Wichtig: Klage gegen Kündigung innerhalb von drei Wochen
Da ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG in der IHK München nicht errichtet ist, können Auszubildende und Ausbildende bei Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung das zuständige Arbeitsgericht direkt anrufen.
Sollte eine Kündigung Streitgegenstand sein, weisen wir Sie auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hin. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam.
Informieren Sie sich frühzeitig
Informieren Sie sich vor einem arbeitsgerichtlichen Verfahren oder vor Ausspruch einer Kündigung bei Ihrem zuständigen Berater. Für ein vermittelndes Gespräch stehen Ihnen die Bildungsberater/-innen der IHK gerne zur Verfügung.
Das für Sie zuständige Arbeitsgericht im Falle einer Klage finden Sie unter: https://www.arbg.bayern.de