücksichtigt. Den Unternehmen stehen für die Umsetzung verschiedene Übergangsfristen zur Verfügung.

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„Recht auf Reparatur“ kommt

Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur ist im Juni 2024 in Kraft getreten. Die Richtlinie wird bis zum 31. Juli 2026 durch das Bundesministerium der Justiz 1:1 vollharmonisiert in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist, das Abfallaufkommen zu reduzieren und einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu leisten. Der Fokus liegt auf Elektrogeräten, die unter die Reparaturstandards der Ökodesign-Verordnung fallen (Bspw. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung, Mobilfunkgeräte, Tablets). Die Kommission plant, in Zukunft über delegierte Rechtsakte weitere Produktkategorien hinzuzufügen.

Was sieht die Richtlinie konkret vor?

  • Anspruch auf Reparatur für Kunden gegenüber Herstellern von Produkten, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind.
  • Hersteller müssen Kunden über ihren Reparatur-Anspruch informieren und die Reparatur zu einem fairen Preis anbieten. Sie soll außerdem nicht zu viel Zeit beanspruchen.
  • Jedes EU-Mitgliedsland muss eine Online-Matchmaking-Reparaturplattform für seine Reparaturbetriebe und Verbraucher einrichten.
  • Es soll ein freiwilliger europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen definiert werden.

Auf unserer Ratgeberseite Vertragsrecht finden Sie detaillierte Anfordungen und Pflichten für die unterschiedlichen Akteure.

Vgl. auch die Informationen zur neuen EU Ökodesign-Verordnung - beide Regulierungen ergänzen sich.

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