Corona: Finanzielle Unterstützung für Unternehmen
Corona nagt bei vielen Unternehmen an der Substanz. Die Hilfsangebote sind groß. Informieren Sie sich, ob Soforthilfe, Schnellkredit, LfA-Kredit oder Schutzschirm für Sie passen.
Inhalt
Zuschüsse/Förderprogramme
- Übersicht: Welche Hilfe gibt es für welche Unternehmen?
- Das Bundesprogramm Überbrückungshilfe
- Novemberhilfe und Dezemberhilfe
- Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche
- Unterstützung für die Kulturschaffende
- ÖPNV-Rettungsschirm
- Bundesförderung zur Um- und Aufrüstung von Raumluftanlagen
Kredite
Eigenkapital
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
- Bayernfonds und andere Beteiligungsprogramme
- Unterstützung für Startups in der Krise
- Startup Shield Bayern
- Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern
Sonstiges
Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Kein Ordnungsgeldverfahren
Welche Hilfe gibt es für welche Unternehmen
Die Ankündigungen von Hilfsprogrammen überschlagen sich. Doch was eignet sich für wen?
Hier eine kurze Übersicht:
- Soloselbständige und kleine Unternehmen:
- Firmen mit 5 bis 10 Mitarbeitern:
- Unternehmen mit 10 bis 250 Mitarbeitern:
- Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern:
- Großunternehmen und Konzerne:
- Staatliche Direktbeteiligung
Das Bundesprogramm Überbrückungshilfe
Derzeit läuft die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember, danach schließt die Überbrückungshilfe III an, die für die Monate Januar bis Juni 2021 gilt. In der Überbrückungshilfe III gibt es auch Unterstützung für Unternehmen, die vom Lockdown vom 16. Dezember an betroffen sind. Mehr Informationen gibt es hier.
Die "außerordentliche Wirtschaftshilfe" oder Novemberhilfe
Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Lockdown light im November betroffen sind. (Die Förderung wird im Dezember fortgesetzt, siehe Dezemberhilfe). Sie richtet sich an
- Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
Neustarthilfe für Soloselbständige, Januar bis Juni 2021
Soloselbständige, die durch Corona Schaden erleiden, sollen von Januar bis Juni 2021 mit der Neustarthilfe unterstützt werden. Dabei handelt es sich um eine Umsatzerstattung.
Mehr Informationen zur Neustarthilfe
Ausgleichszahlungen für die Reisebusbranche
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat ein Programm zur Unterstützung der Reisebusbranche gestartet. DieRichtlinie finden Sie hier zum Download. Zweck ist, das wirtschaftliche Fortbestehung der Reisebusbranche zu unterstützen. Dies geschieht durch eine Ausgleichszahlung für pandemiebedingte Einnahmeausfälle.
- Die Ausgleichszahlung stellt eine freiwillige Leistung da. Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht.
- Über die Anträge auf Gewährung der Ausgleichszahlung entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Welche Kosten werden bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt?
Es geht um Vorhaltekosten und Vorleistungskosten
- Vorhaltekosten: fortlaufend anfallende Kosten für die stillgelegten Produktionsmittel des Antragstellers (nicht einseitig veränderbare Kosten für die laufende Fahrzeugfinanzierung aus Kredit-, Leasing- und Mietverträgen.
- Vorleistungskosten : Im Jahr 2019 vorfinanzierte Posten, deren Refinanzierung durch die laufenden Einnahmen im Jahr 2020 erfolgen sollte. Erfasst sind Werbekosten wie z.B. Reisekataloge oder Werbeanzeigen. Ausgeschlossen sind Kosten zur Bewerbung des Antragstellers wie zum Beispiel Sponsoring.
- Vorhaltekosten und Vorleistungskosten werden nur für Fahrzeuge erstattet, die vor dem 17. März 2020 neu oder gebraucht auf Grundlage eines Kredit-, Leasing- oder Mietvertrags in Besitz genommen wurden die sich noch am 30. Juni 2020 im Besitz befinden.
