Digitalisierung der Wirtschaft: Fokus Recht und Steuern

Ordnungs- und rechtspolitische Grundwerte

Die Digitalisierung betrifft nahezu alle Wirtschaftszweige und Branchen. Sie verändert Prozessabläufe, Akteure und Rollen bestehender Geschäftsmodelle. Zugleich entstehen neue Geschäftsmodelle, neue Akteure und Rolleninhaber betreten den Markt und beeinflussen das Marktgeschehen.

Die bisher geltenden ordnungs- und rechtspolitischen Paradigmen Vertragsfreiheit, Schutz vor Missbrauch von Marktmacht und Wettbewerbsverzerrungen, die Idee materiellen und immateriellen Eigentums, Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und informationelle Selbstbestimmung sowie die Grundideen zur Verantwortung für eigenes und fremdes Handeln sind gerade in Zeiten sich immer weiter vernetzender Produktionsabläufe, Geschäftsmodelle und Dinge aktuell.

Nach wie vor gilt auch die Prämisse, dass vor jeder neuen Regulierung der Nachweis eines Marktversagens und von Regelungslücken stehen sollte. Denn Regulierung ist kein Selbstzweck. Regulierung soll Freiheit und Wettbewerb sichern und Innovationen fördern. Neue Geschäftsmodelle, Fertigungsweisen und Anwendungen sind zum Wohle einer leistungsstarken und international wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu ermöglichen und zu fördern.

Parameter für gesetzgeberisches Handeln für einen Ordnungsrahmen 4.0 sind deshalb:

Innovationen fördern

Wettbewerb sichern

Rechtssicherheit schaffen

Verantwortung gestalten

E-Government stärken

Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter stärken

Worum geht es?
Die mit der Digitalisierung möglichen positiven gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen können nur dann eintreten, wenn richtige Impulse geschaffen werden. Um im internationalen Vergleich standzuhalten, sollten in Deutschland mehr Anreize in Form von steuerlichen Begünstigungen für die Anschaffung digitaler Wirtschaftsgüter eingeführt werden. Erleichterungen insbesondere bei der Abschreibung und im Rahmen eines Investitionsabzugs könnten deutsche Unternehmen gezielt fördern und damit auch den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig stärken. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die sich in einer digitalisierten Welt nicht schnell genug den neuen Rahmenbedingungen anpassen können, laufen Gefahr, vom Markt verdrängt zu werden.

Einschätzung
Bestimmte Wirtschaftsgüter des digitalen Lebens, wie z. B. entgeltlich erworbene Soft-, Firm- bzw. Hardware verschiedener Ausgestaltungen, können momentan grundsätzlich nach einer vorgegebenen Nutzungsdauer zwischen 3 und 5 Jahren abgeschrieben werden. Dies erscheint oftmals nicht mehr zeitgemäß. Hier sollte über eine Verkürzung nachgedacht werden. Zudem könnte eine Einführung der degressiven Abschreibung für Hard- und Softwarelösungen eine sinnvolle ergänzende Maßnahme darstellen.

Investitionsabzugsbeträge können nach geltendem Recht (vgl. § 7g EStG) für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden, nicht aber für immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. Software (Ausnahme: Trivialsoftware). Die Öffnung der Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter könnte die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, indem deren Liquidität und Eigenkapitalbildung gestärkt werden. Die optionale Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (auch) für digitale Wirtschaftsgüter würde zu einer Steuerstundung führen, die es den Unternehmen in der Folge ermöglicht, das angesparte Kapital zur Finanzierung von digitalen Innovationen zu verwenden. Dies kann nachhaltig die Investitions- und Innovations- kraft verbessern.

Ferner wäre über weitere mögliche Ansatzpunkte für einen attraktiveren Investitionsabzug nachzudenken, beispielsweise bei der Höhe des Investitionsabzugs, der Grenze für das Betriebsvermögen für bilanzierende Unternehmen (bzw. des Gewinns für nicht bilanzierende Unternehmen) sowie generell der Höhe der Sonderabschreibung.

Fazit

  • Abschreibungsdauer auf bestimmte Wirtschaftsgüter des digitalen Lebens verkürzen
  • Degressive Abschreibung für Hard- und Softwarelösungen einführen
  • Regelungen zum Investitionsabzug für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter öffnen
  • Generell Attraktivität von Regelungen zum Investitionsabzug steigern

Datenökonomie gestalten

Worum geht es?
Daten sind der elementare Rohstoff für Wertschöpfung und Innovation in einer digitalisierten Wirtschaft. Der erfolgreiche Ausbau KI-gestützter Angebote in allen Wirtschaftszweigen und Lebensbereichen (z. B. Mobilität, Gesundheit, Energie) steht und fällt mit der Zahl der für selbstlernende Systeme verfügbaren Daten. Damit steht und fällt die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Volkswirtschaften mit der Verfügbarkeit und der Menge des Rohstoffs Daten. Daten fallen bei den verschiedensten Akteuren und Prozessen von Wirtschaftskreisläufen an (Herstellung, Vertrieb, Wartung, Reparatur, laufender Betrieb). Ihre Speicherung und Auswertung ist anerkanntermaßen investitionsintensiv. Für ihre Generierung fallen jedenfalls mittelbar Investitionen an. Daten zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich nicht abnutzen können und sich verlustlos teilen, übertragen und von mehreren nutzen lassen. Zugleich unterliegen Daten Skalen- und Verbundeffekten. Es gilt das Prinzip: Mit der Zahl der auswertbaren Daten steigt der Wert des Produkts überproportional, weil die Güte seine Nutzung und damit die „Zulieferung“ von noch mehr Daten begünstigt.

Einschätzung
In einer digitalisierten Wirtschaft sind Daten die Grundvoraussetzung für Innovationen. Der Zugang und die Möglichkeit zur Teilhabe an Daten bilden die Basis für einen zukunftsfähigen Wettbewerb durch die breite Ermöglichung von Innovationen. Daten haben damit heutzutage das Potenzial, Marktmacht zu begründen und Wettbewerb zu beeinflussen. Ein Wettbewerb auf dem Markt, beispielsweise durch neue Produkte, ist künftig abhängig vom Zugang zu und Zugriff auf Daten. Ein funktionierender Wettbewerb beschränkt Marktmacht und garantiert einen freien Markt. Innovationen und deren Ermöglichung fördern deshalb den Wettbewerb und haben das Potenzial, Marktmacht zu beschränken. Die Diskussion um wettbewerbspolitisch wünschenswerte Teilhabe- und Zugangsrechte für Daten ist derzeit gespalten zwischen den jeweils legitimen und nachvollziehbaren Bedürfnissen, einerseits Investitionen und Know-how zu schützen und andererseits Innovationen zu ermöglichen.

Fazit

  • Den Investitionsschutz für Einzelne und das Innovationsbedürfnis der Gesamtwirtschaft in einen fairen Interessenausgleich bringen; Geschäftsgeheimnisse weiterhin schützen; bekannte Überlegungen aus dem Bereich „angemessene Bedingungen für den Zugang zu standardessenziellen Technologien“ (FRAND) und Regulierungsprinzipien der „öffentlichen Daseinsvorsorge“ als mögliche Ansatzpunkte für eine Regulierung
  • Mit Einführung des Prinzips der Verbraucher-Datensouveränität und Schnittstellenmanagement gesamtwirtschaftlich gewünschte Datenteilhabe fördern
  • Datenkooperationen rechtssicher ermöglichen
  • Share-Governance entwickeln: Anreizsysteme und Rahmenbedingungen für Datenteilhabe, Datenkooperationen, Datenpools unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen horizontaler und/oder vertikaler Datenteilhabe schaffen

Blockchain–Technologie - Chance für die Wirtschaft optimal nutzen

Worum geht es?
Die Blockchain-Technologie ist ein wichtiger Treiber der Digitalisierung der Wirtschaft und lässt in der Zukunft neue Geschäftsmodelle erwarten. Die Bundesregierung hat eine Blockchain-Strategie veröffentlicht, die das Ziel hat, die Chancen der Blockchain-Technologie zu nutzen und Ihre Potenziale für die digitale Transformation zu mobilisieren.

