Corona - Auswirkungen der Pandemie auf das internationale Geschäft
Grenzen zu, Lieferketten gestört - Covid-19 wirkt sich stark auf das internationale Geschäft aus. Hier erfahren Sie, was bei Zoll, Messen und in den einzelnen Ländern zu beachten ist.
Inhalt
Länder-, Reise- und Quarantäneinformationen zu Corona
Dienstleistungs- und Warenverkehr in der EU
Das Corona-Virus bestimmt weiterhin das Weltgeschehen. Kaum ein Land ist nicht von der Präsenz oder Gefahr der Pandemie betroffen. Entsprechend haben die Regierungen rund um den Globus Maßnahmen ergriffen. Mittlerweile wurden diese in einigen Staaten wieder gelockert. Andere Staaten, die erst später oder stärker betroffen waren, sind weiterhin sehr restriktiv – insbesondere in Bezug auf die Einreise aus dem Ausland.
So ist der freie Dienstleistungs- und Warenverkehr in der EU weitestgehend wieder hergestellt. Unternehmen, die Auslandsgeschäfte mit Drittländern tätigen, sind jedoch oftmals noch mit sehr unterschiedlichen Beschränkungen und Verboten konfrontiert.
Informationen darüber, ob und wie Geschäfte im Zielland möglich sind, welche Corona-bedingten Regeln vor Ort und unterwegs zu beachten sind sowie nützliche weiterführende Links haben wir für Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.weltweit-erfolgreich.de im Infokasten #Corona-Krise zusammengestellt.
Das Auswärtige Amt warnt aufgrund der COVID-19-Pandemievor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl von Ländern. Seit dem 01. Oktober 2020 gilt dabei keine pauschale Reisewarnung mehr. Das Auswärtige Amt integriert die Reisewarnungen für die einzelnen Länder in die jeweiligen länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise.
Informationen zu den länderspezifischen Reise-und Sicherheitshinweisen finden Sie auf der Seite des Auswätigen Amtes.
Die Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Reisende entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie eine Reise antreten. Das Bestehen einer Reisewarnung kann jedoch mittelbar rechtliche Auswirkungen haben, beispielsweise für die Gültigkeit einer Reisekrankenversicherung.
Die Warnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen aufgrund von COVID-19 hängt stark mit der Einstufung eines Landes als Risikogebiet zusammen. Sofern in einem Land oder einer Region die Zahl der neu Infizierten im Verhältnis zur Bevölkerung von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen überschritten wird, wird für diese Länder / Regionen eine Reisewarnung ausgesprochen.
Aktuelle Angaben hierzu finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes und des Robert Koch Instituts (RKI).
Betreffend die Einreise im Zielland muss jeweils geprüft werden:
- Besteht ein Einreiseverbot/Einreisebeschränkungen für Reisende aus Deutschland oder deutsche Staatsangehörige?
- Welche Voraussetzungen sind bei einer möglichen Reise zu erfüllen?
- Visa
- spezielle offizielle Bescheinigungen
- Bestehen eines Versicherungsschutzes
- Negatives Covid19-Testergebnis nach im Zielland anerkannter Methode
- etc.
- Welche Quarantänevorschriften greifen nach der Einreise im Zielland? Informationen hierzu finden sich in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes sowie auf der Seite der Botschaft des jeweiligen Ziellandes. Auch die Auslandshandelskammern (AHKs) bieten auf ihren Internetseiten ebenfalls entsprechende Informationen (eine AHK-Übersicht finden Sie hier).
Unabhängig den Corona-Vorgaben gelten die üblichen Anforderungen an eine Entsendung. Informationen zu den länderspezifischen Vorgaben erhalten Sie unter: www.dienstleistungskompass.eu
Die Einreise nach Deutschland ist derzeit nur eingeschränkt möglich.
Von den Einreisebeschränkungen nicht betroffen sind deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger und Staatsangehörige Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie sowie Drittstaatsangehörige, die über ein bestehendes längerfristiges Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengen Staat verfügen.
Eine unbeschränkte Einreise nach Deutschland ist derzeit für die Gebietsansässigen folgender Staaten möglich: Australien, Kanada, Neuseeland, Singapur, Südkorea, Thailand.
Sobald die gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt ist, soll auch eine unbeschränkte Einreise aus China und Japan möglich sein. Siehe hierzu die aktuellen Informationen des Bundesministeriums des Inneren (BMI).
