Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, also z. B. Dienstleistungen, gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Der Steuersatz beträgt 19 %, für bestimmte Umsätze auch nur 7 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt z.B. für viele Lebensmittel und auch für die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen im Personenverkehr. Außerdem gilt ein sogenannter Null-Steuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen.
Ausführliche Informationen zu den Steuersätzen finden Sie hier.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Umsatzsteuervoranmeldung / Vorsteuerabzug
In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren liefern oder andere Leistungen erbringen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel: Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zggl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 15.000 Euro zzgl 2.850 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 950 Euro ( 2.850 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Als Existenzgründer waren Sie bis Ende 2020 in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Seit 1. Januar 2021 ist die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung von 2021 an bis 2026 ausgesetzt. Somit ist der Voranmeldezeitraum seit 1. Januar 2021 grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 9.000 Euro. In diesem Fall sind monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 2.000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch via „ELSTER“ beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang, weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, z. B. eine Bankbürgschaft, abhängig machen kann.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannte Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten, wenn folgende Voraussetzung erfüllt wird: Der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung darf 800.000 Euro nicht überschreiten.
Achtung: Angehörige von freien Berufen können die Ist-Besteuerung grundsätzlich anwenden, ohne dass sie die obige Voraussetzung erfüllen müssen.
Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der er die Umsatzsteuerzahllast oder den Überschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnet. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit eigenhändiger Unterschrift zulassen.
Hinweis: Beachten Sie unten die Erleichterungen für Kleinunternehmer.
Ausstellen von Rechnungen
Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Die Verpflichtung entfällt für bestimmte steuerfreie Leistungen, z. B. für Kreditvermittlung, Vermietung und Verpachtung, etc. Ebenfalls gilt diese Verpflichtung bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern grundsätzlich nicht. Ausnahme ist die Rechnungsausstellungspflicht bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen). In diesen Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Wird eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gegenüber einem Unternehmer abgerechnet, muss diese Rechnung ebenfalls in sechs Monaten ausgestellt werden. Für den Fall, dass eine Rechnung für eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis 5.000 Euro.
Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder bei nicht Vorhandensein finanzamtsbezogene Steuernummer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z. B. Skonti, Boni, Rabatte, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
- anzuwendender Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ggf. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
- Angabe „Gutschrift“ bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten.
Verpflichtender Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025
E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer im B2B-Bereich in der Lage sein, elektronische Rechnungen im neuen strukturierten Format (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) entgegenzunehmen und zu archivieren. Die Ausstellung wird stufenweise verpflichtend – abhängig vom Vorjahresumsatz. Bis Ende 2026 dürfen Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro noch Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen mit Zustimmung verwenden. Ab 2028 dürfen nur noch E-Rechnungen im neuen Format versendet werden. Die Umstellung sollte frühzeitig vorbereitet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll dann ein Meldesystem hinzugefügt werden.
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit, müssen aber dennoch seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen und archivieren können.
Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) ist nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich.
Ausführliche Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier.
Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) soll nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich sein.
Für Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtwert 250 Euro (incl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, gibt es eine vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, wenn folgenden Angaben in der Rechnung enthalten sind:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
- den anzuwendenden Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf Bestehen der Steuerbefreiung.
Ähnliche Vereinfachungen gelten auch für Fahrausweise.
Kleinunternehmerregelung
Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 25.000 Euro (bisher, d.h. vor 2025: 22.000 Euro) nicht übersteigt, sind von der Umsatzsteuer befreit, d. h. sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen (geändert durch das Jahressteuergesetz 2024).
Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist:
- der Gesamtumsatz im Vorjahr lag nicht über 25.000 Euro;
- im laufenden Jahr wird er 100.000 Euro nicht überschreiten.
Wird die Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab diesem Umsatz (neu eingeführt). Frühere Umsätze des Jahres bleiben von der Besteuerung unberührt. Der Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, solange der tatsächliche Umsatz im Gründungsjahr 25.000 Euro nicht überschreitet. Ein etwaiger Überschreitungsumsatz unterliegt dann unmittelbar der Umsatzsteuer.
Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der beschriebenen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, z. B. wenn in der Anfangsphase eines Betriebes hohe umsatzsteuerbelastete Investitionen getätigt werden. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindet.
Seit 2025 können Unternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU in Anspruch nehmen (§ 19a UStG. Hierfür gelten aber besondere Voraussetzungen (neu durch das Jahressteuergesetz 2024).
Achtung:
- Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sind grundsätzlich von der Abgabepflicht einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, mit Ausnahme der Fälle in § 18 Abs. 4a UStG oder eine ausdrückliche Aufforderung durch das Finanzamt, befreit.
- Kleinunternehmer gem. 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht von E-Rechnungen befreit.
- Gem. § 34 a UStDV gelten für den Kleinunternehmer gem. § 19 UStG spezielle Rechnungsangaben. Eine Rechnung muss demnach mindestens folgendes enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
Ausführliche Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.
Allgemeine Informationen die Umsatzsteuer betreffend finden Sie hier.
Internationale Sachverhalte
Für bestimmte internationale Sachverhalte gelten Sonderregelungen. Hierzu gehören beispielsweise die Ausfuhr und Einfuhr, die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe sowie die grenzüberschreitenden Dienstleistungen und das Reverse-Charge-Verfahren.
Eine Übersicht finden Sie hier.