Die Vollversammlung der IHK München und Oberbayern sieht in Blockchain großes Innovationspotential, hat ein eigenes Positionspapier (s.u. ) hierzu entwickelt und unterstützt den Verein Blockchain Bayern e.V., der am Standort München und Oberbayern die Etablierung und Weiterentwicklung der Technologie fördert.

Einschätzung
Im Zusammenhang mit der Entwicklung und Nutzung der Blockchain stellen sich zahlreiche Rechtsprobleme. Entwickler und Anwender von Blockchain-Lösungen brauchen klare und verlässliche Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit schaffen, damit die erforderlichen umfangreichen Investitionen in die Blockchain-Technologie abgesichert sind. Die Diskussion um die Rahmenbedingungen für die Blockchain-Technologie sollte deshalb in Deutschland und Europa mit Hochdruck fortgeführt werden, um den Standort für die Entwicklung dieser neuen Technologie attraktiv zu machen. Mittelfristig sind EU-weite Vorschriften unerlässlich.

Gesetzliche Überlegungen zu Blockchain sollten folgendes berücksichtigen:

  • Technologieoffenheit,
  • Rechtssicherheit für Entwickler und Nutzer,
  • Datenschutzkonformität,
  • Missbrauchsverhinderung,
  • Sicherstellung der Kontrolle der in der Blockchain agierenden Akteure

Das Blockchain-Gesetz des Fürstenturms Liechtenstein vom Dezember 2019 kann als Orientierungshilfe für die weiteren Diskussionen dienen.

Fazit:

  • Unternehmen brauchen Rechtssicherheit durch verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen
  • zeitnahe Umsetzung in nationalen oder EU-weit geltenden Regelungen

E-Privacy-Verordnung

Worum geht es?‎
Die geplante E-Privacy-Verordnung (EPVO) *‎ soll EU-weit einheitlich den Schutz der Privatsphäre in ‎der elektronischen Kommunikation, insbesondere im Internet, gewährleisten. Sie wird ‎insbesondere Anbieter und Nutzer der elektronischen Kommunikationsdienste treffen und regeln, ‎unter welchen rechtlichen Voraussetzungen, etwa einer Einwilligungserklärung, Dienste wie ‎Tracking-Tools, Messenger und viele weitere verwendet werden dürfen.‎

Einschätzung
Datenschutzrecht spielt bei der Förderung der Digitalisierung eine zentrale Rolle. Daher müssen die ‎Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Regeln der EPVO (Anpassungsgesetzgebung) aufeinander abgestimmt werden. Die EPVO darf die strengen Regeln der DSGVO nicht weiter ‎verschärfen. So darf eine Einwilligung nicht ausschließlich als Rechtsgrundlage für alle der EPVO ‎unterliegenden Geschäfte vorgegeben werden. Unternehmen müssen Geschäfte, z. B. über Social ‎Media, auch weiterhin auf die Rechtsgrundlagen „Vertrag“ und „berechtigtes Interesse“ stützen ‎können. Diese Rechtsgrundlagen werden, z. B. für Big Data, benötigt und können nicht ersatzlos ‎gestrichen ‎werden. Eine digitale Datenverarbeitung kann sich nicht ausschließlich auf Einwilligungen ‎‎(diese sind jederzeit widerrufbar) verlässlich stützen.‎ Die Erfahrungen aus der Umsetzung der DSGVO sollten beim Gesetzgebungsverfahren der EPVO ‎berücksichtigt werden, um die Umsetzbarkeit zu erleichtern. Hierzu könnten erklärende und ‎beratende Maßnahmen seitens der Politik und der Aufsichtsbehörden unterstützend wirken. ‎

Fazit:

  • ‎Rechtssicherheit schaffen
  • Keine weitere Verschärfung des Datenschutzrechts über die EPVO
  • Praxiskonforme Regelungen und angemessene Anpassungsfrist

* Vorschlag für eine Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz ‎personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie ‎‎2002/58

Produkthaftung

Worum geht es?
Bei der Industrie-4.0-mäßigen Fertigung können, wie bei der industriellen Fertigung auch, im Herstellungsprozess Fehler auftreten, die sich in der Produktnutzung fortsetzen. Der Schaden, der bei der Nutzung des fehlerhaften Produkts entsteht, ist dann auf das fehlerhafte Produkt selbst zurückzuführen. Beim Einsatz autonomer oder selbstlernender Systeme können Schäden durch ein Fehlverhalten dieser Systeme auftreten.

Einschätzung
Das Produkthaftungsgesetz und das Deliktsrecht sind fit für die Digitalisierung. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sind ausreichend, sofern der Schaden auf einen alleinigen Fehler des Produkts zurückzuführen ist. Für die Haftung ist es unerheblich, ob das fehlerhafte Produkt industriell oder 4.0-mäßig gefertigt wurde. Beim Produktfehler können die Vorschriften des ProdHaftG ohne Einschränkung angewendet werden. Es gibt keine Regelungslücken. Am Vorsorgeprinzip soll festgehalten werden. Verursachen autonome oder selbstlernende Systeme Schäden, ist es insbesondere schwierig, den Anspruchsgegner zu identifizieren. Dieses Rechtsrisiko unterscheidet sich strukturell nicht von anderen Situationen, in denen der Verursachungshergang nicht oder nur schwer aufklärbar ist. Die Haftung für autonome Systeme könnte im Bedarfsfall über die Halterhaftung (ähnlich wie im Straßenverkehr), verbunden mit einer Versicherungspflicht, geregelt werden. Eine in diesem Zusammenhang diskutierte gesetzliche Erweiterung um eine reine Gefährdungshaftung geht zulasten der Unternehmen. Denn die Gefährdungshaftung geht davon aus, dass sie ohne jeden Bezug auf ein Verschulden oder auf einen Verursachungsbeitrag zur Anwendung kommt. Dies würde sich nachteilig auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit auswirken und Unternehmern die Entwicklung und Etablierung innovativer Produkte erschweren.

Fazit

  • Keine Regelungslücke erkennbar
  • Verschärfungen im Produkthaftungsrecht behindern Innovation

Intermediäre, Plattformen & Co.

Worum geht es?
Intermediäre und Plattformen vermitteln den Zugang zum Markt zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern. In einer Welt endlicher Konsumenten-Aufmerksamkeit und Anbieter-Sichtbarkeit sind sie Torwächter. Darüber hinaus sind die Angebote von Plattformen inzwischen so vielgestaltig (Suchmaschine, Marktplatz, Shop, Vertragsvermittler) wie ihre Nutzergruppen (B2B, B2C, C2C). In der Folge besetzen sie bisherige und wichtige Schnittstellen zwischen Anbietern und Kunden. Entgeltfreie Angebote sind für die User besonders attraktiv, Netzwerkeffekte binden sie zusätzlich. Plattformen mit verschiedenen Geschäftszweigen profitieren als Anbieter von Waren und Leistungen von ihrer Vermittlerrolle. Sie können Kundenverhalten und Kundenwünsche direkt auswerten und profitieren vom Anfallen riesiger Datenmengen.

Einschätzung
Die digitale Plattformökonomie stellt die Wahrung des freien und fairen Wettbewerbs vor neue Herausforderungen. Unternehmen, die verschiedene digitale Geschäftszweige und ‑modelle anbieten, verlagern in vielen Wirtschaftsbereichen den freien und fairen Wettbewerb auf dem Markt auf einen Wettbewerb um den Markt. Indirekte Netzwerkeffekte, nur schwer ersetzbare digitale Geschäftsmodelle, die Möglichkeit, Partner, Kunden, Hersteller, Zulieferer, Verbraucher etc. gleichermaßen vertraglich zu beschränken, sowie das Sammeln riesiger Datenmengen über die User (Geschäftspartner wie Konsumenten) können auf verschiedensten Märkten zu einseitiger Marktmacht von digitalen Unternehmen führen. Eine solche Marktmacht hat das Potenzial, den freien und fairen Wettbewerb zu gefährden. Bei der Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung sollten Besonderheiten digitaler Plattformen und ihrer Geschäftsmodelle berücksichtigt werden. Die Definition von Marktmacht muss dem Entstehen vielpoliger Märkte und Anbieter gewachsen sein.