Antragsberechtigung
- Antragsberechtigt sind alle privaten Unternehmen, die am 16. März 2020 Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen waren, die vom Verbot von Reisebusreisen betroffen waren und eine Niederlassung in Deutschland haben.
- Keine Ausgleichszahlung erhalten Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
- Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden erhalten ebenfalls keine Ausgleichszahlung.
Art und Höhe der Ausgleichszahlung
- Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Sie wird pro Fahrzeug gewährt.
- Fahrzeuge müssen für die Beförderung von Personen und ihrem Gepäck gedacht sein und über mehr als acht Fahrgastsitze verfügen.
- Die Fahrzeuge müssen in den Schadstoffklassen Euro V oder besser sein.
- Die Ausgleichszahlung beträgt pro Fahrzeug höchstens 26.334 Euro.
- Berechnung: 77 Einsatztage zwischen März und Juni mit 266 Euro Vorhaltekosten und 76 Euro Vorleistungskosten pro Einsatztag und Fahrzeug. Liegen die Kosten niedriger, so werden diese Beträge zugrunde gelegt.
- Anträge können für mehrere Fahrzeuge gestellt werden. Die Gesamtsumme der gewährten Hilfe darf den Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen nicht übersteigen.
Geforderte Nachweise
- Der Antragsteller muss erklären, an welchen Tagen die Fahrzeuge im Einsatz waren. Für diese Tage kann es keine Ausgleichszahlung geben.
- Der Antragsteller darf keine anderweitigen Unterstützungsleistungen für die oben genannten Kosten erhalten haben. Das muss er rechtsverbindlich erklären.
- Der Antragsteller hat elektronisch jede Form von Kleinbeihilfe anzugeben, die er auf Basis der "Bundesreglung Kleinbeihilfen 2020" erhalten hat.
Antragstellung
- Die Anträge werden beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt.
- Die Anträge werden beim BAG elektronischBAG elektronisch gestellt.
- Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, wird das Antragssystem geschlossen.
- Der Antrag muss spätestens am 30. September 2020 eingegangen sein.
Programm für die Kultur
Um die Kulturlandschaft zu erhalten, wird Bayern ein Programm zur Unstützung von Kunst- und Kulturschaffende aufsetzen. Es hat ein Volumen von in Summe von 370 Mio. Euro.
Es besteht aus
- der Unterstützung von Soloselbständigen Künstlerinnen und Künstlern sowie einem Stipendienprogramm für Künstler am Anfang ihrer Laufbahn. Mehr Informationen hier.
- Erweiterung und Verlängerung des Spielstättenprogramms
- Das bestehende Spielstättenprogrammwird bis 30. Juni 2021 verlängert.
- Es wird von November an ausgeweitet auf Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte, die beispielsweise in Stadthallen ihre Programme anbieten.
- Verlängerung des Hilfsprogramms für die Laienmusik
- Das Programm für die Laienmusik wird verlängert bis 30. Juni 2021.
- Im Rahmen des Hilfsprogramms können auch Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten umgesetzt werden.
- Aufstockung und Verlängerung der Kino-Anlaufhilfen
- Die bis Ende 2020 bayerische Kino-Anlaufhilfe wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Dafür stehen 12 Mio. Euro zur Verfügung.
Unterstützung des Bundes für Kulturschaffende
ÖPNV-Rettungsschirm
Jetzt sollen die Gelder aus dem ÖPNV-Rettungsschirm für Verkehrsunternehmen in Bayern anfangen zu fließen. 381 Millionen Euro erhält Bayern vom Bund für den Nahverkehr, deren Auszahlung in den kommenden Tagen beginnen soll. Mit den Geldern sollen die Mindereinnahmen ausgeglichen werden.
Für welche Schäden gibt es einen Ausgleich?
