Strom- und Energiekosten
Hohe Strompreise belasten Wirtschaft: Seit 2014 untersucht die EU-Kommission alle zwei Jahre die Entwicklung der Energiepreise und -kosten in der EU. Die Untersuchung 2019 ergab: Deutsche Industriestrompreise sind der europäische „Spitzenreiter“. Deutsche Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von 2.000 bis 20.000 MWh zahlten 2017 im Mittel 142 €/MWh (inkl. Steuern und Abgaben), mehr als in allen anderen EU-Staaten. Auch Betriebe mit weniger Stromverbrauch zahlten Höchstpreise. Nur bei den Großverbrauchern (70 000 bis 150 000 MWh jährlich) konnte Zypern den deutschen Preis von 114 €/MWh toppen. Hohe Steuern, Abgaben und Umlagen, z. B. im Rahmen des EEG, sowie Netzkosten treiben den deutschen Preis in die Höhe. Wie sehr das Thema Bayerns Wirtschaft beschäftigt, zeigt das
aktuelle IHK-Energiewende-Barometer
: 2020 beobachteten gut 46 % der befragten Betriebe steigende Strompreise über die vorangegangenen 12 Monate, für mehr Betriebe sind die Preise gestiegen als stabil geblieben. Nicht einmal jedes zehnte Unternehmen meldet eine Entlastung beim Strompreis.
Strompreisbestandteile: Der Strompreis in Deutschland setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Er deckt die Kosten für die Netznutzung sowie für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms (plus Gewinnmargen). Außerdem enthält er staatlich angeordnete Steuern (Umsatz- und Stromsteuer) und Umlagen. Über Details zur Strompreiszusammensetzung informiert das Bundeswirtschaftsministerium.
Energie- und Stromsteuer: Die Energiesteuer (früher Mineralölsteuer) zählt in Deutschland zu den Verbrauchsteuern. Das Energiesteuerrecht umfasst dabei Regelungen zu Mineralölen, Erdgas, Flüssiggas und Kohle sowie zur Biokraftstoffquote. Auch die Stromsteuer, die im Rahmen der ökologischen Steuerreform 1999 eingeführt wurde, ist als Verbrauchsteuer einzuordnen. Da es sich bei Strom um keine körperlich greifbare Ware handelt, gelten hier verschiedene Sonderregelungen. Details zur Energie- und Stromsteuer finden Sie im
IHK-Ratgeber Recht & Steuern
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Update: Auslaufen Spitzenausgleich und vollständige Steuerentlastung für die KWK Zum 31. Dezember 2023 endeten mehrere Vergünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht, die bisher als EU-Fördermittel gewährt wurden, regulär oder aufgrund von Änderungen im EU-Förderrecht zum 1. Juli 2023.
Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31.12.2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz. Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach Energiesteuergesetz und nach Stromsteuergesetz (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b Stromsteuergesetz). Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach Energiesteuergesetz.
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Zolls, erhalten Sie einen Überblick über sämtliche Änderungen.
Jetzt die individuelle Energie- und Stromsteuerlast berechnen: Mithilfe eines Excel-basierten IHK-Berechnungstools können energie- und stromsteuerbegünstigte Unternehmen ihre Steuerlast einfach selbst berechnen. Das Tool steht hier zum Download bereit. Das Excel-Berechnungstool berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den Paragraphen 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach Paragraphen 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, was eine Antragstellung bringt und ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
Anträge auf Ermäßigung können für das Jahr 2021 noch bis Ende 2022 gestellt werden. Über die Möglichkeiten der Steuerbefreiung oder -ermäßigung für das produzierende Gewerbe informiert zudem ein aktualisiertes IHK-Merkblatt, ebenfalls unter obigem Link abrufbar. Übrigens: Wer die Belastung des eigenen Unternehmens durch die neue nationale CO2-Bepreisung berechnen möchte, kann dies mithilfe des IHK-CO2-Preisrechners tun.