Fazit

  • Bei Entscheidungen über erforderliche gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherung des freien und fairen Wettbewerbs die vielgestaltigen Geschäftsmodelle und Wertschöpfungsketten digitaler Unternehmen berücksichtigen
  • Um Innovationen zu ermöglichen und damit einen freien und fairen Wettbewerb zu sichern, für alle Akteure ein Level Playing Field schaffen
  • Selbstregulierungsinitiativen der Wirtschaft unterstützen

Verbrauchersouveränität stärken

Worum geht es‎?
Die Digitalisierung schafft Verbrauchern neue Möglichkeiten und Freiräume bei der Beschaffung von Informationen, Produkten und Dienstleistungen, der Gestaltung von Lebenssachverhalten, der öffentlichen Einflussnahme und sonstiger Marktteilhabe. In einer digitalisierten Wirtschaft besetzen Verbraucher nicht mehr ausschließlich die Rolle des Abnehmers. Verbraucher schlüpfen auch in die Rolle des Anbieters (z. B. Uber und Airbnb), und ihre Nachfragemacht wirkt über das Internet weltweit.

Einschätzung
Der Verbraucher ist ein wesentlicher Faktor, Treiber und Multiplikator für den Erfolg digitaler Geschäftsmodelle und Angebote. Ein souveräner Verbraucher ist in einer digitalisierten Welt ein wichtiger Garant für freien und fairen Wettbewerb. Unternehmen sind deshalb mehr denn je auf einen „aufgeklärten, ‎objektiven und informierten Verbraucher“ * angewiesen. Wollen Politik und Gesetzgeber die Digitalisierung aller Wirtschaftsbereiche fördern und dabei den freien Wettbewerb sichern, sollten sie deshalb das vom EuGH herausgebildete Verbraucherleitbild zum Maßstab ihres Handelns machen. Da die Digitalisierung für den Verbraucher Freiheitsräume schafft, sollte auch für ihn der Grundsatz „Freiheit bedingt Verantwortung“ gelten. Es ist zeitgemäß, das Prinzip Verantwortung auch von Verbrauchern einzufordern. Die Bereitschaft der Verbraucher, Verantwortung zu übernehmen, sichert Freiheit und Wettbewerb. Wo die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung bei der Ermittlung von Wettbewerbsverstößen, der Nachweiserbringung und der Rechtsfolgendurchsetzung an ihre Grenzen stößt (Streu- und Masseschäden, Geschäftsmodelle wie Vergleichsportale), kann ein Behördenmodell die Rechtsdurchsetzung ergänzen und den Vollzug stärken. Divergierende Wertungen und Parallel-/Doppelzuständigkeiten sind dabei gleichwohl zu vermeiden.

Fazit

  • Verbraucher sind in digitalen Wertschöpfungsketten (Mit-)Garanten eines freien und fairen Wettbewerbs; ihre Souveränität ist zu stärken und ihr Verantwortungsgefühl zu fördern
  • Neue Behördenstrukturen für die Durchsetzung von Verbraucherrechten sollten ein bereits effektiv, schnell und kostengünstig zivilrechtlich funktionierendes System der Rechtsdurchsetzung nicht schwächen

* EuGH GRUR Int 2005, 44

Besteuerung der Digitalwirtschaft (Ertragsteuern)

Worum geht es‎?
Die Nutzung digitaler Technologien ‎wird immer mehr zum Wachstumstreiber für international tätige Unternehmen. Die ‎Bedeutung der schwer abgrenzbaren „Digitalwirtschaft“ mit ihren veränderten Geschäftsmodellen nimmt zu. Eine physische Präsenz am Ort der Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen ist nicht mehr zwingend erforderlich. Eine solche ist aber derzeit Anknüpfungspunkt für die Ertragsbesteuerung international tätiger Unternehmen. Insofern werden die Forderungen in der Politik und den Medien nach einer „fai‎ren“ ‎Besteuerung der „Digitalwirtschaft“ immer lauter. Auf verschiedenen Ebenen‎ (Einzelstaaten, EU-Kommission, OECD/G20)‎ gibt es deshalb Überlegungen zu neuen Besteuerungskonzepten. So haben bereits einige EU-Staaten eine nationale Digitalsteuer eingeführt. Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Einführung einer „Digitalsteuer“ auf die Umsätze aus bestimmten digitalen Dienstleistungen bzw. für eine „signifikante digitale Präsenz“ hat zwar bisher keine Mehrheit gefunden. Aber auch auf OECD-Ebene werden Vorschläge zur Besteuerung digitaler Geschäftsaktivitäten erarbeitet. Anfang 2020 soll hier ein globales Konsenspapier vorliegen. Dabei ist das Projekt über den Kreis der ursprünglich beteiligten OECD/G20-Staaten hinausgewachsen, sodass nun die Steuerverwaltungen von über 130 Staaten die Arbeiten im sog. Inclusive Framework vorantreiben. Dabei wurde ein sog. „Zwei-Säulen-Modell“ erarbeitet. Dieses sieht neben einer Neuordnung der Gewinnzuordnungsregeln bei digitalen Geschäftsmodellen zugunsten der Kunden- bzw. Absatzmarktstaaten‎ (erste Säule) eine weltweite effektive Mindestbesteuerung (zweite Säule) vor.

Einschätzung
Es ist richtig, einen Rahmen für die Besteuerung digitaler ‎Geschäftsmodelle zu suchen, ‎der Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Gleichzeitig darf aber die Entwicklung der ‎Digitalwirtschaft in Deutschland und Europa nicht ‎behindert werden. ‎Deshalb können – ‎über die EU hinaus – nur international abgestimmte Maßnahmen sachdienlich sein. ‎Nationale Alleingänge, aber auch die von der EU-Kommission bzw. der OECD vorgelegten ‎Vorschläge (gerade auch für eine „Digitalsteuer“ bzw. Neuverteilung von Besteuerungsrechten) widersprechen bestehenden internationalen Besteuerungspraktiken und bergen die ‎Gefahr von Nachteilen insbesondere für die deutsche Wirtschaft. * Grundsätzlich sollte – unter Beachtung der Interessen der Unternehmen in Deutschland ‎‎– ‎ein globaler Konsens unterstützt werden.‎ Dabei sind jedoch die bisherigen OECD-Vorschläge, insbesondere das Zwei-Säulen-Modell, kritisch zu sehen: Durch die erste Säule, eine Neuallokation von Besteuerungsrechten, würden bewährte Grundsätze des internationalen Steuerrechts konterkariert sowie erhebliche Rechtsunsicherheiten und neue Gefahren von Doppelbesteuerungen für die Unternehmen geschaffen. In jedem Fall müssten dann die von einzelnen Staaten bereits eingeführten „Digitalsteuern“ ‎aufgehoben werden. ‎Zudem dürften gerade exportorientierte Staaten wie Deutschland Verlierer der ersten Säule sein – mit entsprechenden nachteiligen Wirkungen auf das hiesige Steueraufkommen. Nur mit soliden Finanzen jedoch ist die öffentliche Hand langfristig in der Lage, attraktive Standortbedingungen für Unternehmen zu schaffen.
So wäre zu prüfen, ob das Interesse des Kundenstaats nicht besser im Rahmen der Umsatzsteuer abgebildet werden kann. Aber auch die zweite Säule einer weltweit effektiven Mindestbesteuerung wäre bedenklich, da im Ergebnis eine ökonomisch sinnvolle Allokation von Geschäftsaktivitäten auf Staaten mit guten Rahmenbedingungen aus fiskalpolitischen Erwägungen behindert würde. Zudem sollte der durch eine Neuregelung verursachte bürokratische Aufwand stärker berücksichtigt werden – gerade auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen des deutschen Mittelstands. Wegen der Komplexität der Fragestellungen und der langfristigen Auswirkungen sowie auch im Interesse einfacher und in der Praxis handhabbarer Lösungen sollte die deutsche Politik nicht vor schnell Neuregelungen zustimmen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Analyse der Wirkungsweisen möglicher Maßnahmen.