Für Ansässige aus anderen Staaten ist eine Einreise nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes möglich. Ausnahmetatbestände für die Einreise von Ansässigen anderer Staaten bestehen u. a. für:
- Ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann. Gemäß Ausführungen des BMI findet die Vorschrift auch Anwendung auf Führungskräfte, Selbständige und angestellt Geschäftsreisende (Erläuterungen und Nachweise laut BMI). Zum Nachweis sollte die Mustervorlage der Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise des BMI verwendet werden.
- Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal
- Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung
Einreisende aus einem Risikogebiet (Einstufung durch das Robert Koch Institut) sind gemäß der Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) betreffend den Reiseverkehr durch das Bundesministerium für Gesundheit verpflichtet, bei Einreise ihre Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet gegenüber der für Sie zuständigen Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Dies erfolgt über die Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung. Nach Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung. Diese ist bei der Einreise mitzuführen und auf Verlangen im Rahmen einer Kontrolle bei der Einreise vorzuzeigen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen.
Bezüglich der Ausnahmen von der Meldepflicht unterscheidet die CoronaEinreiseV drei Kategorien: Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvarianten-Gebiet.
Ausnahmen von Meldepflicht bei Einreise aus Risikogebieten:
Ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 2 CoronaEinreiseV Personen,
- die durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
- die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
- die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Ausnahmen von Meldepflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten:
Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei Einreise aus einem Risikogebiet. Allerdings nicht für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Diese haben im Falle einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet ebenfalls eine Einreiseanmeldung einzureichen (§ 2 Abs. 3 CoronaEinreiseV).
Ausnahmen von Meldepflicht bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten
Für eine Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet bestehen keine Ausnahmen von der Meldepflicht bei Einreise (§ 2 Abs. 4 CoronaEinreiseV).
Testpflicht vor oder bei Einreise
Auf Grund der Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) der Bundesregierung gelten ab 14.01.2021 neue Testpflichten bei der Einreise.
Die neue Testpflicht unterscheidet gem. § 3 CoronaEinreiseV folgende Fallgruppen:
- Einreise aus einem Risikogebiet
- Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet
- Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet
Die Einstufung der Gebiete wird über das Robert Koch Institut bekannt gegeben siehe RKI-Einstufung der Risikogebiete.
Testpflicht bei Einreisen aus einem Risikogebiet:
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet ist, müssen gemäß § 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV des Bundes spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein Corona-Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen.
Bezüglich eines Aufenthaltes in Bayern gilt ergänzend eine Vorlagepflicht des Testergebnisses auf Grundlage der Verfügung des bayerischen Gesundheitsministeriums vom 15. Januar 2021. Diese beinhaltet die Verpflichtung einen Testnachweis gegenüber der für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Sofern keine Testung vor der Einreise erfolgt ist, ist die Testung innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise vorzunehmen und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb der 48 Stunden vorzulegen. Eine Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben kann durch die polizeilichen Behörden erfolgen. Bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet ist der Nachweis innerhalb von 24 Std. vorzulegen.
Ausnahmen von der Testpflicht enthält § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV z. B. in folgenden Fällen für Personen, die:
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden z. B. für Personen, die
a) einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird. - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). Im Fall der Grenzpendler und Grenzgänger besteht jedoch in Bayern eine wöchentliche Testpflicht auf Grund der bayerischen Allgemeinverfügung vom 15. Januar 2021
Vorlage neg. Testergebnis bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet:
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), haben bei Einreise einen negativen Coronatest mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaEinreiseV).
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen gem. § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV Personen,
- die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Vorlage neg. Testergebnis bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet), haben bei Einreise einen Nachweis über einen negativen Coronatest mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaEinreiseV).
Ausnahmen von der Vorlagepflicht bei Einreise bestehen in diesem Fall gem. § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV nicht.
Testanforderungen:
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. 3Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. 4Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
Die Ausnahmen von der Test- und Vorlagepflicht greifen nicht, wenn Corona-Symptome auftreten.
Weitere Informationen stellt das Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung bzw. finden Sie in
der bayerischen Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden
Sofern eine Einreise nach Deutschland möglich ist, sind nach erfolgter Einreise die geltenden Quarantänemaßnahmen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.
Quarantäne Vorschriften in Bayern
Die derzeitge Fassung der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gilt bis 2. Februar 2021.
Grundsatz der Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben.
Die einreisenden Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen ihrer Verpflichtungen zur Quarantäne hinzuweisen. Dies hat auf dem Wege einer digitalen Einreiseanmeldung vor Einreise in die Bundesrepublik unter Nutzung des amtlichen Onlineformulars zu erfolgen. Die Bestätigung der Meldung ist bei Einreise mitzuführen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen.