Es geht um pandemiebedingte Schäden, die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni bei Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger der Linienverkehre im allgemeinen ÖPNV eingetreten sind.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Es gibt ein zweistufiges Antragsverfahren.
- Bis zum 31. August 2020 können Unternehmen einen vereinfachten Antrag auf vorläufigen Ausgleich (Abschlagszahlung) stellen. Der Staat prüft auf Plausibilität und verspricht und eine schnelle Auszahlung der Mittel.
- Es können sowohl Sammelanträge über die Verkehrsverbünde als auch EEinzelanträge durch die Verkehrsunternehmen oder Aufgabenträger gestellt werden.
- Bis 30. September 2020 (Ausschlussfrist) ist zusätzlich zu diesem vereinfachten Antrag ein vollständiger Antrag zu stellen. Hier gibt es zwei Varianten:
- Kleine und mittelständische Verkehrsunternehmen, die insgesamt unter 800.000 Euro pandemiebedingter Hilfen erhalten können Schäden, die im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, geltend machen.
- Große Unternehmen und kommunale Aufgabenträger, die mehr als 800.000 Euro an pandemiebedingten Unterstützungsleistungen erhalten, können nur Schäden, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2020 entstanden sind, geltend machen.
Wichtig: Der vollständige Antrag muss zwingend ausgefüllt werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Abschlagszahlung aus dem vereinfachten Antrag zurückerstattet werden.
Grundsätzlich muss bis zum 30. September 2021 der tatsächlich entstandene Schaden nachgewiesen werden. Ansonsten sind die Leistungen zurückzuerstatten.
Mehr Infos bei den FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Bundesförderung zur Um- und Aufrüstung von Raumluftanlagen
Die Bundesregierung hat ein Förderprogramm zur Corona-gerechten Um-und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gestartet. Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen, Träger von öffentlichen Einrichtungen sowie Unternehmen, die zu mindestens 50 Prozent von Bund, Ländern oder Kommunen finanziert werden.
Um die Details des Programms zu veranschaulichen, hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ein Video produziert.
Kredite zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und für Unternehmen in Schwierigkeiten
Förderung durch die LfA (Bayern)
Die LfA bietet den Schnellkredit für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und 100% Risikoübernahme durch den Freistaat Bayern. Mehr Infos dazu weiter oben sowie hier:
LfA Schnellkredit
Darüber hinaus hilft die LfA Unternehmen mit dem Corona-Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung. Er wird zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht.
- Wer ist antragsberechtigt?
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich 500 Millionen Euro
- Angehörige der Freien Berufe
- Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten nach EU-Definition waren
- Was wird finanziert?
- Investitionen und Betriebsmittel bis zu 100 %
- Wie hoch ist der Darlehensbetrag?
- 10.000 Euro bis max. 10 Millionen Euro
- Wer übernimmt das Kreditausfallrisiko?
- Die LfA übernimmt 90% des Kreditausfallrisikos, die restlichen 10% trägt die Hausbank (90-prozentige Haftungsfreistellung)
- Wie läuft das Verfahren?
- Das Unternehmen beantragt den Kredit bei seiner Hausbank. Diese führt eine entsprechende Risikoprüfung durch.
- Bis zu einem LfA-Kreditrisiko von 500.000 Euro gilt ein vereinfachtes Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren, die LfA verzichtet auf eine eigene Risikoprüfung.
- Der Kreditantrag wird von der LfA geprüft, zugesagt und über die Hausbank ausgezahlt.
- Laufzeit:
- bis zu 6 Jahren mit flexiblen Tilgungsfreijahren
- Wo beantrage ich den Kredit?
- Bei meiner Hausbank
Die LfA unterstützt auch mit Bürgschaften.
- Antragsberechtigt: Mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe
- Bürgschaften der LfA können grundsätzlich auch für Betriebsmittel beantragt werden.
- Der maximale Bürgschaftssatz liegt – für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen – bei aktuell einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages.
- Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie beim Schutzschirmkredit mit LfA-Risiko bis 500.000 Euro (siehe oben).
- Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 30 Millionen Euro übernommen. Darüber hinaus sind auch Staatsbürgschaften möglich.
- Auf eine persönliche Mithaftung kann verzichtet werden, soweit in diese nicht problemlos eingewilligt werden kann.
- Beantragung: Bei der Hausbank
- Für Handwerk, Handel, Hotels und Gaststätten sowie Gartenbaubetriebe stehen Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung:
Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern
Weitere LfA-Förderprogramme:
Universalkredit
- zur Finanzierung von Investitionen, Warenlagern und Betriebsmitteln, für langfristige Konsolidierungen und Umschuldungen
- Haftungsfreistellungssatz von 60 auf 80% angehoben
Weitere LfA-Förderprogramme:
Akutkredit
- für Konsolidierungen und Umschuldungen
- Wegen Corona wird auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts verzichtet, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund Corona vorliegen und sie die Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.
Schnelle und kostenfreie Information insbesondere zu Liquiditätshilfen bietet die LfA-Förderberatung unter Tel.: 089 / 21 24 – 1000, E-Mail: info@lfa.de.
Bei Bedarf wird die LfA-Task Force eingeschaltet, deren Experten die Krisensituationen analysieren, die betrieblichen Schwachstellen mit dem Unternehmen besprechen und Lösungswege aufzeigen. Nähere Infos finden Sie hier:
LfA Task Force
Förderung durch die KfW (Bund)
Seit dem 09. November können alle Unternehmen den KfW-Schnellkredit beantragen (vorher nur Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern). Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. Mehr Infos weiter oben und hier:
KfW-Schnellkredit
Genutzt werden können zudem bewährte Förderinstrumente. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet diverse Darlehensprogramme als KfW- und ERP-Unternehmer- bzw. Gründerkredite an. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich bei der Hausbank (Banken und Sparkassen).
Erleichterungen bei KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit
Seit April 2020 gelten u.a. diese Anpassungen:
- Für Kredite bis 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von max. 5 auf max. 10 Jahre erhöht. Sie haben also länger Zeit, um den Kredit zurückzuzahlen.
- Für Kredite über 800.000 Euro wird die Kreditlaufzeit von max. 5 auf max. 6 Jahre erhöht.
- Auf Wunsch zahlen Sie statt 1 Jahr jetzt 2 Jahre lang nur Zins, keine Tilgung – zu Beginn senkt das Ihre regelmäßige Belastung.
Die KfW hat eine Hotline für gewerbliche Kredite eingerichtet: 0800 539 9001
In bereits laufenden Kreditengagements bleibt aber die Hausbank Ihr erster Ansprechpartner!
In der Corona-Krise hat die KfW ihre bestehenden Programme für Liquiditätshilfen grundsätzlich ausgeweitet. Dazu gehören:
- KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen
- ERP-Gründerkredit-Universell für junge Unternehmen
Alle KfW-Förderkredite können die Unternehmen unverändert über ihre Hausbanken beantragen. Für Freiberufler und Selbständige gelten dabei die gleichen Regeln wie für Unternehmen.
KfW und Kreditwirtschaft haben vereinbart, den Antragsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen. Für die Gewährung von Haftungsfreistellungen wird die Risikobewertung der Hausbank übernommen.
Alle Infos zu den KfW-Corona-Hilfen
Tipps für eine schnelle Bearbeitung - Klären Sie den Finanzierungsbedarf in Ihrem Unternehmen mit Ihrem Steuerberater/Berater und anschließend mit der Hausbank.
- Informieren Sie sich über die aktuellen Corona-Förderprogramme und deren Konditionen und Voraussetzungen bei LfA und KfW:
Corona-Hilfen der KfW (Bund)
Corona-Hilfen der LfA (Bayern) - Fügen Sie dem Antrag die Bilanz 2018 bei
- Fügen Sie dem Antrag auch die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 2019 bei.
