Unterstützung für Unternehmen: Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Unternehmen, die vom Teil-Lockdown im November und Dezember betroffen sind, erhalten Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Informieren Sie sich, ob Sie zu den Begünstigten gehören, wie Sie einen Antrag stellen können und was Sie an Unterstützung erwarten können.
Inhalt
- November- und Dezemberhilfe: Wichtige Hinweise zur Abwicklung
- Novemberhilfe in Zahlen
- Warnung vor betrügerischen E-Mails
- Wer kann November- und Dezemberhilfe beantragen?
- Wie hoch ist die November- bzw. Dezemberhilfe?
- Antragstellung für Soloselbständige
- Antragstellung für Unternehmen
- FAQs November- und Dezemberhilfe
- November- bzw. Dezemberhilfe und EU-Beihilferecht
- Bayerische Oktoberhilfe: Unterstützung für besonders betroffene Unternehmen
- November 2020 - Juni 2021: Corona-Hilfen im Überblick
Die Bundesprogramme November- und Dezemberhilfe
Wichtige Hinweise zur Abwicklung der November- und Dezemberhilfe!
Eine Einzelfallberatung und -klärung inhaltlicher Detailfragen zur Antragsberechtigung, Auslegungen der FAQs sowie technischen Problemstellungen erfolgt ausschließlich über die Hotlines des Bundes. Die IHK für München und Oberbayern übernimmt für die Überbrückungshilfe die Funktion der Bewilligungsstelle.
Änderungsanträge
Inzwischen ist das Stellen von Änderungsanträgen möglich.
Die Bewilligung der Novemberhilfe ist seit dem 12.01.2021 möglich. Die Bewilligung der Dezemberhilfe ist am 29. Januar angelaufen.
Novemberhilfe und Dezemberhilfe in Zahlen (Bayern)
Novemberhilfe | Dezemberhilfe | |
---|---|---|
Stand | 20. April 2021 | 20. April 2021 |
Anträge | 63.684 | 61.517 |
Gemehmigte Anträge | 61.136 / Erledigungsquote 96,0% | 56,248 / Erledigungsquote 91,4% |
Beantragtes Fördervolumen | 1.137,3 Mio. Euro | 1.266,4 Mio. Euro |
Genehmigte Zuschüsse | 1.029,4 Mio. Euro / Zuschussquote: 89,7% | 1.114,6 Mio. Euro / Zuschussquote: 88,0% |
Warnung vor betrügerischen E-Mails
Das Bayerische Landeskriminalamt warnt vor betrügerischen E-Mails mit angeblichen Antragsformularen auf Corona-Überbrückungshilfen. Die Absender dieser Phishing-Mails geben sich als Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland aus und versuchen, mit den gefälschten Formularen an die Daten von Unternehmen zu gelangen mit. Die Unternehmer sollen ihre Daten an die E-Mail DEUTSCHLAND@EC-Europa.de schicken. Dies ist jedoch keine Adresse der EU. Mit den erschlichenen Daten könnten die Täter dann Betrugstaten im Namen der geschädigten Unternehmen begehen.
Wer kann November- und Dezemberhilfe beantragen?
Die Wirtschaftshilfe richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Teil-Lockdowns im November und Dezember betroffen sind.
- Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 und der hierauf erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen oder durch wirtschaftliche Aktivitäten erzielen, die aufgrund der Schließungsverordnung (8. BaylfSMV bzw. 9.BaylfSMV) untersagt worden sind. .
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) oder durch wirtschaftliche Aktivitäten erzielen, die aufgrund der Schließungsverordnung (8. BaylfSMV bzw. 9.BaylfSMV) untersagt worden sind. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November und Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
- Unternehmen, die aufgrund des bundesweiten Lockdowns ab dem 16.12.2020 geschlossen wurden, sind für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gibt es als Förderung die Überbrückungshilfe III.
Erleichterter Zugang für Brauereien mit Gasthöfen
Jetzt bekommen auch Brauereigasthöfe Coronahilfen. Darauf haben sich die Bundesregierung und der Freistaat Bayern verständigt. Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte werde der Zugang zu den November- und Dezemberhilfen verbessert und vereinfacht.
Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und
Straußwirtschaften.
Mehr Infos zur Unterstützung von Brauereigaststätten finden Sie in den FAQs zur Novemberhilfe unter "Regelungen für Gastronomiebetriebe".
Wie hoch sind die November- und Dezemberhilfe?
Die Höhe der November- und der Dezemberhilfe beträgt jeweils 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November und Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.
- Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November/ Dezember 2019.
- Alternative für Soloselbstständige:
- durchschnittlicher Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019
- Alternative für junge Unternehmen (Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben):
- Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung
Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz, abhängig von beihilferechtlichen Vorgaben.
Was wird angerechnet?
- Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.
- Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
Antragsstellung für Soloselbstständige
Soloselbstständige haben die Möglichkeit den Antrag auf November- und Dezemberhilfe selbst zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Fördersumme je Monat 5.000 € nicht übersteigt und noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wurde. Ist die Fördersumme höher als 5.000 € je Monat oder bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt worden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden. Anträge können bereits gestellt werden. Die Antragsfristen für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe enden am 30. April 2021.
November- und Dezemberhilfe: Direktantrag für Soloselbständige, Fördervolumen unter 5.000 Euro
- Hier geht's zum Direktantrag!
- Sie sind sich nicht sicher, wie das mit dem Antrag auf November- oder Dezemberhilfe funktioniert? Ein Tutorial erläutert das Schritt für Schritt.
- Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem , hier auf "Benutzerkonto erklären" klicken). Dieses wird per Brief zugesandt, die Zustellung nimmt innerhalb Deutschlands etwa zwei bis drei Tage in Anspruch. Das Zertifikat sollte also frühzeitig beantragt werden.
- Die Finanzbehörden erläutern das Verfahren u. a. in einem Erklärvideo zur Registrierung: . Das Video heißt: Registrierung bei Mein Elster.
- Antragsteller sollten etwa zum Erhalt des ELSTER-Zertifikates ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) zur Hand haben. Ist vermerkt auf jedem Steuerbescheid oder Schreiben der Finanzbehörden.
Antrag November- und Dezemberhilfe für Soloselbständige, Fördervolumen über 5.000 Euro
Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Wer als Soloselbstständiger November- oder Dezemberhilfe beantragen will und mehr als 5.000€ Förderung beantragen will, muss die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt laufen lassen. Falls Sie bisher keinen Prüfenden Dritten beauftragt haben, finden Sie hier welche:
Sie haben Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe?
Bundeshotline Direktantrag Soloselbständige
Sie sind soloselbständig, haben bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchten mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro November- bzw. Dezemberhilfe beantragen?
- Wenden Sie sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Bundeshotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
November- und Dezemberhilfe: Auszahlung für Soloselbständige
Auszahlung bei Direktanträgen
Im Falle von Direktanträgen in Höhe von bis zu 5.000 Euro erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten November- bzw. Dezemberhilfe.
Auszahlung bei Anträgen über den prüfenden Dritten
Ab Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.
Ab Anfang Januar werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten Dezemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe ist aufgrund der Vollzugshinweise des Bundes sowohl eine Stichprobe als auch eine automatisierte Vorabprüfung der Anträge notwendig. Ist ein Antrag von einer dieser Maßnahmen betroffen, wird keine Abschlagszahlung ausbezahlt. Erst durch eine Bewilligung dieser Anträge ist eine Auszahlung möglich.
Die Bewilligung der Novemberhilfe ist seit dem 12.01.2021 möglich, seit dem 28.1.2021 ist die Bewilligung der Dezemberhilfe möglich. Die IHK arbeitet mit Hochdruck an der Bewilligung der Anträge.
Antragsstellung für Unternehmen
Die Antragsstellung für Unternehmen kann ausschließlich über prüfende Dritte erfolgen. Die Antragsstellung ist aktuell möglich. Die Antragsfristen für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe enden am 30. April 2021.
Antragstellung November- und Dezemberhilfe für Unternehmen: Wie finde ich einen prüfenden Dritten?