Die einreisenden Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion auftreten.
Ergänzend zu den Vorgaben der EQV auch zu möglichen Testnachweisen sind die Testverpflichtungen bei der Einreise zu beachten (siehe hierzu Informationen zur Einreise).
Verkürzung der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Covid19-Testergebnisses
Eine häusliche Quarantäne kann ab dem fünften Tag gem. § 3 EQV verkürzt werden, sofern ein Test vorliegt, welcher bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind und dieser der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt wird. Der molekularbiologische Test muss den Standards des RKI genügen (Liste der Länder mit ausreichenden Qualitätsstandards) und darf frühestens 5 Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden.
Zur Durchführung des Covid19-Tests zur Verkürzung der Quarantäne darf die Quarantäne unterbrochen werden, wenn und solange dies erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 EQV).
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne ohne negatives Testergebnis:
Ausnahmen von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses sind in einigen ausgewählten Fällen möglich. Gem. § 2 Abs. 2 EQV gelten diese u. a. für:
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). Im Fall der Grenzpendler und Grenzgänger besteht jedoch in Bayern eine wöchentliche Testpflicht auf Grund der bayerischen Allgemeinverfügung vom 15. Januar 2021. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreise mitzuführen und der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen.
- z. B. Saisonarbeitskräfte wie Erntehelfer etc. unter Wahrung der speziellen Arbeits- und Hygieneauflagen siehe § 2 Absatz 2 Nr. 6.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne mit negativem Testergebnis:
Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne sind in § 2 Abs. 3 EQV vorgesehen. Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings das Vorliegen eines negativen Covid19-Tests:
- Personen aus Deutschland, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben und nach Deutschland zurückreisen,
- Personen aus dem Ausland, die aus Risikogebiet für bis zu fünf Tage aus zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflichen Gründen nach Deutschland einreisen.
Die zwingende Notwendigkeit ist in beiden Fällen durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Laut Begründung der Musterverordnung des Bundes (S. 24) ist die berufliche Tätigkeit zwingend notwendig, wenn die Wahrnehmung der Tätigkeit unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernsthaften beruflichen Folgen einhergeht.
Die zwingende Notwendigkeit ist vom Arbeit-, Auftraggeber oder der Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Der Begriff des Auftraggebers ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen: Dieser soll sowohl selbständige Geschäftstätigkeiten als auch vorvertragliche Konstellationen der Geschäftsanbahnung, die nicht in einen Vertragsschluss münden, erfassen. Hierzu sollte das für die Einreise dringender Geschäftsreisen aus Drittstaaten verfügbare Musterformular zur wirtschaftlichen Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Nichtdurchführbarkeit im Ausland genutzt werden.
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-, Pflege- und Betreuungswesens, insbesondere als Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal oder 24-Stunden-Betreuungskräfte, unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen ist.
- Die zunächst für Grenzgänger bestehende Verpflichtung eines wöchentlichen Test wurde durch die Neufassung der EQV (Fassung vom 29. November 2020) aufgehoben worden und nun wieder für Grenzgänger und Grenzpendler eingeführt durch die bayerische Allgemeinverfügung vom 15. Januar 2021.
Voraussetzung für die Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung ist das Vorliegen eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Laut den Begründungen der Musterverordnung des Bundes (S. 25) ist eine Testung im Rahmen der Einreise sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung möglich.
Für alle Ausnahmen von der Quarantänepflicht gilt: Die dort bezeichneten Personen dürfen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit Covid19 hinweisen (Kriterien des RKI).
Einzelheiten entnehmen Sie der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung
EQV-Check Bayern: Finden Sie heraus, ob Sie bei Einreise nach Bayern in Quarantäne müssen. EQV-Check Bayern des Bayerischen Gesundheitsministeriums
Fürsorgepflichten
Bei dienstlichen Reisen von Mitarbeitern in Risikogebiete sind neben den Ein- und Rückreisevorschriften auch die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Homepage
Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen auf Grund des Corona-Geschehens stetigen Änderungen unterworfen sind. Informieren Sie sich zeitnah vor Ihrer Einreise.
Sonderregelungen für Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Die Exportbeschränkungen für Schutzausrüstung in der EU sind endgültig ausgelaufen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.
Als Beitrag im Kampf gegen das Coronavirus hat die EU-Kommission am 3. April 2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine zolltechnische Ausnahmeregelung stattzugeben und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen von Zöllen und Mehrwertsteuer vorübergehend zu befreien.