Fazit

  • Angemessene Besteuerung der Digitalwirtschaft ist wichtig
  • Umfassende Abstimmung im internationalen Konsens ist erforderlich
  • Bisher vorgelegte Vorschläge überzeugen nicht
  • Belastungen und Risiken für hiesige Unternehmen und für den Wirtschaftsstandort Deutschland sind zu befürchten

* Vgl. im Einzelnen (vor allem zum Vorschlag einer EU-Digitalsteuer) die vom ifo Institut im Auftrag der IHK für München und Oberbayern erstellte Studie „Die Besteuerung der Digitalwirtschaft“ (August 2018), www.ihk-muenchen.de/steuern-digital-ifostudie

Künstliche Intelligenz und Willenserklärungen

Worum geht es?
Die Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) schreitet voran. KI findet sich wieder in automatisiert und autonom agierenden Systemen. Automatisiert agierende Systeme handeln nach voreingestellten Bedingungen, wie Drucker, die ab einem vorgegebenen Füllstand der Druckerpatrone eine neue nachbestellen. Virtuelle Assistenten, wie „Siri“ oder „Alexa“, führen sprachgesteuerte Bestellungen durch. Autonom agierende Systeme sind in der Lage, aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Datensätze selbstständig zu lernen und eigene Willenserklärungen abzugeben. Es stellt sich die Frage, wer Vertragspartner ist, wenn Erklärungen von diesen Systemen erzeugt werden, und ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen noch tragbare Ergebnisse liefern.

Einschätzung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz, dass Erklärungen demjenigen zuzurechnen sind, aus dessen Sphäre sie tatsächlich stammen. Automatisiert agierende Systeme handeln nach voreingestellten Bedingungen und folgen einem vom Menschen vorgegebenen Algorithmus. Die Person, die das Gerät in Betrieb nimmt, hat den generellen Willen, zu einem zuvor definierten Zeitpunkt oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen eine Willenserklärung abzugeben. Die Willenserklärung kann dieser Person zugerechnet werden. Die Erklärungen eines autonom agierenden Systems sind zwar nicht vorhersehbar, aber auch dieses System kann Willenserklärungen erst generieren, wenn es vom Menschen in Betrieb genommen wird. Diesem Menschen ist bewusst, dass das System Erklärungen abgeben könnte. Erklärungen des Systems lassen sich der Person zurechnen, die es in Betrieb nimmt, weil die Erklärungen aus ihrer Sphäre stammen.
Für die Frage der Zurechnung von Willenserklärungen, die von automatisiert oder autonom agierenden Systemen abgegeben werden, bietet das BGB den passenden Rechtsrahmen. Fehlbestellungen oder Erklärungen von unbefugten Dritten könnten vor Abgabe einer Willenserklärung durch das System über einen Erklärungsvorbehalt gelöst werden oder über Sicherheitsvorkehrungen wie die Eingabe von Passwörtern. Grundsätzlich sollte beim Einsatz von KI der Fokus auf dem Einführen EU-weiter Regeln und Standards liegen, die eine transparente KI ermöglichen und für Entwickler und Unternehmen die richtigen Anreize setzen.

Fazit

  • Eine Klarstellung im BGB ist ausreichend
  • Rechtssicherheit kann dadurch geschaffen werden, dass im BGB der Zusatz aufgenommen wird, dass die Vorschriften für Willenserklärungen und Verträge auch gelten, wenn diese unter Verwendung von automatisiert oder autonom agierenden Systemen erfolgen
  • EU-weite Regeln und Standards für KI einführen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Worum geht es?
Die für Verbrauchergeschäfte entwickelten Klauselverbote für allgemeine Geschäftsbedingungen werden zunehmend von der Rechtsprechung auf Verträge zwischen Unternehmen übertragen. Das hat zur Folge, dass Unternehmen individuelle Vereinbarungen mit ihren Geschäftspartnern nicht mehr rechtssicher treffen können. Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag * eine Überprüfung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) festgeschrieben. Das ist wichtig, denn die Entwicklung neuer Technologien erfordert Haftungserleichterungen oder summenmäßige Haftungsbeschränkungen und die Möglichkeit, Haftungsrisiken zu verteilen. Weil das deutsche AGB-Recht solche Vereinbarungen nicht zulässt, wird zunehmend deutsches Recht in den Verträgen ausgeschlossen. Eine Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts ist mit erhöhten Kosten und rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Existenzgründer werden sich bei diesen Standortnachteilen möglicherweise gleich im Ausland ansiedeln.

Einschätzung
Der politische Diskurs über eine Reform des AGB-Rechts ist leider ins Stocken geraten. Die IHK für München und Oberbayern plädiert dafür, die Reform schrittweise zu vollziehen, und schlägt als ersten Schritt für § 305 Bürgerliches Gesetzbuch folgende neue Formulierung vor:

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr liegen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen jeweils von Rechtsanwälten/Syndikusanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Partei ausgehandelt sind, die Rechtsanwälte/Syndikusanwälte nach außen in Erscheinung treten und die Vertragsparteien im beiderseitigen Einvernehmen die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich ausschließen.

Die Vertragsparteien wären in der Lage, mithilfe von Rechtsanwälten das Vertragsrisiko angemessen zu bewerten und individuelle Vereinbarungen, wie Haftungserleichterungen, rechtssicher abzuschließen. Wirken bei den Vertragsverhandlungen keine Anwälte mit oder beraten sie nur im Hintergrund, gilt nach wie vor das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Damit kann sich jeder Vertragspartner für oder gegen den Schutz des AGB-Rechts entscheiden. Unternehmer müssen in ihren Verträgen die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht mehr ausschließen. Dies trägt dazu bei, die Akzeptanz des deutschen Rechts wieder zu stärken.

Fazit

  • Die kleine Reformlösung der IHK München umsetzen
  • Weiterentwicklung und Flexibilisierung des AGB-Rechts unter dem Blickwinkel digitaler Geschäftsmodelle vorantreiben

* Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018

Mehrwertsteuersystemreform

Worum geht es?
Im digitalen Zeitalter tätigen Unternehmen immer häufiger grenzüberschreitende Lie‎ferungen und Dienstleistungen im Rahmen von Onlinegeschäften. Die EU-Kommission schlägt in ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan diverse Änderungen bei der Umsatzsteuer vor, von den Steuersätzen zu Änderungen bei B2B- und B2C-Lieferungen bis hin zum Reverse-Charge-Verfahren. Mit einem konkreten Richtlinienvorschlag vom 25. Mai 2018 * hat sie die Initiative zu einer grundlegenden Reform des Mehrwertsteuersystems gestartet. Der Richtlinienvorschlag sieht grundsätzlich den Wechsel vom Ursprungslandprinzip hin zum Bestimmungslandprinzip vor. Dadurch werden Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel immer mehr mit ausländischem Steuerrecht konfrontiert.

