IHK Ratgeber

Steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen

Erdbeben 2023 Türkei und Syrien
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Naturkatastrophen in Form von Erdbeben oder Hochwasser suchen immer wieder verschiedene Länder heim. Anfang des Jahres 2023 zerstörte ein Erdbeben die türkisch-syrische Grenzregion. Zur Unterstützung der Betroffenen hat die Finanzverwaltung nun Maßnahmen veröffentlicht.

Im Jahr 2021 sind durch Unwetter in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden, deren Beseitigung bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führte. Die Finanzverwaltung ist den Geschädigten mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten bis ins Jahr 2022 hinein entgegengekommen.

Inhalt

Erdbeben in der Türkei und in Syrien 2023

Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien. Unter anderem sind folgende Maßnahmen begünstigt:

  • Vereinfachung der Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung: unter den im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen genügt ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking als Nachweis der Zuwendung in das Erdbebengebiet;
  • für steuerbegünstigte Körperschaften (wie beispielsweise Sportvereine) ist es unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen unschädlich, wenn sie Spenden für einen anderen Zweck als den ihrer Satzung einwerben und diese an durch das Erdbeben geschädigte Personen weiterreichen;
  • Zuwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abziehbar (beispielsweise als Sponsoring-Maßnahme, als Zuwendung an Geschäftspartner oder als sonstige Zuwendung);
  • Unterstützungsmöglichkeiten an Arbeitnehmer in Form von den im Schreiben genannten steuerfreien Zahlungen oder Nutzungsüberlassungen sowie Möglichkeit der steuerfreien Arbeitslohnspende;
  • keine Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben für die Bereitstellung von Gegenständen und Personal durch Unternehmen an bestimmte Einrichtungen.

Die Regelungen zur Unterstützung sollen vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Hochwasser 2021

Im Zuge des Hochwassers im Jahr 2021 wurden unter anderem von der Bayerischen Finanzverwaltung sowie vom Bundesfinanzministerium verschiedene Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen eingeführt. Die Hilfsmaßnahmen galten beispielsweise den folgenden steuerlichen Bereichen:

  • Erleichterungen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungsmöglichkeit der Vorauszahlungen
  • Erleichterungen an Nachweise für steuerbegünstigte Zuwendungen
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau und Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung
  • Behandlung von Aufwendungen für die Wiederherstellung als Erhaltungsaufwand sowie sofortiger Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung
  • Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer
  • Temporäre Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

Grundlage hierfür bildeten Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums sowie des Bundesfinanzministeriums. Für detaillierte Informationen verweisen wir auf unseren Downloadbereich Hochwasser 2021.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.