Allerdings gilt diese Befreiung lediglich für staatliche Stellen sowie anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Vorausgesetzt wird zudem eine kostenfreie Abgabe (= Spenden) an Einrichtungen bzw. Personen, die mit vom Coronavirus Infizierten sowie Coronavirus-Risikogruppen arbeiten (zum Beispiel Krankenhäuser, Altenheime, Arztpraxen etc.), da die rechtliche Möglichkeit aus dem Bereich der Katastrophenhilfe kommt.
Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit medizinischer Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.
Die Pressemitteilung zum Beschluss der EU-Kommission finden Sie hier.
Den Beschluss auf Englisch finden Sie hier.
Die EU-Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung zu vereinfachten Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung erlassen. Aus ihr erfolgt:
- Für bestimmte PSA oder Medizinprodukte, die im Einklang mit den entsprechenden Regelungen (Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen bzw. über Richtlinie über Medizinprodukte) ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten,
- bei denen das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht vollständig im Einklang mit den harmonisierten Normen erfolgt,
können die Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt für einen begrenzten Zeitraum und während der Durchführung der notwendigen Verfahren genehmigen.
PSA oder Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung können in einem von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Beschaffungsvorgang einbezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass
- diese Produkte nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zur Verfügung stehen und
- dass sie nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen und anderen Verwendern zugänglich gemacht werden.
Im Falle medizinischer Gesichtsmasken bedeutet dies, dass die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019 erfüllt werden müssen oder dass sich die Masken in den Staaten USA, Japan, Kanada oder Australien gemäß deren normativen Anforderungen bereits rechtmäßig in Verkehr befinden.
Liegt keine Zulassung aus den genannten Staaten vor, muss eine Prüfung gemäß der Norm 14683:2019-6 nachgewiesen werden.
Zur Behebung des akuten Mangels von Atemschutzmasken wurde die Sonderzulassung von Medizinprodukten auch auf Atemschutzmasken der persönlichen Schutzausrüstung (FFP2 und FFP3) erweitert, wenn diese kein CE-Kennzeichen gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 tragen. Voraussetzung ist, dass der Hersteller eine medizinische Zweckbestimmung vorgibt und die Produkte als Medizinprodukte im Sinne medizinischer Gesichtsmasken in Verkehr gebracht werden sollen. Informationen zum Verfahren der Sonderzulassung finden Sie beim Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (unter dem Punkt Medizinprodukte)
Wichtig: Die Entscheidung, ob die entsprechenden Produkte auch ohne vollständige Kennzeichnung in den Europäischen Markt eingeführt werden dürfen, obliegt den Marktüberwachungsbehörden.
Die EU-Kommission hat mehrere EU-Standards veröffentlicht, die Unternehmen die Umstellung ihrer Produktion bzw. Vermarktung auf dem EU-Binnenmarkt – und so die Versorgung mit PSA und Medizinprodukten – erleichtern sollen. Entwickelt wurden die Normen durch europäische Normungsorganisationen in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten. Sie über die nationalen Normungsorganisationen (in Deutschland: DIN) erhältlich.
Es handelt sich dabei um insgesamt 20 Standards für Schutzmasken, Augenschutz, Schutzkleidung, Handschuhe, Medizinprodukte, Sicherheit und Resilienz, Risikomanagement (detaillierte Übersicht des DIN).
Sie können kostenfrei im Webshop des Beuth Verlags , der die DIN-Normen vertreibt, können heruntergeladen werden.
Neue Exportgarantien des Bundes
Die Corona Krise bewirkt einen schwerwiegenden Einschnitt in viele Lieferbeziehungen.
Bei vielen Exporteuren, aber auch deren ausländischen Kunden findet aktuell keine oder nur eine eingeschränkte Produktion statt.
Frühzeitig hat die Euler Hermes Deutschland (privatrechtlicher Teil) den Schulterschluss mit dem Bund (Euler Hermes als Mandatar des Bundes) gesucht, um gemeinsam deutsche Unternehmen, hier gerade auch den Mittelstand, in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen.
Themenschwerpunkt Corona Krise – alles auf einen Blick – Euler Hermes (Bund):
https://www.agaportal.de/news/beitraege/corona
Die EU Kommission hat am 27.03.2020 entschieden, dass Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (max. 24 Monate) abgesichert werden können.