Einschätzung
Es ist oftmals unklar, welche Steuerregeln und Steuersätze in den einzelnen EU-Staaten gerade auch bei Onlinegeschäften gelten. Nicht selten treten Gesetzesänderungen unterjährig in Kraft, ohne dass dies für die Unternehmen rechtzeitig erkennbar wäre. Unternehmen sollen aber künftig nach dem Willen der EU bei grenzüberschreitenden Lieferungen das Recht des Bestimmungsmitgliedstaats anwenden. Eine Besteuerung im Bestimmungsland erfordert eine vollumfängliche Kenntnis des jeweiligen nationalen Umsatzsteuer- und Verfahrensrechts. Erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten wären die Folgen, denn die Unternehmen benötigen diese Informationen bei der Preisgestaltung, der Rechnungsausstellung, beim Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und künftig beim One-Stop-Shop (OSS). Diese EU-Onlineschnittstellenportale sollen Unternehmen zur Abgabe von Steuererklärungs-, Steueranmeldungs- oder Steuerabführungsverpflichtungen in anderen EU-Staaten künftig nutzen. Die geplanten Reformvorschläge sind aufgrund ihrer Komplexität und ihrer Anforderungen für betroffene Unternehmen aber sehr fehleranfällig. Die Politik sollte deshalb auch Alternativvorschläge in Betracht ziehen, etwa ein generelles Reverse-Charge-Verfahren in Verbindung mit einem Kontrollmechanismus („Cross Check“), eine Ist-Versteuerung mit Cross Check, ein Split-Payment-Verfahren (ähnlich wie in Polen), ein Clearance-System (ähnlich wie in Italien) oder die Nutzung neuer Technologien wie das Blockchain-Verfahren. Ebenfalls sollte sie auf die Einführung einer laufend aktualisierten EU-Datenbank (Onlinetool) für alle EU-Steuersätze hinwirken, damit diese schnell und unbürokratisch abgerufen werden können.

Fazit

  • Den Richtlinienvorschlag zur Mehrwertsteuersystemreform, der eine Verkomplizierung des jetzigen Systems darstellt, gänzlich überarbeiten
  • Alternativvorschläge berücksichtigen, etwa ein generelles Reverse-Charge-Verfahren in Verbindung mit einem Kontrollmechanismus („Cross Check“), eine Ist-Versteuerung mit Cross Check, ein Split-Payment-Verfahren (ähnlich wie in Polen), ein Clearance-System (ähnlich wie in Italien) oder die Nutzung neuer Technologien wie das Blockchain-Verfahren
  • Eine laufend aktualisierte EU-Datenbank für Umsatzsteuersätze einführen

* Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen ‎Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Datenschutz-Grundverordnung Evaluierung

Worum geht es?‎
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt die Grundsätze für die Verarbeitung ‎personenbezogener Daten fest. Diese hat die EU-Kommission erstmals zum 25. Mai 2020 und ‎danach alle vier Jahre zu evaluieren. Der EU-Rat erhält hierrüber einen Bericht.‎

Einschätzung
Die Modernisierung und Harmonisierung des Datenschutzrechts zur Förderung der Digitalisierung ‎ist das Ziel der EU-Datenschutzreform. Dieses Ziel hat die EU-Reform zum Teil nicht erreicht. Zwar ‎führt die DSGVO zu einer transparenteren Datenverarbeitung. Jedoch verpflichtet sie die ‎Wirtschaft zu erhöhten Anforderungen und damit zu erheblichen Anpassungen. Vielfach fehlt es ‎an Rechtsklarheit. Auch werden die Dokumentations- und Nachweispflichten insbesondere von ‎kleinen und mittelständischen Unternehmen als zu streng und nicht verhältnismäßig empfunden. ‎Im Vorgriff auf die zum 25. Mai 2020 anstehende Evaluierung ist die DSGVO zu bewerten und zu ‎überprüfen. Anpassungen sind dort vorzunehmen, wo Mehraufwand vermieden und ‎Rechtsklarheit geschaffen werden kann.‎ Ferner sind die Voraussetzungen der gemeinsamen Verantwortlichkeit zu überprüfen. Dies spielt ‎gerade für digitale Geschäftsmodelle wie auf Social-Media-Plattformen eine grundsätzliche Rolle. ‎Haftungsrisiken gemeinsam mit Global [FJ1] Playern [mv2] würden vor allem kleine und mittelständische ‎Unternehmen besonders hart treffen‎.

Fazit

  • ‎‎Bürokratische Aufwände abbauen (z. B. Prüfung der umfangreichen Dokumentations-, ‎Berichts- und Informationspflichten ‎auf Verhältnismäßigkeit)
  • Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch die Schaffung von ‎einheitlichen internationalen Standards fördern

Neue Anforderungen an elektronische Kassen

Worum geht es?
Elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen müssen seit 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Zurzeit sind noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen flächendeckend am Markt erhältlich. Die Finanzverwaltung beschloss am 25. September 2019 eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30. September 2020.

Zudem sind Unternehmen seit 1. Januar 2020 verpflichtet, bei jedem Einkauf dem Kunden einen Beleg der elektronischen Kasse auszudrucken – egal ob der Kunde dieses wünscht oder nicht. Dies betrifft nicht nur größere Einkäufe, sondern auch den Brötchenkauf beim Bäcker um die Ecke oder den Zeitungskauf am Kiosk. Zwar können Unternehmen bei massenhaft anfallenden Barverkäufen des täglichen Lebens einen Befreiungsantrag stellen, jedoch lehnen Finanzämter diesen regelmäßig mit dem Hinweis ab, dass keine sachliche oder persönliche Härte vorliege.

Einschätzung
Kriminelle Manipulationen an Registrierkassen sind nicht akzeptabel und müssen bekämpft werden. Daher sind ‎Bemühungen des Gesetzgebers, Grundlagen zu schaffen, um die Manipulationen ‎an digitalen ‎Grundaufzeichnungen zu verhindern, in der Grundrichtung zu begrüßen. Die Wirtschaft weist jedoch auf die erheblichen finanziellen und bürokratischen Lasten hin, die durch die Einführung des vorliegenden Kassensicherungskonzepts ausgelöst werden. Die Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30. September 2020 ist zu begrüßen, denn damit kam die Finanzverwaltung der dringenden Forderung der IHK-Organisation nach.

Dessen ungeachtet besteht aber weiterhin Planungs- und Rechtsunsicherheit, da die Unternehmen die technischen Voraussetzungen nicht überblicken können. Für die Regelungen des flächendeckenden neuen Sicherungskonzepts (einschließlich notwendiger Meldungen gegenüber der Finanzverwaltung) müssen rechtzeitig praxistaugliche und kostenverträgliche Lösungen gefunden werden, gerade mit Blick auf die Vielzahl der steuerehrlichen Betriebe in Deutschland. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Kassenmanipulationen nur in wenigen Fallkonstellationen und bei entsprechenden Interessenlagen der handelnden Personen denkbar sind. Hier gilt es dringend, schädliche Nebenwirkungen für die vielen steuerehrlichen Betriebe zu vermeiden.

Zudem ist die neu eingeführte Belegausgabepflicht kritisch zu sehen. Denn will die Finanzverwaltung Steuerbetrug an der Kasse verhindern, so konnte sie dies auch schon vorher wirkungsvoll durch gezielte, anonyme Testeinkäufe und unangemeldete Kassenkontrollen tun. Die Pflicht zu einem automatischen Belegausdruck führt zu einer ökologisch bedenklichen Ressourcenverschwendung. Zwar kann der Beleg – bei Zustimmung des Kunden – auch elektronisch bereitgestellt werden. Hier jedoch sind flächendeckend noch keine rechtskonformen Lösungen in Sicht, und es ist auch fraglich, ob überhaupt Kunden in den typischen, massenhaft anfallenden Bargeschäften (z. B. Bäcker, Kiosk) des täglichen Lebens bereit wären, weitergehende persönliche Daten offenzulegen und einen elektronischen Empfang des Kassenbeleges zu akzeptieren. Erforderlich ist daher eine umgehende Aufhebung der Belegausgabepflicht ohne Kundenwunsch, zumindest aber eine Herausnahme von Kleinbetragsgeschäften und eine sachdienliche Handhabung der Befreiungsregelung.