Ein Unternehmen, das November- und Dezemberhilfe beantragen will, muss die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt laufen lassen. Falls Sie bisher keinen Prüfenden Dritten beauftragt haben, finden Sie hier welche:
Hotline November- und Dezemberhilfe für prüfende Dritte
Sie sind prüfender Dritter und haben Fragen zur Antragsstellung? Dann melden Sie sich bei folgender Hotline:
Bundeshotline für prüfende Dritte
Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und haben Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe und der November-/Dezemberhilfe?
Bundeshotline +49 30-52685087
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
November- und Dezemberhilfe: Wie funktioniert die Auszahlung?
- Abschlagszahlungen erfolgen direkt nach Beantragung:
- 50% der Förderhöhe, jedoch max. 50.000€
- Das Verfahren zur Prüfung und vollständigen Bewilligung von Anträgen zur Novemberhilfe wurde am 12. Januar, dasjenige zur Dezemberhilfe am 28. Januar 2021 gestartet. Die IHK für München und Oberbayern bearbeitet mit Hochdruck die Anträge.
- Individuelle Sachstandanfragen und Einzelfallberatung kann die IHK leider nicht übernehmen.
FAQs November- und Dezemberhilfe
Gelten die Regeln auch für Soloselbstständige, wenn Minijobber beschäftigt werden?
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Anzahl der Beschäftigten muss unter eins liegen gem. folgender Staffelung:
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
Wie kann ein Unternehmen nachweisen, dass es direkt oder indirekt betroffen ist?
Direkt betroffene Unternehmen können dies nachweisen durch die
- im Gewerbeschein,
- im Handelsregister oder
- bei der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.
Indirekt betroffene Unternehmen und über Dritte betroffene Unternehmen können dies nachweisen durch
- Umsatzaufstellungen,
- betriebliche Auswertungen oder
- Jahresabschlüsse
- Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.
Was gilt bei Mischbetrieben?
Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn sich mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes in der Summe eindeutig zuordnen lassen zu
- wirtschaftlichen Tätigkeiten, die eindeutig vom Lockdown betroffen sind,
- Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen erzielt werden und Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind.
Bäckereien und Konditoreien mit Café können Umsätze aus Thekenverkauf außen vorlassen, d. h. sie können das Café zu 100% geltend machen.
Werden November- bzw. Dezemberhilfe und Grundsicherung verrechnet?
Leistungen der Grundsicherung sichern das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die November- oder Dezemberhilfe angerechnet.
Ist nur der Haupterwerb durch die November- bzw. Dezemberhilfe förderfähig?
51 % der Einkünfte 2019 müssen aus der gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.
November- bzw. Dezemberhilfe und EU-Behilferecht
Wahlrecht beim Beihilferahmen
Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf (über 1 Million Euro) können seit 27. Februar vom Wahlrecht bei den Beihilfen Gebrauch machen. Die Antragsstellungen für Anträge von über 1 Million laufen über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.dee .
Wahlmöglichkeiten beim Beihilferahmen:
- Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio Euro.
- Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzs. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
- Schadenausgleichsregelung (ohne Begrenzung). Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown. Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
Was ist zu tun?
Wer von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, sollte folgendes beachten:
- Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z.B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
- Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z.B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
- Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
- Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
Aktueller beihilferechtlicher Rahmen
Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe. Beihilfen bis 1 Million € werden auf die geänderte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie die De-minimis-Verordnung gestützt.
"Novemberhilfe Plus":
Beihilfen bis 4 Millionen € sollen zusätzlich auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren. Die Vorbereitungen zur Antragsstellung seitens des Bundes laufen gerade. Soweit Beihilfen über 4 Millionen € betroffen sind, wird der Bund das Programm bei der Europäischen Kommission notifizieren.
"Dezemberhilfe Plus":
Beihilfen bis 4 Millionen € sollen zusätzlich auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren. Die Vorbereitungen zur Antragsstellung seitens des Bundes laufen gerade. Soweit Beihilfen über 4 Millionen € betroffen sind, wird der Bund das Programm bei der Europäischen Kommission notifizieren.