Diese erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
https://www.agaportal.de/exportkreditgarantien/praxis/marktfaehige-risiken
Themenschwerpunkt Corona Krise – alles auf einen Blick – Euler Hermes Deutschland:
https://www.eulerhermes.de/wissen/coronavirus-information.html
Die Bundesregierung spannt gemeinsam mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Milliarden Euro auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will. Der Bund übernimmt für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro. Durch die damit verbundene Hebelwirkung wird die Absicherung eines Geschäftsvolumens in Höhe von rund 400 Milliarden Euro erreicht. Die Kreditversicherer beteiligen sich substantiell und überlassen dem Bund 65 Prozent der Prämieneinnahmen im Jahr 2020. Zudem tragen sie Verluste bis zu einer Höhe von 500 Millionen Euro selbst und übernehmen die Ausfallrisiken, die über die Garantie des Bundes hinausgehen.
Weiterführende Informationen zur Außenhandelsfinanzierung finden Sie unter:
https://www.international.bihk.de/magazin/aussenhandelsfinanzierung.html
Zoll & Außenwirtschaftsrecht - Corona-Auswirkungen
Digital beantragen: Ursprungszeugnis & Bescheinigungen
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Über die IHK-Web-Anwendung für das elektronische Ursprungszeugnis eUZ können Sie Ursprungszeugnisse und sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen digital – auch aus dem Home Office – beantragen. Eine kurze Registrierung genügt – wir beraten Sie gerne!
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Parteiverkehr in der Bescheinigungsstelle für Exportdokumente während der Corona-Krise
Die Bescheinigungsstelle der IHK für München und Oberbayern vor Ort in der Max-Joseph-Straße hat weiterhin wie gewohnt für Sie geöffnet. Wir bitten um Verständnis für erhöhte Sicherheitsvorkehrungen wie Abstands- und Hygieneregeln.
Aktuelle Meldungen zu Ursprungszeugnissen:
Flächendeckende Akzeptanz des elektronischen Ursprungszeugnisses eUZ – auch in Ägypten
- Im Zuge der Corona-Krise wird das elektronische Ursprungszeugnis von allen Ländern weltweit akzeptiert – so auch von Ägypten!
Ägypten setzt Legalisierungspflicht aus
- Aufgrund der Corona-Pandemie setzt das Land die Pflicht zur Bescheinigung und Legalisierung von Handelsdokumenten durch IHKs und ägyptische Konsulate im Ausland bis auf weiteres aus.
Verspätete Wiedereinfuhr möglich
Maßnahmen wie Grenzschließungen, Flugannullierungen oder Quarantäneanforderungen können dazu führen, dass Ware, die mit Carnet ATA in ein Drittland eingeführt wurde, nicht fristgerecht wieder ausgeführt werden kann.
- Anschluss-Carnet beantragen:
Wenn möglich, beantragen Sie in diesem Fall bitte ein Anschluss-Carnet.
- Verspätete Wiedereinfuhr möglich:
Wenn Sie kein Anschluss-Carnet beantragen können, ist eine verspätete abgabenfreie Wiedereinfuhr mit Carnet ATA ist aufgrund der Corona-Pandemie möglich. Sie sollten dann die Gründe für die Fristüberschreitung über Belege (zum Beispiel Flugstornierungen und -umbuchungen, Verlängerung der Hotelreservierung, Regierungsvermerke) so gut wie möglich dokumentieren.
Für den Fall von Ausfallszenarien einzelner Zollämter bestehen Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung. Eine durchgehend mögliche Zollabfertigung durch die Zollämter ist weiterhin gewährleistet.
Weitere Informationen zu Zollfragen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Brauche ich eine Bescheinigung für Systemrelevanz?
Nein, eine Bescheinigung, dass Ihr Unternehmen systemrelevant ist bzw. zur sog. „Kritischen Infrastruktur“ gehört, ist derzeit laut dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nicht notwendig und nicht vorgesehen.
Das bayerische Staatsministerium informiert hierzu auf folgender Webseite unter:
Informationen für Unternehmen -> Systemrelevante Unterehmen.
Wenn internationale Geschäfte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie beispielsweise der Corona-Pandemie, nicht vertragsgemäß abgewickelt werden können, stellt sich die Frage, wer die Ausfallrisiken zu tragen hat.
Force Majeure, auch „höhere Gewalt“ genannt, liegt vor, wenn eine Person von einer Leistung, zu der sie sonst verpflichtet wäre, ganz oder teilweise befreit ist. In einem Vertragsverhältnis muss unter Force Majeure der Leistungserbringer die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, oder Empfänger die Leistung nicht oder nicht ganz bezahlen.
Die Rechtsfolgen einer Force Majeure richten sich nach der jeweils anzuwendenden Rechtsordnung. Mangels einer getroffenen Rechtswahlvereinbarung wird dies häufig das Recht des Lieferlandes sein.