Strompreisumlagen: Im Strompreis sind 6 verschiedene, von der Bundesregierung verordnete Umlagen enthalten. Die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG), nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung. Außerdem eine Umlage für abschaltbare Lasten, eine Offshore-Netzumlage sowie eine Konzessionsabgabe.
Für Vollzahler, die keine Privilegien beim Strompreis in Anspruch nehmen können, sinkt die Umlagebelastung 2021 im Vgl. zu 2020 um rund 2,3 %. Sie zahlen statt derzeit 7,76 nur noch 7,59 Cent/kWh. Für diese Unternehmen liegt der Umlageanteil ihrer Stromkosten damit immer noch bei ca. 40 %.
EEG-Umlage 2021 bei 6,5 Cent/kWh gedeckelt: Die Absenkung geht v. a. auf einen staatlichen Zuschuss zum EEG-Konto in Höhe von rund 11 Mrd. Euro zurück. Der Zuschuss verhindert, dass die EEG-Umlage 2021 Corona-bedingt auf ein Rekordhoch von 9,6 Cent/kWh (+40 % im Vorjahresvergleich) und somit die Gesamtumlagelast auf 10,74 Cent/kWh ansteigt. Denn die meisten anderen im Strompreis enthaltenen Umlagen steigen 2021 im Vergleich zum Vorjahr: die Abschaltbare-Lasten-Umlage um rund 29 %, die KWK-Umlage um rund 12 % und die Umlage nach §19 StromNEV um rund 21 %. Lediglich die Offshore-Netzumlage sinkt. Detailinfos zu den Umlagen im Strompreis finden Sie hier.
Jetzt die eigene Umlagelast unkompliziert online berechnen: Mithilfe des IHK-Strompreis-Umlagen-Rechners können gewerbliche wie private Stromverbraucher ihre individuelle Umlagelast für das Jahr 2021 einfach Excel-basiert berechnen und mit dem Wert des Vorjahres vergleichen. Hier geht’s zum IHK-Strompreis-Umlagen-Rechner.
Entlastungen von der EEG-Umlage/Drittstrommengenabgrenzung: Strommengen, die unterschiedlich hohen EEG-Umlagesätzen unterliegen, müssen nach § 62 b EEG voneinander abgegrenzt gemessen werden. Zahlt Ihr Unternehmen bspw. aufgrund der besonderen Ausgleichsregelung oder Eigenverbrauch eine verringerte EEG-Umlage, leifern gleichzeitig aber Strom Ihrem Betriebsgelände an Dritte weiter, sind diese Verbräuche zu unterscheiden udn separat zu erfassen.
Die Übergangsfrist, in der eine Schätzung erlaubt war, wurde mit der EEG-Novelle zu Ende Dezember 2020 letztmalig bis Ende 2021 verlängert. Danach unterliegen Unternehmen der Pflicht, ein Messkonzept sowie adäqute Messgeräte zu besitzen. Im Oktober 2020 wurde der "Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten"
der Bundesnetzagentur veröffentlicht und soll mit Anwendungsbeispielen als Arbeitshilfe für betroffene Unternehmen dienen. Er enthält zudem verschiedene Weiterleitungskonstellationen, Beispiele für Bagatellverbräuche (Orientierungswert 3.500 kWh/Jahr und Leistungsaufnahme von 0,4 kW pro Gerät). Die wichtigsten Punkte des Leitfadens identifiziert eine Publikation der IHK Schwaben
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Was wir für Sie von der Politik fordern: In Zeiten der Energiewende ist eine bezahlbare, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ein zunehmend wichtiger Wettbewerbsfaktor. Wir setzen uns gegenüber der Politik daher stetig für Maßnahmen ein, die eine Entlastung der Strompreise herbeiführen und die künftige Versorgung sicherstellen können. Dazu zählt neben der Reform der Finanzierung des EEG-Kontos auch der zügige Ausbau der Übertragungsnetze. Die wichtigsten Aspekte sind in unseren energiepolitischen Kernbotschaften
zusammengefasst. Alle aktuellen
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