- Fügen Sie einen Liquiditätsplan bei.
Corona-Hilfen der KfW (Bund)
Corona-Hilfen der LfA (Bayern)
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
Der WSF dient der Stabilisierung der Wirtschaft in Folge der Coronavirus-Pandemie. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er deutschen Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Der WSF richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Der WSF sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):
- Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich.
- Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals.
Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite sowie Rekapitalisierungen bis zu einem Volumen von 100 Millionen Euro gelten im WSF standardisierte Konditionen.
Bayernfonds
Der Bayernfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
Die EU-Kommission hat am 20. August 2020 den Bayernfonds genehmigt. Damit können jetzt die Stabilisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds gewährt werden.
Der Schutzschirm mit einem Umfang von 46 Mrd. Euro setzt sich aus zwei Maßnahmen zusammensetzen:
- Der Fonds umfasst unter anderem Garantien von bis zu 26 Milliarden Euro. Bürgschaften für Bankkredite sind dabei nur möglich, wenn der Bürgschaftsbetrag mehr als 30 Millionen Euro beträgt.
sowie - Staatsbeteiligungen von bis zu 20 Milliarden Euro.
Mit dem Kapital und den Garantien soll verhindert werden, dass Unternehmen in Schieflage zu Übernahmekandidaten für Investoren werden.
Welche Unternehmen können den Bayernfonds nutzen?
Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
Darüber hinaus sind mindestens zwei der drei folgenden Kriterien im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 zu erfüllen:
- Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro,
- mehr als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse,
- mindestens 50 Arbeitnehmer.
Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt.
Voraussetzungen
- Das Unternehmen befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
- Durch die Stabilisierungsmaßnahme besteht eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie (Geeignetheit).
- Dem Unternehmen stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung (Erforderlichkeit). Hierzu zählen auch alle anderen zur Verfügung stehenden Unterstützungsprogramme des Bundes und der Länder.
Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden?
Verwaltet wird der Bayernfonds von der Bayerischen Finanzagentur GmbH.
Die Anträge sind beim
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Referat 53 – BayernFonds
80525 München
einzureichen.
Unterstützung für Startups in der Krise
Hilfspaket der Bundesregierung
Der Bund setzt ein 2 Milliarden Euro schweres Hilfspaket für Startups auf. Es besteht aus zwei Säulen:
- An Startups, die sich bereits über Wagniskapitalgeber finanzieren, richtet sich das Programm "Corona-Matching-Fazilität". Es umfasst 1,2 Milliarden Euro und unterstützt die Kapitalgeber/VC-Fonds.
- Abgewickelt wird das Programm über die KfW-Capital.
- Die einzelnen Wagniskapitalfonds können die öffentlichen Mittel im Verhältnis von bis zu maximal 70 zu 30 (70=öffentliche Mittel, 30=private Mittel) matchen.
- Anträge stellen die VC-Fondsmanager über die KFW.
- An Startups ohne Risikokapitalgeber richtet sichSäule 2 des Programms, das 800 Millionen Euro umfasst.
- Start-ups und kleine Mittelständler, die nicht oder noch nicht über private Risikokapitalgeber finanziert werden, sollen von öffentlichen Direkthilfen profitieren.
- Die Abwicklung wird über Bayerische Beteiligungsgesellschaft BayBG erfolgen.
- Mehr Informationen sowie eine Übersicht der Landesförderinstitute und Intermediäre finden Sie hier.
- Die Unterstützung erfolgt als individuelle Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierung, die Startups bis zum Jahresende beantragen können. Die Finanzierung wird im Rahmen der Regelung zu den EU-Kleinbeihilfen gewährt und durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Der öffentliche Förderanteil je Finanzierung liegt bei maximal 800.000 Euro. Eine Einbindung privater Kapitalgeber, zum Beispiel Business Angels zur Darstellung der Gesamtfinanzierung, ist möglich, jedoch nicht verpflichtend.