- Klären Sie, ob Ihre Verträge eine Klausel zu höherer Gewalt beinhalten. Diese könnte Ihren Lieferanten aus vertraglichen Verpflichtungen entbinden. Allerdings muss dort der Pandemie-Fall auch genannt sein.
- Sollte der Vertrag keine Force-Majeure-Klausel beinhalten, prüfen Sie, welches Recht zur Anwendung kommt und welche Konsequenzen dies nach sich zieht.
- Für künftige Vertragsabschlüsse empfehlen wir Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.
- Link zur Muster-Force Majeure Klausel der ICC
Force-Majeure-Zertifikate, die von manchen, insb. ausländischen, Stellen ausgestellt werden, bilden in erster Linie eine Grundlage für Verhandlungen mit dem Kunden. Sie haben indizielle Wirkung, begründen aber nicht automatisch einen Fall Höherer Gewalt. Die Entscheidung darüber liegt letztendlich bei den Gerichten. Entgegen den Festlegungen in einigen Kaufverträgen und/oder Meldungen stellen die deutschen IHKs aus rechtlichen Gründen keine Force Majeure-Bescheinigungen aus.
Praxistipp
Die Beurteilung eines Sachverhalts als Höhere Gewalt und auch die möglichen Rechtsfolgen sind sehr vom Einzelfall abhängig und unterliegen damit mit einiger Rechtsunsicherheit. Letztlich kann nur eine gerichtliche Entscheidung Klarheit bringen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Sache möglichst einvernehmlich mit Ihrem Geschäftspartner zu klären und dabei diese Anmerkungen als Argumentation zu verwenden. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise bestanden zeitweise Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte persönliche Schutzausrüstung (PSA). Das heißt, dass für einige dieser Güter die Exporte, zuerst auf Bundesebene, dann auf EU-Ebene, nur eingeschränkt erlaubt waren.
Diese Corona bedingten Exportbeschränkungen sind ausgelaufen und somit nicht mehr in Kraft. Die Genehmigungspflichten sind nach Auslauf der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 entfallen.
Lesen Sie hierzu mehr auf der Seite des BAFA.
Entgegenkommen der Hauptzollämter bei Verbrauch- und Verkehrsteuern
Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, sind die Hauptzollämter angewiesen, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Ziel dabei ist, wirtschaftliche Schäden abzumildern.
Insbesondere kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschübe und Anpassung von Vorauszahlungen in Betracht.
Darunter fallen folgende Verbrauch- und Verkehrsteuern:
- Einfuhrumsatzsteuer
- Luftverkehrsteuer
- Energiesteuer
- Stromsteuer
- Tabaksteuer
- Kaffeesteuer
- Biersteuer
- Alkoholsteuer
- Alkopopsteuer
- Schaumweinsteuer
- Zwischenerzeugnissteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
Wenn Sie von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Tipp: Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten.
Wenn Sie betroffen sein könnten, informieren Sie sich bitte bei der GZD sowie beim Bundesministerium der Finanzen:
Während der Corona-Krise kann bis auf weitere Mitteilung die Vorlage eines nicht im Original vorgelegten Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden kann (z.B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt).
- Informationen der Generalzolldirektion zu Vereinfachungen bei präferenziellen Einfuhren:
Bitte informieren Sie sich unbedingt über die Details auf der Seite der Generalzolldirektion mit der entsprechenden Meldung.
Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.
Coronakrise und Zoll
Auf der Webseite der Generalzolldirektion finden Sie gesammelt viele wichtige Informationen und Meldungen rund um das Thema Zoll und Coronakrise:
- Was ändert sich? Was ist zu beachten? welche Erleichterungen gibt es?
- Coronakrise auf zoll.de
Lieferketten in Zeiten von Corona
Unsere Wirtschaft ist von internationalen Lieferketten geprägt. Vorprodukte aus dem in- und außereuropäischen Ausland zu beziehen, ist heute Standard. Aber durch die Corona-Pandemie laufen diese Lieferketten nicht mehr rund. Unternehmen stehen vor Lieferengpässen, sei es durch Produktionsausfälle bei Lieferanten oder Einschränkungen in der Logistik. Lesen Sie unsere Tipps, wie Sie bei gestörten oder unterbrochenen Lieferketten richtig reagieren:
Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Waren und Vorprodukte Sie aus dem Ausland beziehen und bei welchen Lieferanten ein erhöhtes „Corona-Risiko“ vorhanden ist. Dabei können Sie sich an folgenden Fragen orientieren:
- Wie lange reichen meine Lagerbestände?
- In welchen Ländern produzieren meine Lieferanten?