Bayerische Oktober-Hilfe: Anträge können ab sofort gestellt werden
Die Anträge auf die bayerische Oktoberhilfe werden inzwischen begutachtet und auch die Zahlungen bewilligt. Die Anträge können Unternehmen aus besonders stark betroffenen bayerischen Städten und Kreisen stellen, die wegen hoher Inzidenzzahlen bereits seit Oktober im Lockdown sind. Hier geht es zu den FAQ des bayerischen Wirtschaftsministeriums.
Hier geht es zum Antragsportal
Die Oktober-Hilfe wird tageweise anteilig für die Dauer der regionalen Lockdowns gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden dabei angerechnet. Nachfolgend die Allgemeinverfügungen der beiden antragsberechtigten Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie der beiden Städte Augsburg und Rosenheim:
- Berchtesgadener Land: 20.10. bis 1.11.2020 (13 Tage)
- Hier finden Sie Allgemeinverfügung des Landratsamts Berchtesgaden zum Lockdown.
- Rottal-Inn: 27.10.bis 1.11.2020 (6 Tage)
- Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Landratsamts Rottal-Inn zum Lockdown.
- die Stadt Augsburg: 31.10. bis 1.11.2020 (2 Tage)
- Hier finden Sie die Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg zum Lockdown.
- Stadt Rosenheim: 31.10. bis 1.11.2020 (2 Tage).
- Hier finden Sie die Allgemeinverfügung der Stadt Rosenheim zum Lockdown.
Aufgrund der technischen Vorgaben ist die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.
Die Höhe der Oktoberhilfe wird auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt. Das kommt Hoteliers und Gaststätten zugute, weil auf diese Weise die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 Berücksichtigung finden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet:
Es werden grundsätzlich 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten
Umsatzes erstattet.
Zeitschiene:
- Anträge können seit 26. Februar 2021, 11 Uhr, gestellt werden.
- Die Auszahlung startet voraussichtlich im März 2021.
Mehr Informationen zur Oktoberhilfe im Bayerischen Ministerialblatt.
November 2020 - Juni 2021: Corona-Hilfen auf einen Blick
ZEITRAUM | November und Dezember 2020 | November und Dezember 2020 | Januar bis Juni 2021 | |
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ANLASS | BEI SCHLIESSUNG | BEI UMSATZEINBRUCH | BEI UMSATZEINBRUCH | |
WIE BETROFFEN? | direkt / indirekt betroffen durch Schließung seit 2. November 2020 | mindestens 30 % Umsatzeinbruch im November und /oder Dezember | von mindestens 30 % Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 | |
FÜR WEN? | Direkt und indirekt von der Schließung betroffene Unternehmen aller Größen und Branchen (Restaurants, Hotels, Bars, Theater, Messen, Caterer...) | Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen (Restaurants, Hotels, Einzelhandel....) | Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen (Restaurants, Hotels, Einzelhandel....) | |
WELCHE FÖRDERUNG | Novemberhilfe / Dezemberhilfe | oder | Überbrückungshilfe III | Überbrückungshilfe III |
MAX. HÖHE DER FÖRDERUNG | Bis zu 75 Prozent Erstattung des Umsatzes aus dem Vergleichsmonat 2019 | Fixkosten-Zuschuss (max. 1,5 Mio € im Monat) | Fixkosten-Zuschuss (max. 1,5 Mio € im Monat) |
Bayerische Überbrückungsfinanzierung
Stehen Sie vor der Situation, dass aufgrund der verzögerten Zuschussauszahlung eine kurzfristige Liquiditätshilfe erforderlich ist? Dann gehen Sie auf Ihre Hausbank zu.
Corona-Hilfen sind nicht pfändbar
Bitte beachten Sie: Corona-Hilfen sind nicht von der Bank pfändbar. Sollten Sie Probleme haben, weisen Sie der Bank dieses Informationsblatt vor.
Corona Wirtschaftshilfen Statistik vom 19. April 2021
Die IHK hat in den Programmen Überbrückungshilfe I bis III, Neustarthilfe, Oktober-, November und Dezemberhilfe inzwischen 200.000 Anträge bewilligt und 3,6 Mrd. Euro ausbezahlt.