Weitere Förderungen für Gründer
Aufgrund der Corona-Krise wurden zwischenzeitlich auch bestehende Förderprogramme für Existenzgründungen bei KfW und LfA bezüglich Konditionen und Risikoentlastung angepasst.
- Eine Übersicht über die KfW-Kredite finden Sie hier
- Eine Übersicht über die LfA-Förderkredite finden Sie hier
Gründungszuschuss für Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Die Verlängerung des Arbeitslosengeldes im Rahmen des Sozialschutzpaketes II wirkt sich laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht auf die 150-Tages-Frist zum Gründungszuschuss aus.
"Mit dem Sozialschutz-Paket II wird das Arbeitslosengeld für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Die Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um 3 Monate (90 Tage) erfolgt damit erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ansonsten erschöpft wäre. Die Regelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes führt damit nicht zu einer vorzeitigen Erhöhung des (Rest-)Anspruchs auf Arbeitslosengeld und daher nicht dazu, dass der Gründungszuschuss für eine geplante selbstständige Tätigkeit später beantragt werden kann.
Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses bleibt deshalb, dass bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch eine Restanspruchsdauer von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld besteht, bevor die Verlängerung des Arbeitslosengeldes nach dem Sozialschutzpaket II greift." (Quelle: BMAS)
Der DIHK ist bereits mit dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit hierüber im Gespräch und pocht weiter auf eine Verlängerung der 150-Tages-Frist sowie der ersten Phase (derzeit 6 Monate) des Bezugs.
Startup Shield Bayern
Der Startup Shield Bayern ist für technologieorientierte und innovative Startups mit skalierbaren Geschäftsmodellen konzipiert. Es handelt sich um die Umsetzung der Säule 2 des 2 Mrd. Maßnahmenprogramms des Bundes und des Landes für Startups und kleine Mittelständler in Bayern. Zuständig für Antrag und Bewilligung ist die Bayerische Beteiligungsgesellschaft BayBG
Voraussetzungen
- Belegbarer Coronaeffekt
- Erfolgversprechendes, skalierbares Geschäftsmodell
- Produktentwicklung mit hohem Innovationsgrad
- Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit oder mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten in Bayern
Kein (UiS) per 31.12.2019 - Relevanter „Market Proof“ durch nachhaltige Kundenaufträge und/oder „Investment Case Proof“ durch Investoren/Business Angel
- Private Investoren und/oder Gründer beteiligen sich angemessen an der Finanzierungsrunde
Durch die Finanzierungsrunde unter Einbindung des Startup Shield Bayern kann der Cash Burn der nächsten 12 Monate abgedeckt und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nächste Finanzierungsrunde oder der nachhaltige Cash Break Even erreicht werden.
Höhe und Art der Finanzierung
Volumina ab 100 T€ bis 800 T€
- Standard: Wandeldarlehen
- Laufzeit 7 Jahre
- Verzinsung 7%; gestundet bis zur Endfälligkeit oder Wandlung
- Kündigungs-, alternativ Wandlungsrecht (Discount von 30% auf Unternehmensbewertung) bei der nächsten Finanzierungsrunde
- Einzelfall: direkte Beteiligung (marktübliche Bewertung)
- Bei gleichzeitiger Beteiligung eines privaten Lead Investors: pari passu
Wofür dürfen die Finanzen verwendet werden?
- (Mit-)Finanzierung von Investitionen
- (Mit-)Finanzierung laufender Kosten, wie z.B. Miete, Gehälter (inkl. angemessener Unternehmergehälter)
- (Mit-)Finanzierung Betriebsmittel
Die Gelder dürfen nicht verwendet werden für:
- Umschuldung bestehender Darlehen sowie die Finanzierung von bereits abgeschlossenen oder durchfinanzierten Vorhaben
- Finanzierung sonstiger Entnahmen und Auszahlungen an Gesellschafter
- Finanzierung von Vorhaben, die gegen die Ausschlussliste und/oder die Sektorleitlinien der KfW in ihrer jeweils aktuellen Fassung verstoßen.
