Mit der geplanten Entlastungsprämie sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihren Beschäftigte bis zu 1.000 Euro steuerfrei auszahlen können, um einen Ausgleich zu gestiegenen Preisen zu schaffen. Erfahren Sie, wer von der Regelung profitieren kann, wie sie funktionieren wird und wo die IHK Verbesserungsbedarf sieht.

Inhalt

Geplante Entlastungsprämie - Überblick

Mit der geplanten Entlastungsprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig auf freiwilliger Basis bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Beschäftigten auszahlen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Belastungen der Mitarbeitenden durch gestiegene (Energie-)Preise abzumildern.

Voraussetzung ist, dass die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Zu diesem Zweck soll das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ um eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) ergänzt werden; vorgesehen ist die Einführung eines neuen § 3 Nr. 11d EStG.

Die Zahlung soll nach Verkündung des Gesetzes bis zum 30.06.2027 möglich sein.

Hinweis:
Die geplante Regelung knüpft an die frühere Inflationsausgleichsprämie (IAP) an, die nach Beginn des Ukrainekriegs eingeführt wurde. Im Zusammenhang mit der IAP konnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber freiwillig bis zu 3.000 Euro einmalig oder in mehreren Teilbeträgen steuer- und sozialabgabenfrei an Beschäftigte auszahlen. Die IAP musste ebenfalls zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und war in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen möglich.

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Entlastungsprämie: Nächste Schritte

Was ist zum Gesetzgebungsprozess bekannt?

Das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ soll um eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) ergänzt werden. Vorgesehen ist die Einführung eines neuen § 3 Nr. 11d EStG.

Der Bundestag entscheidet am 24.04.2026 über das Gesetz. Vgl. Pressemeldung des Deutschen Bundestags vom 22.04.2026.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die nächste ordentliche Sitzung der Länderkammer ist für den 8.05.2026 angesetzt.

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IHK-Stellungnahme

Die vorgesehene Entlastungsprämie wird Unternehmen – auch, wenn die Leistung freiwillig ist – zusätzlich belasten. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft werden damit derzeit gegenläufige Erwartungen aufgebaut: Einerseits wird mit der Senkung der Energiesteuer eine Entlastung bei den hohen Spritpreisen vorgenommen, andererseits werden mit der Ankündigung einer 1.000-Euro-Prämie für Beschäftigte Erwartungen bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geschürt, die bei den Unternehmen zukünftig höhere Kosten durch die Gewährung dieser Leistungen verursachen.

Kritisch anzumerken ist außerdem, dass die Maßnahme ausschließlich auf eine Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstellt. Die geplante Entlastungsprämie sollte so ausgestaltet werden, dass auch Unternehmerinnen und Unternehmer eine gleichwertige steuerliche Entlastung erhalten.

Weiterführende Informationen

Auf der Website der Bundesregierung sind erste FAQs zur geplanten Entlastungsprämie verfügbar.

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FAQ: Entlastungsprämie

Die geplante Entlastungsprämie soll es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern künftig ermöglichen bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei an Beschäftigte auszuzahlen. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Von der geplanten Entlastungsprämie sollen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Die Entscheidung, ob die Entlastungsprämie ausgezahlt werden soll, liegt bei der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. dem jeweiligen Arbeitgeber.

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung nicht von der Steuerbegünstigung profitieren.

Die Prämie soll nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.06.2027 ausbezahlt werden können.

Die geplante Entlastungsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen sind nicht möglich.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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