Fazit

  • Rechtzeitig praxistaugliche und kostenverträgliche Lösungen schaffen
  • Keine überzogenen Anforderungen an IT-gestützte Verfahren stellen
  • Zukunftstaugliche Standards sowie technologische und geschäftsbezogene Weiterentwicklungen ermöglichen
  • Belegausgabepflicht umgehend abschaffen, zumindest aber Kleinbetragsgeschäften ausnehmen und Befreiungsregelung sachdienliche handhaben

Datentransfers

Worum geht es?‎
In einer digitalen Welt müssen Daten geschützt sein, und dies unabhängig davon, ob die Daten sich ‎innerhalb oder außerhalb von Europa befinden. Rechtssicherheit für weltweite Datentransfers und ‎Transparenz sind insofern unverzichtbar. ‎

Einschätzung
International agierende Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die unterschiedlichen ‎Datenschutzregeln der jeweiligen Staaten zeitgleich einhalten zu müssen. Dies birgt enorme ‎Unsicherheiten, etwa bei der Datenübermittlung in Clouds. Um einer globalen Wirtschaft die ‎notwendige Rechtssicherheit zu bieten, bedarf es des Abschlusses völkerrechtlich verbindlicher ‎Abkommen. Es müssen Brücken zwischen den unterschiedlichen Datenschutzregimen gebaut ‎werden. Denn die Wirtschaft verlangt hier nicht viele, sondern ein Datenschutzregime. Eine stabile ‎Rechtsgrundlage würde umfassendere Datentransfers ermöglichen, als ‎die ‎sonstigen ‎Erlaubnistatbestände dies derzeit tun (z. B. die EU-Standardvertragsklauseln [SCC] ‎oder Binding Corporate Rules [verbindliche interne Datenschutzvorschriften]).‎ Deren Tragfähigkeit ‎wird ‎zunehmend angezweifelt. Auch muss der Finanzdienstleistungssektor sich auf das EU-US ‎Privacy Shield stützen können. Eine entsprechende Erweiterung ist daher notwendig.‎ Der CLOUD Act stellt amerikanische Internet-Unternehmen und IT-Dienstleister vor zusätzliche ‎Herausforderungen: Die amerikanischen Behörden können auch dann Zugriff auf gespeicherte ‎Daten verlangen, wenn die Speicherung dieser Daten nicht in den USA erfolgt. Für die ‎amerikanischen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union kann dies zu einem Konflikt mit ‎der DSGVO führen. Die DSGVO erlaubt eine Übermittlung bzw. Offenlegung personenbezogener ‎Daten an andere Behörden eines Drittstaats nur in jenen Fällen, in denen eine internationale ‎Übereinkunft zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union geschlossen wurde. Um die ‎Unternehmen nicht vor die Wahl eines möglichen Verstoßes gegen den CLOUD Act oder die ‎DSGVO zu stellen, müssen zum CLOUD Act Rechtsabkommen verhandelt werden. Nur so lassen sich ‎entsprechende US-Rechtsersuchen DSGVO-konform behandeln, gestützt auf Art. 48 DSGVO.‎

Fazit

  • ‎Einheitliche Datenschutzstandards schaffen, zu denen auch ‎technische Standards ‎gehören
  • Finanzdienstleistungen in den ‎Anwendungsbereich des EU-US Privacy ‎Shield aufnehmen (bislang ‎ausgenommen)‎
  • CLOUD Act: US-Rechtsersuchen DSGVO-konform behandeln

Smarte Verfahrens- und Anreizkonzepte im Steuerrecht

Worum geht es?
Die Digitalisierung macht auch vor dem Besteuerungsverfahren nicht halt. Bisherige Neuerungen konzentrieren sich jedoch vorwiegend auf Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufseiten der Finanzverwaltung. Hingegen werden erforderliche Entlastungen für die Unternehmen im Wesentlichen vernachlässigt. Überdies müssen die Betriebe staatliche Verwaltungsaufgaben – beispielsweise bei der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer – erfüllen („Hand- und Spanndienste“), die sie zusätzlich belasten.

Einschätzung
Ein zeitgemäßes Besteuerungsverfahren erfordert auch Entlastungen der Unternehmen. Der Nutzen digitaler Möglichkeiten darf nicht nur einseitig auf Ebene der Finanzverwaltung entstehen, sondern sollte gleichermaßen zu Erleichterungen für die Betriebe führen. Dies gilt nicht nur für die eigenen Steuerangelegenheiten der Unternehmen, sondern auch für die von diesen zu erfüllenden staatlichen Verwaltungsaufgaben. Die Betriebe sollten insbesondere von den in den vergangenen Jahren gewachsenen elektronischen Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung profitieren, indem steuerliche Prüfungen zeitnah und zeitlich gestrafft durchgeführt werden. Entsprechend ließen sich auch die Aufbewahrungsfristen verkürzen. Ferner sollte vor Einführung von digitalen Neuerungen die technische Machbarkeit sorgfältig in der Praxis geprüft werden, um unnötige Belastungen für die Betriebe zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sind auch weitere Aspekte eines zeitgemäßen Besteuerungsverfahrens im Blick zu behalten. Insbesondere ist an einen verstärkten partnerschaftlichen Umgang zwischen Steuerstaat und Unternehmen zu denken. Mehr Kooperation statt Konfrontation wäre für beide Seiten von Vorteil. Eine erhöhte, freiwillige Transparenz und Kooperation der Betriebe – über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus – würde durch ein verlässliches Anreizsystem des Staats flankiert. Der wesentliche Nutzen für die Unternehmen besteht insbesondere in schnellerer Rechtssicherheit und besserer Planbarkeit. Für die Finanzverwaltung ergibt sich als wesentlicher Vorteil ein ressourcenschonenderer Steuervollzug. Die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens kann die Umsetzung eines solchen kooperativen Ansatzes unterstützen. Dies gilt gerade auch für innovative Lösungen, die auf einem klar strukturierten Tax Compliance-Ansatz und den damit verbundenen Kontrollsystemen aufbauen * , wobei seitens des Gesetzgebers oder der Verwaltung derzeit noch kein ausreichend konkretisiertes Regelwerk zur Ausgestaltung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems vorliegt.

Dabei ist auch zu beachten, dass smarte, oft digital unterlegte Verfahrensregeln zur kooperativen Compliance im internationalen Standortwettbewerb immer wichtiger werden. So wurden beispielsweise in Österreich das Pilotprojekt Horizontal Monitoring (ab 2011) und die daraus resultierende gesetzlich verankerte Begleitende Kontrolle (ab 2019) eingeführt. Österreich vollzieht damit eine Änderung seiner Sichtweise, die zu mehr Kooperation und zu einem verbesserten Vertrauensverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung führen kann.

Fazit

  • Modernisierung und Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens praxisgerecht umsetzen
  • Keine einseitigen Vorteile für die Finanzverwaltung
  • Kooperation statt Konfrontation stärken
  • Im internationalen Standortwettbewerb werden smarte Verfahrensregeln zur kooperativen
  • Compliance immer wichtiger – Deutschland muss hierauf reagieren

* Vgl. im Einzelnen – auch zu weiteren Vorschlägen – das Positionspapier des Finanz- und Steuerausschusses der IHK für München und Oberbayern („Kooperation statt Konfrontation – Empfehlungen für ein zeitgemäßes Besteuerungsverfahren“) vom 13. April 2016 sowie die zugrundeliegende im IHK-Auftrag erstellte Machbarkeitsstudie „Kooperative Elemente im Steuerrecht – Fokus Mittelstand“ von Seer/Klotz/Hardeck www.ihk-muenchen.de/positionspapier-besteuerungsverfahren/

Geistiges Eigentum schützen

Worum geht es?
Gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Designs, Patente oder das Urheberrecht schreiben den wirtschaftlichen Wert von kreativer Leistung, von Innovationen und Investitionen einer bestimmten Person zu. Wer diese Rechte verletzt oder dazu beiträgt, sie zu verletzen, schädigt die Berechtigten. Neben finanziellen Einbußen stehen der Ruf einer Marke oder eines Produkts, oft sogar Gefahr für Leib und Leben der Nutzer auf dem Spiel. Berechnungen ergeben, dass allein durch Produktpiraterie in der EU zuletzt über 500.000 Arbeitsplätze betroffen waren und ein gesamtwirtschaftlicher Schaden in Höhe von mehr als 40 Milliarden Euro entstand. * Die Digitalisierung vereinfacht und ermöglicht die Verletzung gewerblicher Schutzrechte in ungeahnter Zahl. Von Filmen, Büchern, Musikstücken werden mit einem Klick Kopien erstellt, gefälschte Produkte finden über Plattformen und den Postversand den Weg direkt zum Endkunden, und Verfahren wie der 3-D-Druck ermöglichen die Herstellung eigentlich geschützter Produkte und Produktteile in „Heimarbeit“.