- Wie sieht die Lieferkette meiner Lieferanten aus?
- Bin ich vertraglich an meinen Lieferanten gebunden?
- Wie stark trifft mich ein möglicher Lieferausfall? Habe ich alternative Bezugsquellen?
Informationen zur aktuellen Lage in den Ländern Ihrer Handelspartner finden Sie hier
Sichern Sie Ihre Lieferkette:
- Setzen Sie sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung. Sprechen Sie mit ihm auch über die Möglichkeit alternativer Beschaffungswege.
- Investieren Sie in Ihr Lager. Kaufen Sie Restbestände soweit möglich.
- Stimmen Sie sich mit Ihrem Logistikdienstleister ab und prüfen Sie Ihre Transportwege. Suchen Sie nach alternativen Frachtlösungen.
- Planen Sie einen größeren Zeitpuffer für die Lieferung ein.
Informationen des BMI zu geöffneten Grenzübergängen finden Sie hier
Eine einseitige Abhängigkeit von einem Kunden oder von einem einzelnen Markt kann auf Dauer gefährlich sein. Verschaffen Sie sich einen Überblick über mögliche alternative Bezugsquellen:
- Wo befinden sich andere Lieferanten, die für Sie in Frage kommen?
- Gibt es Bezugsquellen in Ländern, die möglicherweise weniger von Einschränkungen durch Corona betroffen sind?
- Finden sich Lieferanten im Inland?
- Sind Sie auf den Lieferanten unbedingt angewiesen oder gäbe es eine inhouse-Lösung?
Viele deutsche Auslandshandelskammern (AHK) berichten intensiv zur Corona-Lage in ihren Ländern über die Internetseiten; eine Übersicht finden Sie hier.
Die AHKs sind auf die Bedürfnisse von deutschen Einkäufern eingestellt und können den Kontakt zu lokalen Lieferanten herstellen. Durch Ihre weitreichende Kenntnis der Märkte in den jeweiligen Ländern bietet sich an 140 AHK-Standorten weltweit die Möglichkeit, vor Ort nach Geschäftspartnern zu suchen: www.ahk.de
Auch über das von der EU Kommission geförderte Beratungsnetzwerk „Enterprise Europe Network“ (EEN) können Unternehmen nach Geschäftspartnern im Ausland suchen. Eine Datenbank listet Angebote aus über 60 Ländern. Das EEN Bayern unterstützt Sie gerne bei der zielgerichteten Suche und bei der Erstellung eines eigenen Profils.
Eine weitere Möglichkeit, Hilfe bei Corona-bedingten Problemen im Produktionsprozess oder in der Lieferkette zu erhalten, bietet die neue Internet-Plattform „Startups Against Coronavirus“. Hier können Unternehmen ein spezifisches Problem, das durch die Corona-Krise entstanden ist, hinterlegen. Startups nehmen das Anliegen in Augenschein, antworten direkt auf der Plattform und unterbreiten einen Lösungsvorschlag.
leverist.de ist ein kostenfreies Matchmaking-Tool. Über die von der GIZ (Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) finanzierte öffentliche digitale Plattform werden Unternehmen aus Deutschland mit Anbietern aus Schwellen- und Entwicklungsländern verbunden. Es handelt sich dabei um Themen, die einen Hintergrund in der Entwicklungszusammenarbeit haben. In der Corona-Krise wurde das Angebot gezielt auf Gesuche und Angebote ausgeweitet, die Coronakrisen-relevant sind.
Ziel des Projekts ist es bayerische Firmen in Ihrer Suche nach qualifizierten und qualitativ hochwertigen italienischen (Industrie-) Lieferanten zu unterstützen.
Nach einer intensiven Befragung zu den Kriterien der bayerischen Einkäufer durch die IHKs wird die AHK Italien Suchprofile auf Basis der gemeinsam erarbeiteten konkreten Vorgaben auf Italienisch erstellen und diese über die eigenen, landesspezifischen Multiplikatoren (Mitgliedsunternehmen, Banken, Unternehmerverbände, italienisches Kammersystem) verteilen und verbreiten.
Am Ende des Projekts werden individuelle Matching-Gespräche organisiert.
Bei Interesse an weiteren Informationen zum Projekt wenden Sie sich an uns unter info@muenchen.ihk.de
Es ist wie beim Domino: Fällt ein Zulieferer aus, gerät die gesamte weitere Produktion ins Stocken. Dies betrifft in Zeiten von Corona auch das verarbeitende Gewerbe in Bayern, das auf Lieferungen aus dem Ausland angewiesen ist. Denn durch die verschiedenen Maßnahmen gegen die Pandemie und ihre Folgen, die auf nationalen Ebenen getroffen wurden, sind viele internationale Lieferketten gestört.
