Energiepreispauschale (EPP)
Mit der sog. Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 Euro brutto im Kalenderjahr 2022 sollen Härten durch die stark gestiegenen Energiekosten abgefedert werden. Die Wirtschaft hatte im Gesetzgebungsverfahren hierzu einzelne Stellungnahmen abgegeben. Zwischenzeitlich ist vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine FAQ-Liste zur Energiepreispauschale veröffentlicht worden.
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Steuerentlastungsgesetz 2022
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem sog. zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen. Dazu gehörte auch die Energiepreispauschale (EPP). Damit sollen Härten durch die stark gestiegenen Energiekosten abgefedert werden.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) hat der Gesetzgeber entsprechende Regelungen in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind.
Anspruchsberechtigte und Verfahren
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
- § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
- § 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung,
Steuerklassen 1 bis 5).
Der Anspruch auf die EPP von einmalig 300 Euro brutto im Kalenderjahr 2022 entsteht am 1. September 2022. Es handelt sich hier aber um keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen, d. h. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, ist aber sozialabgabenfrei. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern soll die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn erfolgen. Arbeitgeber haben die EPP dazu in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) „on top“ gewährt.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist die Auszahlung mit dem Großbuchstaben „E“ zu kennzeichnen.
In Fällen des § 40a Abs. 2 EStG ("Minijobber") soll eine Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zusichert, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden.
Die Arbeitgeber sollen die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen dürfen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
Eine Kostenerstattung für die Auszahlungsabwicklung ist für Unternehmen nicht vorgesehen. Der Kostenaufwand kann sich allerdings nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken.
Selbständige
Selbständige erhalten die EPP über eine einmalige Senkung ihrer - auf den 10. September 2022 festgesetzten - Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Betragen diese weniger als 300 Euro, so mindern sie sich auf 0 Euro.
Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 12. September 2022 (Verschiebung der Fälligkeit vom 10. September auf den folgenden Werktag) auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.
Die Energiepreispauschale ist vorrangig etwaigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Anderenfalls gilt sie als Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 und erhöht dort diese Einkünfte. Anders als Corona-Hilfen erhöht sie somit nicht den steuerlichen Gewinn, so dass sich beispielsweise auch keine mittelbare Auswirkung auf eine Gewinngrenzenprüfung nach § 7g EStG ergibt. Zudem wird hierdurch eine Gewerbesteuerpflicht der Energiepreispauschale verhindert.
Einkommensteuer-Veranlagung 2022
In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Selbständige und auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.
FAQ-Liste der Finanzverwaltung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine FAQ-Liste zur Energiepreispauschale abgestimmt, die von der Finanzverwaltung auch als pdf-Dokument bereitgestellt wird. Dabei werden vor allem Fragen
- zur Anspruchsberechtigung,
- zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
- zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
- zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
- zur Steuerpflicht beantwortet.
Stellungnahmen aus der Wirtschaft
Die deutsche Wirtschaft hat die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebrachten Entlastungen grundsätzlich begrüßt (so in der gemeinsamen Stellungnahme vom 22. April 2022). In Anbetracht der nicht zuletzt aufgrund des Krieges in der Ukraine stark gestiegenen deutschen Inflationsrate und insbesondere der massiven Preiserhöhungen bei Energie, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch für nicht ausreichend gehalten.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die geplanten Maßnahmen mit einem erheblichen Mehraufwand und Kosten für die betroffenen Arbeitgeber verbunden sind (so außerdem in der gemeinsamen Stellungnahme vom 29. April 2022). Gleichzeitig führen die stark gestiegenen Energiekosten gerade auch bei einer Vielzahl von Unternehmen zu deutlichen Kostensteigerungen. Die von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft in den vorgenannten Stellungnahmen problematisierte Vorfinanzierung der EPP durch die Unternehmen wurde dadurch entschärft, dass Unternehmen, die monatlich die Lohnsteuer anmelden und abführen, nun die Möglichkeit erhalten, die zu zahlende EPP bereits mit der Anmeldung für den Monat August am 12. September 2022 (Verschiebung der Fälligkeit vom 10. September auf den folgenden Werktag) zu verrechnen und entsprechend weniger Lohnsteuer abzuführen. Bei einer Auszahlung der EPP im September ist so keine Vorfinanzierung erforderlich. Die auf die EPP entfallende Lohnsteuer ist dann wiederum mit der Anmeldung für den Monat September am 10. Oktober 2022 anzumelden und abzuführen. Für Quartalsanmelder wurde die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung der EPP erst im Oktober vorzunehmen und mit ihrer Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal zu verrechnen. Nur jährlich anmeldende Unternehmen können wahlweise auf die Auszahlung der EPP verzichten (Auszahlung erfolgt dann im Veranlagungswege) oder diese im Januar 2023 mit ihrer Jahresmeldung verrechnen.
Hinweis
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