Von Eva Müller-Tauber, 11/2025
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ – leicht abgewandelt gilt dieses Sprichwort auch für Geschäftsbeziehungen. Gerade zur Weihnachtszeit ist es daher üblich, dass Unternehmer ihren Businesspartnern eine Kleinigkeit zukommen lassen. Sei es, um die guten Beziehungen zu untermauern oder um sich wieder ins Gedächtnis zu rufen. „Aber Vorsicht: Damit sich bei Geschenken an Geschäftsfreunde vor allem der jeweils Beschenkte und nicht der Fiskus freut, gilt es, einige Regeln zu beachten“, warnt IHK-Steuerreferentin Patricia Brenneisen. Gerade wer nur einmal im Jahr seine Geschäftsfreunde beschenkt, vergesse das häufig. „Aber das Finanzamt ist bei diesem Thema sehr wachsam“, so ihre Erfahrung.
Nicht zu viel schenken
Vor allem wichtig: Unternehmer dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden in der Regel nur dann steuermindernd absetzen, wenn sie den Wert von 50 Euro pro Wirtschaftsjahr und Empfänger nicht übersteigen. „Der Wert von 50 Euro ist eine Freigrenze. Falls die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger diesen Betrag im Wirtschaftsjahr, wenn auch nur geringfügig überschreitet, entfällt jeglicher Abzug“, erläutert Brenneisen. „Das kann schnell passieren – insbesondere dann, wenn übersehen wird, dass der Empfänger im laufenden Wirtschaftsjahr bereits beschenkt wurde.“ Häufig werde zudem nicht bedacht, dass auch Kosten für Kennzeichnungen als Werbeträger in die 50 Euro Grenze miteinzubeziehen sind. Wer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss zusätzlich die Umsatzsteuer berücksichtigen. „Außen vor bleiben hingegen Verpackungs- und Versandkosten.
Die Wertgrenze von 50 Euro gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Für frühere Wirtschaftsjahre ist mit 35 Euro sogar eine noch niedrigere Grenze maßgeblich. Die Änderung erfolgte durch das sogenannte Wachstumschancengesetz.
Die richtige Dokumentation ist entscheidend
Weiterer wichtiger Punkt: Die Dokumentation der Geschenke ist für die Abzugsfähigkeit maßgeblich. Die Aufzeichnungen müssen einzeln und getrennt von übrigen Betriebsausgaben erfolgen, am besten in einem separaten Konto. Auch der Name des Empfängers ist grundsätzlich so zu dokumentieren, dass dieser aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg hervorgeht.
Gut zu wissen: Geschenke führen im Prinzip beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Das ist vom Schenker häufig nicht erwünscht. „Das Unternehmen darf in diesem Fall die auf das Präsent entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Dabei führt es dann pauschal 30 Prozent Einkommensteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und in der Regel Kirchensteuer ab“, so Brenneisen.
Pauschal versteuern
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Der Empfänger des Geschenks muss informiert werden, dass eine Pauschalsteuerversteuerung vorgenommen wurde.
Und wer Geschäftspartner im Ausland hat und seine Beziehungen mit einem Geschenk festigen möchte? „Der muss auch die Regeln im Empfängerland beachten: Hier können Finanzamt und Zoll ein Wörtchen mitreden“, erläutert Brenneisen.