Unterstützung für Unternehmen: Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Unternehmen, die vom Teil-Lockdown im November und Dezember betroffen sind, erhalten Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Informieren Sie sich, ob Sie zu den Begünstigten gehören, wie Sie einen Antrag stellen können und was Sie an Unterstützung erwarten können.
Inhalt
- November- und Dezemberhilfe: Wichtige Hinweise zur Abwicklung
- Novemberhilfe in Zahlen
- Wer kann November- und Dezemberhilfe beantragen?
- Wie hoch ist die November- bzw. Dezemberhilfe?
- Antragstellung für Soloselbständige
- Antragstellung für Unternehmen
- FAQs November- und Dezemberhilfe
- November- bzw. Dezemberhilfe und EU-Beihilferecht
- Bayerische Oktoberhilfe: Unterstützung für besonders betroffene Unternehmen
Die Bundesprogramme November- und Dezemberhilfe
Wichtige Hinweise zur Abwicklung der November- und Dezemberhilfe!
Die IHK für München und Oberbayern übernimmt für die November- und Dezemberhilfe die Funktion der Bewilligungsstelle. Eine Einzelfallberatung und -klärung inhaltlicher Detailfragen zur Antragsberechtigung und zu technischen Problemstellungen erfolgt ausschließlich über die Hotlines des Bundes.
Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe ist aufgrund der Vollzugshinweise des Bundes sowohl eine Stichprobe als auch eine automatisierte Vorabprüfung der Anträge notwendig. Ist ein Antrag von einer dieser Maßnahmen betroffen, wird keine Abschlagszahlung ausbezahlt. Erst durch eine Bewilligung dieser Anträge ist eine Auszahlung möglich.
Die Bewilligung der Novemberhilfe ist seit dem 12.01.2021 möglich. Zur Bewilligung der Dezemberhilfe liegen den Bewilligungsstellen seitens des Bundes noch keine Informationen vor.
Ein Direktantrag durch Soloselbstständige auf November- und Dezemberhilfe kann bisher nur einmal gestellt werden. Für nachträgliche Änderungen können die Antragssteller über das digitale Antragssystem eine Änderungsmitteilung senden. Ein entsprechender Änderungsantrag zum Direktantrag der Novemberhilfe kann dann voraussichtlich ab Mitte Januar gestellt werden.
Die Novemberhilfe in Zahlen (Bayern)
Stand: 18.1.2021 | |
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Anzahl Direktanträge | 11.888 (Fördervolumen = 27,3 Mio.€) |
davon beschleunigte Auszahlungen | 10.016 (16,6 Mio.€ bereits ausbezahlt) |
Anzahl Anträge über prüfende Dritte | 38.555 (Fördervolumen = 830,7 Mio.€) |
davon erfolgte Abschlagszahlungen | 37.424 (280,9 Mio.€ bereits ausbezahlt) |
Wer kann November- und Dezemberhilfe beantragen?
Die Wirtschaftshilfe richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Teil-Lockdowns im November und Dezember betroffen sind.
- Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 und der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November und Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
- Unternehmen, die aufgrund des bundesweiten Lockdowns ab dem 16.12.2020 geschlossen wurden, sind für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gibt es als Förderung die Überbrückungshilfe III.
Erleichterter Zugang für Brauereigasthöfe
Gasthöfe, die einer Brauerei angeschlossen sind, hatten bisher nur schwer Zugang zur November- und Dezemberhilfe. Dies wurde nun geändert:
Der mit dem Verkauf von Fassbier erzielte Umsatz im Jahr 2019 wird nun der indirekten Betroffenheit zugerechnet. Grundlage ist, dass die Fässer für Veranstaltungen verkauft wurden, die inzwischen verboten sind. Deshalb sollte die 80-Prozent-Schwelle für die Antragsberechtigung leichter erreicht werden.
Wie hoch sind die November- und Dezemberhilfe?
Die Höhe der November- und der Dezemberhilfe beträgt jeweils 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November und Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
- Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November/ Dezember 2019.
- Alternative für Soloselbstständige:
- durchschnittlicher Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019
- Alternative für junge Unternehmen (Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben):
- Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung
Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, abhängig von beihilferechtlichen Vorgaben.
Was wird angerechnet?
- Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.
- Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
Antragsstellung für Soloselbstständige
Soloselbstständige haben die Möglichkeit den Antrag auf November- und Dezemberhilfe selbst zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Fördersumme je Monat 5.000 € nicht übersteigt und noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wurde. Ist die Fördersumme höher als 5.000 € je Monat oder bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt worden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden. Anträge können bereits gestellt werden. Die Antragsfristen für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe enden am 30. April 2021.
November- und Dezemberhilfe: Direktantrag für Soloselbständige, Fördervolumen unter 5.000 Euro
- Hier geht's zum Direktantrag!
- Sie sind sich nicht sicher, wie das mit dem Antrag auf November- oder Dezemberhilfe funktioniert? Ein Tutorial erläutert das Schritt für Schritt.
- Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem , hier auf "Benutzerkonto erklären" klicken). Dieses wird per Brief zugesandt, die Zustellung nimmt innerhalb Deutschlands etwa zwei bis drei Tage in Anspruch. Das Zertifikat sollte also frühzeitig beantragt werden.
- Die Finanzbehörden erläutern das Verfahren u. a. in einem Erklärvideo zur Registrierung: . Das Video heißt: Registrierung bei Mein Elster.
- Antragsteller sollten etwa zum Erhalt des ELSTER-Zertifikates ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) zur Hand haben. Ist vermerkt auf jedem Steuerbescheid oder Schreiben der Finanzbehörden.
Antrag November- und Dezemberhilfe für Soloselbständige, Fördervolumen über 5.000 Euro
Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Wer als Soloselbstständiger November- oder Dezemberhilfe beantragen will und mehr als 5.000€ Förderung beantragen will, muss die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt laufen lassen. Falls Sie bisher keinen Prüfenden Dritten beauftragt haben, finden Sie hier welche:
Sie haben Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe?
Bundeshotline Direktantrag Soloselbständige
Sie sind soloselbständig, haben bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchten mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro November- bzw. Dezemberhilfe beantragen?
- Wenden Sie sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Bundeshotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
November- und Dezemberhilfe: Auszahlung für Soloselbständige
Auszahlung bei Direktanträgen
Im Falle von Direktanträgen in Höhe von bis zu 5.000 Euro erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten November- bzw. Dezemberhilfe.
Auszahlung bei Anträgen über den prüfenden Dritten
Ab Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.
Ab Anfang Januar werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten Dezemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe ist aufgrund der Vollzugshinweise des Bundes sowohl eine Stichprobe als auch eine automatisierte Vorabprüfung der Anträge notwendig. Ist ein Antrag von einer dieser Maßnahmen betroffen, wird keine Abschlagszahlung ausbezahlt. Erst durch eine Bewilligung dieser Anträge ist eine Auszahlung möglich.
Die Bewilligung der Novemberhilfe ist seit dem 12.01.2021 möglich. Zum Zeitpunkt der Bewilligung für die Dezemberhilfe liegen den Bewilligungsstellen aktuell seitens des Bundes noch keine Informationen vor.
Antragsstellung für Unternehmen
Die Antragsstellung für Unternehmen kann ausschließlich über prüfende Dritte erfolgen. Die Antragsstellung ist aktuell möglich. Die Antragsfristen für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe enden am 30. April 2021.
Antragstellung November- und Dezemberhilfe für Unternehmen: Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Ein Unternehmen, das November- und Dezemberhilfe beantragen will, muss die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt laufen lassen. Falls Sie bisher keinen Prüfenden Dritten beauftragt haben, finden Sie hier welche:
Hotline November- und Dezemberhilfe für prüfende Dritte
Sie sind prüfender Dritter und haben Fragen zur Antragsstellung? Dann melden Sie sich bei folgender Hotline:
Bundeshotline für prüfende Dritte
Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und haben Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe und der November-/Dezemberhilfe?
Bundeshotline +49 30-52685087
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
November- und Dezemberhilfe: Wie funktioniert die Auszahlung?
- Abschlagszahlungen erfolgen direkt nach Beantragung:
- 50% der Förderhöhe, jedoch max. 50.000€
- Restbeträge: Bei der Novemberhilfe werden diese nach Antragsbearbeitung durch die Bewilligungsstelle seit 12. Januar 2021 ausbezahlt.
- Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Restbesträge bei der Dezemberhilfe liegt den Bewilligungsstellen aktuell noch keine Information seitens des Bundes vor.
- Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe ist aufgrund der Vollzugshinweise des Bundes sowohl eine Stichprobe als auch eine automatisierte Vorabprüfung der Anträge notwendig. Ist ein Antrag von einer dieser Maßnahmen betroffen, wird keine Abschlagszahlung ausbezahlt. Erst durch eine Bewilligung dieser Anträge ist eine Auszahlung möglich.
- Die Bewilligung der Novemberhilfe ist seit dem 12.01.2021 möglich. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Restbesträge bei der Dezemberhilfe liegt den Bewilligungsstellen aktuell noch keine Information seitens des Bundes vor.
FAQs November- und Dezemberhilfe
Gelten die Regeln auch für Soloselbstständige, wenn Minijobber beschäftigt werden?
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Anzahl der Beschäftigten muss unter eins liegen gem. folgender Staffelung:
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
Wie kann ein Unternehmen nachweisen, dass es direkt oder indirekt betroffen ist?
Direkt betroffene Unternehmen können dies nachweisen durch die
- im Gewerbeschein,
- im Handelsregister oder
- bei der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.
Indirekt betroffene Unternehmen und über Dritte betroffene Unternehmen können dies nachweisen durch
- Umsatzaufstellungen,
- betriebliche Auswertungen oder
- Jahresabschlüsse
- Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.
Was gilt bei Mischbetrieben?
Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn sich mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes in der Summe eindeutig zuordnen lassen zu
- wirtschaftlichen Tätigkeiten, die eindeutig vom Lockdown betroffen sind,
- Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen erzielt werden und Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind.
Bäckereien und Konditoreien mit Café können Umsätze aus Thekenverkauf außen vorlassen, d. h. sie können das Café zu 100% geltend machen.
Werden November- bzw. Dezemberhilfe und Grundsicherung verrechnet?
Leistungen der Grundsicherung sichern das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die November- oder Dezemberhilfe angerechnet.
Ist nur der Haupterwerb durch die November- bzw. Dezemberhilfe förderfähig?
51 % der Einkünfte 2019 müssen aus der gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.
November- bzw. Dezemberhilfe und EU-Behilferecht
Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe. Beihilfen bis 1 Million € werden auf die geänderte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie die De-minimis-Verordnung gestützt.
"Novemberhilfe Plus":
Beihilfen bis 4 Millionen € sollen zusätzlich auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren. Die Vorbereitungen zur Antragsstellung seitens des Bundes laufen gerade. Soweit Beihilfen über 4 Millionen € betroffen sind, wird der Bund das Programm bei der Europäischen Kommission notifizieren.
"Dezemberhilfe Plus":
Beihilfen bis 4 Millionen € sollen zusätzlich auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren. Die Vorbereitungen zur Antragsstellung seitens des Bundes laufen gerade. Soweit Beihilfen über 4 Millionen € betroffen sind, wird der Bund das Programm bei der Europäischen Kommission notifizieren.
Bayerische Oktober-Hilfe: Zusätzliche Unterstützung für besonders hart getroffene Unternehmen in Bayern
In einigen bayerischen Städten und Kreisen hat der Lockdown wegen hoher Inzidenzzahlen bereits Ende Oktober begonnen. Sie sollen zusätzliche Unterstützung durch Bayern erhalten. Es handelt sich um
Die Lockdown-Hilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns in den
nachfolgenden Kommunen gewährt:
- Berchtesgadener Land (seit 20.10.),
- Rottal-Inn (seit 27.10.),
- die Stadt Augsburg (seit 30.10.),
- und Rosenheim (30.10.).
Aufgrund der technischen Vorgaben ist die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.
Die Höhe der Oktoberhilfe wird auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt. Das kommt Hoteliers und Gaststätten zugute, weil auf diese Weise die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 Berücksichtigung finden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet:
Es werden grundsätzlich 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten
Umsatzes erstattet.
Zeitschiene:
- Anträge können voraussichtlich Anfang Februar 2021 gestellt werden.
- Die Auszahlung startet voraussichtlich Mitte Februar 2021.
Bayerische Überbrückungsfinanzierung
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