Antragstellung
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und schicken Sie diesen per Mail an: StartupShield@baybg.de
Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern
Der Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern richtet sich an traditionelle mittelständische Unternehmen mit einem Gruppenumsatz von maximal 75 Millionen Euro. Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem wettbewerbsfähigen Geschäftsmodell, die durch die Coronakrise in finanzielle Probleme geraten sind. Die Abwicklung erfolgt über die Bayerische Beteiligungsgesellschaft BayBG.
Voraussetzungen:
- Ein wettbewerbsfähiges Geschäftsmodell
- nachweisbare Corona-Effekte
- Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit oder mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten in Bayern
- Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) per 31.12.2019
- Gruppenumsatz 2019 nicht höher als 75. Mio.
- 2017 bis 2019 im Durchschnitt positiver Jahresüberschuss oder 2019 positiver Jahresüberschuss
- Mindestens die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 liegen vor
- durch die Finanzierung unter Einbindung des Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern ist das Unternehmen für die nächsten 12 Monate planerisch finanziert; Nachweis durch Unternehmensplanung auf Monatsbasis
Finanzinstrument
- Mezzanine/stille Beteiligungen (Laufzeit 7 Jahre)
- Fixe Vergütung 6% plus Gewinnbeteiligung 1%-2%,
bei Finanzierung mit Co-Investor pari passu - Volumen: ab 100 T€ bis 800 T€
Wofür können die Finanzen verwendet werden?
- Finanzierung von Investitionen
- Finanzierung aller laufenden Kosten, wie z.B. Miete, Löhne und Gehälter (einschließlich angemessener Unternehmergehälter), etc.
- Finanzierung Betriebsmittel
Dagegen dürfen sie nicht verwendet werden für:
- Umschuldung bestehender Darlehen sowie die Finanzierung von bereits abgeschlossenen oder durchfinanzierten Vorhaben
- Finanzierung sonstiger Entnahmen und Auszahlungen an Gesellschafter
- Finanzierung von Vorhaben, die gegen die Ausschlussliste und/oder die Sektorleitlinien der KfW in ihrer jeweils aktuellen Fassung verstoßen
Antragstellung:
Bitte füllen Sie das Antragsformular auf und schicken Ihnen per E-Mail an Eigenkapitalschild@baybg.de
Transformationsfonds Bayern
Unter dem Dach der vom Bayerischen Wirtschaftsministerium gestarteten Veranstaltungsreihe "Unternehmen in der Transformation - Durchstarten trotz Corona-Krise" wurde u.a. der Transformationsfonds Bayern angekündigt.
Die mit dessen Umsetzung betraute LfA Förderbank Bayern bestätigt dazu: "Wir haben unsere Finanzierungshilfen zielgerichtet auf eine Unterstützung der bayerischen Unternehmen bei der Bewältigung der doppelten Herausforderung der Corona-Krise und der sich beschleunigenden Transformationsprozesse ausgerichtet.
Mit dem Transformationsfonds Bayern wird ein neues Instrument geschaffen, um die Eigenkapitalbasis der mittelständischen Unternehmen in Bayern zu verbessern."
Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Kein Ordnungsgeldverfahren
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.
Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Downloads zu den finanziellen Unterstützungen
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- Überblick: Informationen für die Wirtschaft in der Corona-Pandemie
- Überbrückungshilfe
- Novemberhilfe und Dezemberhilfe
- Corona: Welche Unternehmen sind von Schließungen und Co wie betroffen
- Steuererleichterungen im Zuge der Corona-Krise
- Corona - so bereiten Sie sich auf das Kreditgespräch mit Ihrer Bank vor
- Krisennavigation: Steuern durch die Krise
- Liquiditätsplanung für Ihr Unternehmen
- Kurzarbeit, Grundsicherung, Arbeitszeit und Arbeitnehmerüberlassung