Einschätzung
Grundsätzlich erachten die Inhaber von Rechten die deutschen und europäischen Rechtsvorschriften für den Schutz von unternehmerischem Know-how für ausreichend. Gleichwohl schafft die Digitalisierung mit neuen automatisierten Prozessen Fallgestaltungen, in denen Rechteinhaber, deren Rechte verletzt werden, immer wieder an der Durchsetzung ihrer Rechte scheitern. Immer wieder sind die eigentlichen Täter für sie nicht greifbar. Die Plattformen, auf denen diese Täter Handel betreiben, beleidigen, verleumden, Plagiate anbieten etc., sind die Schnittstelle zwischen den Rechteinhabern und den anonymen, nicht greifbaren Rechteverletzern. Gleichwohl haften Plattformen nach wie vor nur beschränkt, auch wenn sie den Rechteverletzern einen Marktplatz und den Zugang zu den potenziellen Kunden bieten. Hauptabnehmer von Produkt- und Markenpiraterieware sind Verbraucher, die Plagiate auf Onlineplattformen erwerben. Die Kaufentscheidungen der Verbraucher und die Angebote der Vermarktungsplattformen schaffen so einen Markt für rechteverletzende Produkte. Diese Rolle der Vermarktungsplattformen, deren kommerzielle Interessen und Wertschöpfungsketten sowie die Rolle der Konsumenten sind zu berücksichtigen, wenn über notwendige Maßnahmen zum Schutz von Know-how diskutiert wird. Das Prinzip Verantwortung ist bei allen Akteuren zu stärken.

Fazit

  • Das Leitbild vom mündigen Verbraucher fördern und sein Verantwortungsbewusstsein schärfen
  • Haftungsregeln müssen durch das Ausmaß, die Art und Weise der Schutzrechtsverletzungen und den jeweiligen Handlungsbeitrag der verschiedenen Akteure dazu gerechtfertigt sein

* www.tagesspiegel.de/wirtschaft/negativ-preis-plagiarius-plagiate-sind-profitabler-als-drogenhandel/24005752.html

Arbeitszeit

Worum geht es?‎
Gesetzliche Begrenzungen der Arbeitszeit sind ein wichtiges Element der Sicherheit und des ‎Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern. Das deutsche Arbeitszeitgesetz erweist sich jedoch in ‎der betrieblichen Handhabung häufig als praxisfern. Die geltenden Regelungen passen vielfach ‎nicht mehr zu den Bedürfnissen einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt, die technisch häufig ‎eine Arbeitsleistung zu beliebiger Zeit ermöglicht. Nicht nur für die Arbeitgeber, auch für die ‎Beschäftigten gewinnt ‎Flexibilität bei der Arbeitszeit eine immer größere Bedeutung, vor allem ‎um ‎Arbeitszeit und Zeit für Familie oder sonstige Interessen variabel handhaben zu ‎können. ‎

Einschätzung
Viele tatsächlich gelebte Arbeitszeitmodelle sind mit den in Deutschland geltenden ‎arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Zahlreiche Gestaltungen, die ‎insbesondere auch die durch die Digitalisierung entstehenden Möglichkeiten des zeit- und ‎ortsungebundenen Arbeitens nutzen, entsprechen nicht dem aktuellen Arbeitszeitrecht. Dennoch ‎entsprechen sie vielfach dem Wunsch und Bedürfnis nicht nur der Arbeitgeber, sondern ‎gerade auch der Arbeitnehmer.‎ Derzeit sind die Vorschriften des deutschen Arbeitszeitrechts sogar restriktiver, als es die ‎europäische Arbeitszeitrichtlinie * vorgibt. Hier sollten die Spielräume der europäischen Richtlinie ‎‎ausgeschöpft werden, um den Gegebenheiten einer digitalisierten Arbeitswelt und den ‎Flexibilisierungsbedürfnissen gerecht zu werden. Speziell die bisher nach dem ‎Arbeitszeitgesetz geltende tägliche Höchstarbeitszeit von acht, in Ausnahmefällen zehn Stunden ‎wäre zu streichen und stattdessen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ‎abzustellen. Auch die in der Richtlinie vorhandenen Möglichkeiten zur Flexibilisierung von ‎Ruhezeiten sollten genutzt werden. ‎‎

Fazit

  • ‎Europarechtlich gegebene Spielräume im Arbeitszeitrecht nutzen
  • ‎Die tägliche Höchstarbeitszeit streichen zugunsten einer wöchentlichen Höchstgrenze

* Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. November 2003 über bestimmte ‎Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie)‎

Mobiles Arbeiten

Worum geht es?‎
Digitalisierung und Vernetzung schaffen in vielen Tätigkeitsfeldern die technischen ‎Voraussetzungen, um Arbeitsleistungen auch an anderen Orten als am betrieblichen Arbeitsplatz ‎zu erbringen. So kann ein fester Arbeitsplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichtet ‎werden, das klassische Homeoffice. Darüber hinaus ist es für viele Aufgaben technisch per Laptop ‎oder Smartphone möglich, Arbeitsleistungen an praktisch jedem Ort und zu jeder Zeit zu ‎erbringen. ‎

Einschätzung
Vielfach profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von den neuen Möglichkeiten der ‎Flexibilisierung. Allerdings eignet sich nicht jede Tätigkeit für mobiles Arbeiten. Aber auch für ‎Arbeiten, die nicht zwingend ortsgebunden sind, kann die tatsächliche Anwesenheit im Betrieb ‎sinnvoll und wünschenswert sein. Insbesondere müssen betriebliche Organisationsstrukturen und ‎Abstimmungsprozesse berücksichtigt werden. Ob ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise mobil oder ‎im Homeoffice arbeitet, sollte daher der freien Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ‎überlassen und nicht vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Angesichts des Wettbewerbs um ‎Fachkräfte haben Unternehmen ohnehin ausreichend Anreize, Arbeitnehmerwünschen nach ‎mobiler Arbeit nachzukommen. ‎Für Tätigkeiten im Homeoffice oder mobiles Arbeiten passen vielfach die hergebrachten ‎arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht. So ist der Arbeitgeber auch bei mobiler Arbeit derzeit ‎vollständig für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes zuständig, muss also den ‎tatsächlichen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers kontrollieren und für die Sicherheit am Arbeitsplatz ‎sorgen. Bei mobiler Arbeit wird aber die Überwachung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher ‎Vorgaben durch den Arbeitgeber praktisch schwierig oder gar unmöglich. Daher sollte die ‎Eigenverantwortung des Arbeitnehmers stärker eingefordert werden. So könnten beispielsweise ‎allgemeine Informationen für den Arbeitnehmer über die Gestaltung eines sicheren Arbeitsplatzes den Arbeitgeber von seinen Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz entbinden. ‎

Fazit

  • ‎Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten sollte freiwillig individuell vereinbart werden können
  • ‎Arbeitsleistung im Homeoffice oder am frei gewählten Ort erfordert höhere Eigenverantwortung ‎des Arbeitnehmers

Handlungsbedarf im Steuerrecht

Worum geht es?
Eine digitale öffentliche Verwaltung ist von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaft. Medienbruchfreie – also durchgängig digitale – Prozesse könnten Unternehmen 54 Prozent der Kosten für Interaktionen mit Behörden ersparen – dies entspricht jährlich 1 Milliarde Euro. * Aktuell belegt Deutschland nur den 24. Platz im EU-weiten Vergleich der digitalen öffentlichen Verwaltung. **