Den Produktionsproblemen und –stillständen, die daraus resultieren, möchte der Freistaat entgegenwirken. Das bayerische Wirtschaftsministerium (StMWi) hat eine Kontaktstelle für betroffenen Unternehmen zu Störungen in der Lieferkette eingerichtet. Sie unterstützt auf politischer Ebene, wenn Lieferungen aufgrund der Corona-Pandemie die bayerische Industrie nicht erreichen. Angesiedelt ist die Kontaktstelle im Außenwirtschaftsreferat des StMWi (E-Mail: kontaktstelle-lieferketten@stmwi.bayern.de). Daneben sind auch das bayerische Innenministerium und das Bauministerium eingebunden. Außerdem sollen je nach Lage mit Bundes- und EU-Behörden, der Zoll oder andere Bundesländer einbezogen werden.
Sollten Sie von einer Störung in der Lieferkette aktuell betroffen sein, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK als erste Anlaufstelle. Wir kümmern uns persönlich um Ihr Anliegen und geben Ihnen schnell und unbürokratisch Hilfestellung. Wenden Sie sich dafür an unsere zentrale Hotline der IHK für München und Oberbayern: Tel. 089 – 5116-0, E-Mail: info@muenchen.ihk.de.
Nennen Sie uns dabei bitte das betroffene Lieferland und Ihr Anliegen. Gerne leiten wir Ihr Anliegen im Falle einer zugrunde liegenden politischen Problematik an die zentrale Stelle im des bayerischen Wirtschaftsministerium weiter.
Corona und Messen
Die derzeit auf Grund von COVID-19 erlassenen Reise- und Versammlungsbeschränkungen haben massive Auswirkungen auf die weltweite Planung und Durchführung von Messen. Viele Messen wurden bereits abgesagt oder verschoben.
Die Bundesregierung und die bayerische Staatsregierung unterstützen die betroffenen Unternehmen von Bundes- oder Ländergemeinschaftsständen, sowohl im Fall von Absagen und Verschiebungen als auch durch vereinfachte Rücktrittsmöglichkeiten bei zukünftigen Messen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Verbandes der deutschen Messewirtschaft (AUMA) sowie bei Bayern International.
AUMA: https://www.auma.de/de/medien/meldungen/corona-virus
Bayern International: https://www.bayern-international.de/wir-ueber-uns/statement-zum-coronavirus/
Aktuelle Meldungen zu den bayerischen Messebeteiligungen finden Sie hier
Veranstaltungen
Webinarreihe "Erfolgreich im Auslandsgeschäft"
Die meisten Grenzen in Europa sind wieder geöffnet. Das bedeutet für immer mehr Länder auch wieder freie Fahrt für Ihren Erfolg im Auslandsgeschäft.
Doch welche Möglichkeiten bieten die jeweiligen Auslandsmärkte aktuell? Und was ist beim Markteintritt zu beachten? Antworten auf diese sowie auf Ihre individuellen Fragen erhalten Sie in der neuen Webinarreihe der bayerischen IHKs und Handwerkskammern. Unter dem Titel „Erfolgreich im Auslandsgeschäft: Neustart in. . .“ beleuchten Experten ausgewählter Auslandshandelskammern (AHKs) ihren jeweiligen Markt und geben nützliche Tipps und Hinweise für dessen Erschließung.
Starten Sie neu und starten Sie durch!
Die Teilnahme ist kostenlos, jedoch anmeldepflichtig. Es handelt sich um ein browserbasiertes Webinar, bei dem Sie sich auch anonym zuschalten können. Nach der Präsentation haben Sie die Möglichkeit, über eine Chatfunktion in den direkten Austausch mit den Experten der AHK zu kommen.
Aktuelle Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier
Aufzeichnungen der vergangenen Webinare finden Sie hier
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Deutsche Auslandshandelskammern
So unterstützen AHKs Unternehmen weltweit in der Krise: Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über drängende Fragen während der Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf Handel und Wirtschaft weltweit.
Außenwirtschaftsportal Bayern
Mit dem Auwi-Portal informiert das Außenwirtschaftszentrum (AWZ) - eine Gemeinschaftsinitiative der bayerischen IHKs und Handwerkskammern - über Export und Außenhandel aus Bayern.
Dienstleistungskompass.eu
Informationen über die Entsendung Ihrer Mitarbeiter und Dienstleistungserbringung in Europa