Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, also z. B. Dienstleistungen, gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Der Steuersatz beträgt 19 %, für bestimmte Umsätze auch nur 7 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt z. B. für viele Lebensmittel und auch für die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen im Personenverkehr.
Ausführliche Informationen zu den Steuersätzen finden Sie hier.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Umsatzsteuervoranmeldung / Vorsteuerabzug
In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren liefern oder andere Leistungen erbringen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel: Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zggl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 15.000 Euro zzgl 2.850 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 950 Euro ( 2.850 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Als Existenzgründer waren Sie bis Ende 2020 in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Seit 1. Januar 2021 ist die monatliche Umsatzsteuervoranmel-dung von 2021 an bis 2026 ausgesetzt. Somit ist der Voranmeldezeitraum seit 1. Januar 2021 grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 2.000 Euro (für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden), zuvor 1.000 Euro, geändert durch das Wachstumschancengesetz, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch via „ELSTER“ beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang, weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, z. B. eine Bankbürgschaft, abhängig machen kann.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannte Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten, wenn folgende Voraussetzung erfüllt wird: Der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung darf 800.000 Euro (vormals 600.000 Euro, geändert durch das Wachstumschancengesetz – gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024) nicht überschreiten.
Achtung: Angehörige von freien Berufen können die Ist-Besteuerung grundsätzlich anwenden, ohne dass sie die obige Voraussetzung erfüllen müssen.
Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der er die Umsatzsteuerzahllast oder den Überschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnet. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit eigenhändiger Unterschrift zulassen.
Hinweis: Beachten Sie unten die Erleichterungen für Kleinunternehmer.
Ausstellen von Rechnungen
Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Die Verpflichtung entfällt für bestimmte steuerfreie Leistungen, z. B. für Kreditvermittlung, Vermietung und Verpachtung, etc. Ebenfalls gilt diese Verpflichtung bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern grundsätzlich nicht. Ausnahme ist die Rechnungsausstellungspflicht bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen). In diesen Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Wird eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gegenüber einem Unternehmer abgerechnet, muss diese Rechnung ebenfalls in sechs Monaten ausgestellt werden. Für den Fall, dass eine Rechnung für eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis 5.000 Euro.
Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder bei nicht Vorhandensein finanzamtsbezogene Steuernummer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z. B. Skonti, Boni, Rabatte, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
- anzuwendender Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ggf. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
- Angabe „Gutschrift“ bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten.
Verpflichtender Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025
Achtung: Durch das Wachstumschancengesetz wurde eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) im inländischen B2B-Bereich eingeführt.
Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue Definition der E-Rechnung erfüllen (z.B. PDF-Rechnungen) werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen ist eine Übergangsregelung enthalten. Zu einem späteren Zeitpunkt soll dann ein Meldesystem hinzugefügt werden.
Bis Ende des Jahres 2025 ist es gestattet, statt E-Rechnungen weiterhin Papierrechnungen für B2B-Umsätze auszustellen. Ebenso ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen erlaubt, auch wenn sie nicht dem neuen Format entsprechen; allerdings ist dann nach wie vor die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
Für Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz bis zu 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist für die Ausstellung von Rechnungen in Papierform oder in einem sonstigen elektronischen Format um ein weiteres Jahr, das heißt bis Ende 2026. Hierdurch sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden.
Bis Ende 2027 ist es gestattet, statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format auszustellen, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch übermittelt wird (nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98, sogenanntes EDI-Verfahren). Dies erfordert die Zustimmung des Empfängers.
Ab dem Jahr 2028 müssen die neuen Anforderungen bezüglich E-Rechnungen und deren Übermittlung zwingend eingehalten werden. Demnach würde die Verwendung von bestimmten etablierten Verfahren wie z.B. EDI dann nicht mehr möglich sein.
Beachte: Alle inländischen Unternehmen müssen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. In diesen Fällen ist keine Zustimmung des Rechnungsempfängers mehr erforderlich, es sei denn, die elektronische Rechnung entspricht nicht den neuen Vorgaben oder es besteht keine E-Rechnungspflicht (z. B. bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) soll nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich sein.
Für Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtwert 250 Euro (incl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, gibt es eine vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, wenn folgenden Angaben in der Rechnung enthalten sind:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
- den anzuwendenden Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf Bestehen der Steuerbefreiung.
Ähnliche Vereinfachungen gelten auch für Fahrausweise.
Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier.
Weitere Informationen und die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsaustellung finden Sie hier.
Kleinunternehmerregelung
Bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro nicht übersteigt, wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, d. h. sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: der Gesamtumsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der beschriebenen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, z. B. wenn in der Anfangsphase eines Betriebes hohe umsatzsteuerbelastete Investitionen getätigt werden. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindet. Die Entscheidung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, sollte bereits im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung angegeben werden.
Achtung: Durch das Wachstumschancengesetz sind Kleinunternehmen gem. § 19 UStG von der Abgabepflicht einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit; dies gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden
Ausführliche Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier unter der Rubrik "Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer".
Allgemeine Informationen die Umsatzsteuer betreffend finden Sie hier.