Verdienstgrenze liegt 2025 bei 556 Euro pro Monat
Die Obergrenze für den Entgelt-geringfügigen Minijob liegt bisher bei 538 Euro pro Monat; das entspricht 6.456 Euro pro Jahr.
Die Obergrenze für den Entgelt-geringfügigen Minijob liegt ab 1. Januar 2025 bei 556 Euro pro Monat; das entspricht 6.672 Euro pro Jahr.
Wieviele Stunden pro Monat bei einer Entgelt-geringfügigen Beschäftigung gearbeitet werden dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt.
Da aber selbstverständlich der Mindestlohn eingehalten werden muss, ergibt sich rechnerisch eine Höchstzahl von 10 Stunden pro Woche bzw. etwa 43 Arbeitsstunden pro Monat. Mit diesem Beschäftigungsumfang wird bei Zahlung des Mindestlohnes die Minijob-Grenze eingehalten.
Liegt der vereinbarte Stundenlohn über dem Mindestlohn, können nur weniger Stunden pro Monat gearbeitet werden, wenn die Minijob-Grenze nicht überschritten werden soll.
Was ist bei Überschreitungen?
Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Es gibt aber Ausnahmen:
Unvorhergesehene Überschreitungen
Bei unvorhergesehenen Überschreitungen (zum Beispiel bei Übernahme einer Vertretung für einen erkrankten Kollegen) bleibt es beim Minijob, wenn
- die monatliche Verdienstgrenze in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres überschritten wird und
- der Verdienst in diesen Monaten maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze beträgt, also (2 x 538 Euro =) 1.076 Euro.
Wird diese Ausnahmeregelung voll ausgereizt (Überschreitung in zwei Monaten in maximaler Höhe), ist also insgesamt im Minijob sogar eine Jahresvergütung von 7.532 Euro möglich. Zu beachten ist aber, dass die Überschreitungen
unvorhergesehen sein müssen, sie dürfen also nicht bereis von vornherein vereinbart worden sein.
Schwankungen
Geringfügige Schwankungen im Verdienst, auch wenn in einzelnen Monaten die Minijob-Verdienstgrenze überschritten wird, sind unproblematisch, solange insgesamt die Jahres-Entgeltgrenze von 6.456 Euro nicht überschritten wird.
Es bleibt also bei der Einordnung als geringfügige Beschäftigung, wenn der Verdienst zum Beispiel in einem Monat 576 Euro, im Folgemonat aber nur 500 Euro, im Durchschnitt also 538 Euro beträgt.
Sind solche Schwankungen absehbar, muss der Arbeitgeber gewissenhaft schätzen, ob die Voraussetzungen für den Minijob insgesamt im Schnitt erfüllt werden.
Achtung: Dies gilt nur bei geringer Schwankungsbreite! Erzielt ein Arbeitnehmer in sechs Monaten des Jahres eine Vergütung von je 1.000 Euro und verdient in den anderen Monaten (fast) nichts, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Vielmehr liegt in den Monaten mit hohem Verdienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Geringfügigkeits-Richtlinie
Einzelheiten zu Fragen der Einhaltung der Verdienst-Grenze in verschiedenen Konstellationen können der Geringfügigkeitsrichtlinie entnommen werden.