Gewerberecht
Eine Existenzgründung ist mit vielen formalen Hürden verbunden. Ein Merkblatt mit den wesentlichen gewerberechtsrelevanten Informationen hilft Ihnen, Stolpersteine zu vermeiden. Hier finden Sie Informationen zu den Vorschriften für Versteigerer, zum Reisegewerbe und Wanderlager sowie zu Märkten, Messen und Ausstellungen im Sinne von Titel IV der Gewerbeordnung. Außerdem informieren wir Sie über Ladenschlusszeiten.
Hürden bei Selbstständigkeit
Der erste Schritt in die Selbstständigkeit - ein Sprung ins kalte Wasser. Die Existenzgründung in Deutschland ist häufig mit kleinen "Hürden" verbunden. Neben mehreren Behördengängen und Formalitäten, die mit dem ersten Schritt in die Selbstständigkeit verbunden sind, wird der Existenzgründer auch noch mit einer Vielzahl an gewerberechtlichen Fragestellungen konfrontiert. So gilt es zunächst zu klären, ob die beabsichtigte Tätigkeit zu den Gewerben oder sogar den freien Berufen gehört. Aber auch die Frage, ob besondere Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen sind, tritt häufig auf.
Diese und auch andere gewerberechtliche Fragestellungen können Sie bei Ihrer IHK klären. Unser Merkblatt "Gewerberecht" mit den wesentlichen gewerberechtlich relevanten Informationen steht für Sie zum Download bereit.
Die einzelnen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) können auf einer Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden.
Nach § 34b Gewerbeordnung (GewO) benötigen gewerbsmäßig tätige Versteigerer eine gewerberechtliche Erlaubnis. Diese erteilt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Rechtsgrundlagen sind § 34b GewO und die Versteigererverordnung (VerstV).
Weitergehende Informationen zum Erlaubnisverfahren, zu den Vorgaben der VerstV sowie zur öffentlichen Bestellung nach § 34b Absatz 5 GewO finden Sie in unserem Merkblatt Versteigerergewerbe.
Zur Ausübung einer Reisegewerbetätigkeit i. S. v. § 55 GewO ist in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich. In unserem Merkblatt "Reisegewerbe" haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Wanderlager i. S. v. § 56a GewO sind Veranstaltungen, bei denen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb des Messe- oder Marktverkehrs von einer festen Verkaufsstelle aus (z. B. Räume einer Gaststätte) vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden.
Wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, ist die Veranstaltung der zuständigen Behörde rechtzeitig zwei Wochen vorher anzuzeigen. Weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Vorschriften für Wanderlager finden Sie in unserem Merkblatt "Wanderlager".
Die zuständige Gemeinde setzt auf Antrag des Veranstalters Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte sowie Volksfeste fest. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen der Gewerbeordnung vorliegen.
Die behördliche Festsetzung einer Veranstaltung des Titels IV der Gewerbeordnung hat zur Folge, dass diese unter einer Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) durchgeführt werden kann.
Unser Merkblatt "Märkte, Messen, Ausstellungen" gibt einen Überblick über die wesentlichen Vorschriften der Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung sowie das Verfahren und die Folgen der Festsetzung durch die zuständige Gemeinde.
Bei der Antragstellung werden in der Regel Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Aussteller- und Warenverzeichnis, Teilnahmebestimmungen sowie Ausstellungs- und Lagepläne verlangt.
Die Bezugsquellen der Märktekalender finden Sie in unserem Merkblatt "Marktkalender".
Die allgemeinen Ladenschlusszeiten, in denen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen, sind:
- an Sonn- und Feiertagen
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr
- am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für
- Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer)
- Gaststätten
- Dienstleistungsbetriebe.
Außerdem ist das Sonn- und Feiertagsgesetz zu berücksichtigen. Das Gesetz zu den Ladenöffnungszeiten hat zahlreiche Ausnahmeregelungen. Die wesentlichen sind:
- Verkauf bestimmter Waren, wie Blumen, Back- und Konditoreiwaren, Milchprodukte, Zeitungen u. ä.
- Verkauf an Tankstellen
- Verkauf im Markthandel
- Verkauf in Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und Fährhäfen
- Verkauf in Kur- und Erholungsgebieten
- Schausonntag im Einzelhandel (Tag der offenen Tür) und
- ähnliche Sonderregelungen.
Nähere Informationen zum Tag der offenen Tür im Einzelhandel finden Sie in unserem Merkblatt "Tag der offenen Tür im Einzelhandel".
Gaststättenrecht
Der rechtmäßige Betrieb einer Schank- und/ oder Speisewirtschaft setzt eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz voraus.
Das Gesetz enthält Ausnahmeregelungen insbesondere für die Verabreichung alkoholfreier Getränke oder zubereiteter Speisen.
Zuständige Behörden für die Erteilung der Erlaubnis sind die Kreisverwaltungsbehörden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Gaststättengesetzes erfüllt sind. Erforderlich ist bei Antragsstellung unter anderem die Vorlage des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs.
Eine Übersicht aller relevanten Aspekte der Lebensmittelhygiene inklusive Checklisten, Tipps und Zusammenfassung wichtiger Hygienebereiche befindet sich unter dem Internet-Tool der bayerischen IHKs www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de.