Einschätzung
Unzureichende E-Government-Angebote können zum Nachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland werden. Zwar ist im steuerlichen Bereich die Digitalisierung weiter fortgeschritten als bei anderen Leistungen der öffentlichen Verwaltung. *** Doch auch hier besteht – gerade im internationalen Vergleich – erheblicher Verbesserungsbedarf. Dabei gilt: Digitale Neuerungen dürfen nicht – wie sich bisher oft gezeigt hat – nur einseitig der Finanzverwaltung nutzen, sondern müssen gleichermaßen auch zu Vorteilen bei den Unternehmen führen, statt dort nur zusätzliche Kosten und Pflichten zu schaffen. Zudem sollte die Verwaltung bei der Umsetzung von digitalen Angeboten die Nutzersicht und insgesamt eine Serviceorientierung in den Vordergrund stellen. Nachfolgend sei der Handlungsbedarf anhand beispielhaft ausgewählter Praxisfelder aufgezeigt:

  • Die verschiedenen digitalen Ansätze der deutschen Finanzbehörden (z. B. ELSTER, E-Bilanz) lassen bisher eine Gesamtstrategie nicht erkennen. Für Unternehmen ist dies jedoch eine „Einbahnstraße“, denn eine Kommunikation ‎mit der Verwaltung ist hiermit nicht möglich, etwa eine Rückübermittlung von E-Bilanz-Datensätzen. Bei klärungsbedürftigen Sachverhalten sind ‎Unternehmen gezwungen, auf herkömmliche Kommunikationswege zurückzugreifen, wie Post, ‎Telefon oder Fax, wobei die Erreichbarkeit oft nicht zufriedenstellend ist. Ein besserer elektronischer Datenaustausch würde eine schnellere Kommunikation zum Vorteil von Verwaltung und Unternehmen eröffnen. Dies zeigen auch Beispiele aus anderen Staaten, bei denen bereits praxistaugliche Standards und Formate existieren. ****

  • Die digitale Abgabe von Steuererklärungen wird von den Behörden forciert. Auch besteht nun verfahrensrechtlich die Möglichkeit, Steuerbescheide digital bekannt zu geben (§ 122 a Abs. 1 Abgabenordnung); eine flächendeckende Umsetzung ist bisher aber nicht erfolgt. Zwar können im Bereich der Einkommensteuer Bescheide über ELSTER abgerufen werden. Hingegen ist dies im Bereich der Unternehmenssteuern derzeit regelmäßig nicht der Fall. Auch hier wäre ein Portal (z. B. durch den Ausbau von ELSTER) hilfreich, um einen digitalen Abruf von Bescheiden zu ermöglichen.

  • Verschiedene Formulare für Steuererklärungen werden gegenwärtig zwar im Internet von der Finanzverwaltung bereitgestellt, die Befüllung stellt den Steuerpflichtigen aber vor zahlreiche praktische Probleme. So sind beispielsweise Eingabefelder zum Teil nur numerisch, nicht jedoch alphanumerisch befüllbar. Zudem stehen Formulare zum Teil lediglich im PDF-Format zur Verfügung. Ein Format, das Rechenfunktionen zulässt, würde nachträgliche rechnerische Überprüfungen erheblich erleichtern.

  • Ferner ist die Datenübertragung per E-Mail eingeschränkt: Manche gängigen Dateiformate können nicht an die Finanzbehörde übermittelt werden, da sie vom Finanzamtsserver (Firewall) nicht akzeptiert werden. Seitens der Verwaltung sollten die genannten Beschränkungen überdacht werden.

  • Auch sind die Volumina zum Datenempfang per E-Mail bei der Verwaltung sehr begrenzt; häufig müssen ‎die Unternehmen daher Anlagen zur Steuererklärung ausdrucken und in Papierform übersenden. Dies verursacht Mehraufwand sowohl bei Betrieben als auch Behörden. Eine digitale Archivierung wird damit ‎erheblich erschwert. Ein Lösungsansatz könnte ein (Finanzverwaltungs-)Portal sein, das elektronisches Hochladen erlaubt.‎

  • Ein weiteres Themenfeld mit möglichem digitalem Bezug ist die Betreuung von Start-ups und sonstigen Existenzgründern. Die steuerlichen Herausforderungen für diesen Unternehmerkreis sind enorm. Betreuungsangebote seitens der Finanzverwaltung – beispielsweise bei Fragen zu Fristen, zur Steuernummer sowie zur technischen Übermittlung von Erklärungen und Belegen – sind jedoch bisher unterentwickelt. Neben anderen neuen Ansätzen, wie z. B. einer Telefonhotline oder der Möglichkeit von Einzelgesprächen, stellen auch nutzerorientierte – digital unterlegte – Beratungstools potenziell attraktive Angebote dar.

Fazit

  • Technische Lösungen stärken, die die digitale Interaktion ‎zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung unterstützen
  • Beiderseitigen Nutzen verfolgen
  • Konkrete Ansatzfelder: z. B. E-Mail-Verkehr, (Finanzverwaltungs‑)Portale, Abbau der vielfältigen Doppelungen von Papier- und digitalen Belegen sowie verbesserte – digital unterlegte – Betreuung von ‎Start-ups und sonstigen Existenzgründern

* Nationaler Normenkontrollrat, „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“, 2017, 16, 55

** Nationaler Normenkontrollrat, Monitor Digitale Verwaltung, 10/2019, 17 mit weiteren Nachweisen

*** Vgl. BMWi, Top 100 Wirtschaft – Die wichtigsten und am häufigsten genutzten Verwaltungsleistungen für Unternehmen, 2017, 7

**** Vgl. z. B. technische Lösungen in Österreich („FinanzOnline“), siehe www.bmf.gv.at

Online-Gründung von Kapitalgesellschaften

Worum geht es?
Mit der Digitalisierung im Gesellschaftsrecht sollen europaweit Hemmnisse bei der Gründung abgebaut werden. Die EU hat dazu den Mitgliedstaaten die Aufgabe erteilt, die Nutzung digitaler Werkzeuge bei gesellschaftsrechtlichen Abläufen im Zusammenhang mit dem Handelsregister zu überdenken und anzupassen (Company Law Package) * Ziel soll es sein, Strukturen zu vereinfachen und grenzüberschreitend zu vereinheitlichen. Kapitalgesellschaften sollen komplett online gegründet, Gesellschaftsunterlagen online eingereicht und Zweigniederlassungen online registriert werden können.

Einschätzung
Die Digitalisierung bei Kapitalgesellschaften soll zu einer kompletten Online-Gründung führen. In Deutschland wäre derzeit die GmbH davon umfasst. Mustersatzungen sind bereits jetzt ein probates rechtssicheres Mittel, um eine Gesellschaft kosten- und zeitsparend zu gründen. Ihr Ausbau, z. B. mittels digital eingestellter und zweisprachiger Mustersatzungen, unterstützt den Digitalisierungsprozess. Eine komplette Online-Gründung muss den Anforderungen der Wirtschaft an die Seriosität und Verlässlichkeit des deutschen Handelsregisters genügen. Zur Reduzierung von Missbrauch und zum Erhalt des Treu- und Glaubensschutzes des Handelsregisters sind sichere Identifizierungsmittel erforderlich (z. B. elektronischer Personalausweis mit Onlineausweisfunktion, VideoIdent-Verfahren).
Bei ausländischen Gesellschaften besteht neben der Möglichkeit der Gründung von Kapitalgesellschaften in Deutschland häufig das Interesse, Zweigniederlassungen zu errichten. Nach deutschem Recht wird zwischen selbstständigen und unselbstständigen Zweigniederlassungen unterschieden. Zur Eintragung in das Handelsregister kommen nur selbstständige Niederlassungen, die über eine gewisse wirtschaftliche Eigenständigkeit verfügen. Auch hier muss ein Onlineverfahren den Anforderungen an die Standards der Richtigkeit des Handelsregisters entsprechen.

Fazit
• Verlässlichkeit des Handelsregisters sichern
• Zuverlässige Identifizierungsmittel zum Einsatz kommen lassen
• Verwendung von Mustersatzungen ausbauen

* Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Richtlinie (EU) 2019/1151)