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Kunden mögen Rabatte – für den Handel gelten dabei strenge Regeln

Kunden mögen Rabatte – für den Handel gelten dabei strenge Regeln

© JackF/Adobe Stock

Rechtssicher vergleichen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf können Streichpreise, die den ermäßigten Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers vergleichen, unlauter sein.

Von Gabriele Lüke, 4/2026

Offensiv mit Preissenkungen zu werben, ist im Einzelhandel eine übliche Praxis – doch bereits seit September 2024 mit hohen Anforderungen versehen. Damals stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar: Die Preissenkungen beziehungsweise Streichpreise müssen sich stets auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen. Der Bundesgerichtshof zog im Oktober 2025 nach und ergänzte, dass der 30-Tage-Referenzpreis zudem stets klar erkennbar, unmissverständlich und dabei gut lesbar sein müsse. So soll für die Verbraucher mehr Transparenz entstehen.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorgaben in einem Revisionsurteil noch einmal weitergedreht und in Bezug auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) präzisiert. „Der prozentuale Vergleich mit der UVP statt mit dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage kann demnach als irreführende Werbung gewertet werden“, erläutert IHK-Rechtsexpertin Tatjana Neuwald.

UVP statt Referenzpreis

Die Vorgeschichte: Ein Lebensmitteldiscounter warb im November 2024 in seinen Prospekten für 6 Produkte mit einer prozentualen Preisermäßigung von bis zu 48 Prozent. Auf einer weißen Kachel wurde dabei der neue Preis groß und der gestrichene Preis klein angegeben. Bei 3 von 6 Produkten fand sich bei dem gestrichenen Preis der Zusatz UVP. Der Bezugspreis für die prozentuale Preissenkung war damit die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Eine Verbraucherzentrale sah darin unlautere Werbung und die Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht. Der Discounter ging beim Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung. Dieses bestätigte das Urteil des Landgerichts Düsseldorf.

Eindeutig und transparent

Die OLG-Richter argumentierten so: Schaue sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Prospektseite an, müsse er davon ausgehen, dass die neben dem Produkt stehende prozentuale Herausstellung eines gesenkten Preises eine Reduzierung des 30-Tages-Referenzpreises sei. Dass stattdessen der angegebene UVP-Preis durchgestrichen sei, spreche aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung im Vergleich zum zuvor verlangten Preis. Zumal durch die graphische Darstellung der Zusatz „UVP“ so stark zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers gar nicht erst darauf gelenkt werde.

Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite angegebenen Preisreduzierungen nicht alle einheitlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auch auf zuvor verlangte 30-Tage-Referenzpreise.

Verwechslungsgefahr vermeiden

Tatjana Neuwald ordnet ein: „Grundsätzlich darf zwar mit einer Preisermäßigung gegenüber dem UVP geworben werden – es muss aber ganz klar erkennbar sein, ob es sich um UVP-Werbung oder Rabattwerbung handelt. Der Verbraucher darf nicht Gefahr laufen, den UVP und den Referenzpreis für eine prozentual beworbene Preisermäßigung zu verwechseln.“ Einzelhändler seien mit diesem Urteil erneut zu einer eindeutigen Darstellung und transparenten Bezügen verpflichtet worden. Neuwald: „Die Gerichte urteilen hier konsequent zugunsten der angesprochenen Verbraucher.“

Im Übrigen hat das OLG Düsseldorf die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. „Es ist gut, wenn das Thema grundsätzlich geklärt wird, da viele Händler mit Preisherabsetzungen und durchgestrichenem UVP werben“, sagt Neuwald. Das Thema liegt also erneut auf dem Tisch der obersten Richter.