Die elektronische Rechnung gewinnt nicht nur in Deutschland, sondern auch EU-weit immer mehr an Bedeutung. Wer sie als Unternehmen nutzt, profitiert von einigen Vorteilen. Dabei sind steuerliche Anforderungen zu beachten. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für inländische Unternehmen eine E-Rechnungspflicht für den Empfang von E-Rechnungen. Für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen bis 2026/2027; spätestens ab 2028 sind die neuen Vorgaben vollumfänglich einzuhalten.

Inhalt

Warnung:

Zunahme von Betrugsfällen mit manipulierten E-Rechnungen

Aktuell häufen sich Fälle, in denen digital versendete Rechnungen – besonders per E-Mail – abgefangen und manipuliert werden. Betrüger ersetzen unbemerkt die Bankverbindung, obwohl Absender und Inhalt korrekt erscheinen.

Was könnte das sein?

  • Z.B. die IBAN auf der Rechnung ist gefälscht – die Leistung aber echt.
  • Der Betrug fällt oft erst bei der Zahlungserinnerung auf.

So schützen Sie sich:

  • Verwenden Sie eine separate, sichere E-Mail-Adresse für Rechnungen (nicht info@).
  • Prüfen Sie Bankdaten bei Erstkontakten oder Änderungen manuell.
  • Klären Sie Unklarheiten telefonisch – über bekannte Nummern.
  • Nutzen Sie sichere Übertragungswege (z. B. Peppol, verschlüsselte Portale).

Im Verdachtsfall:

  • Zahlung sofort stoppen.
  • Bank und Polizei informieren.
  • IT-Systeme durch Fachleute prüfen lassen.

Mehr Hinweise und Tipps zum sicheren Umgang mit E-Rechnungen hat die IHK in einem Ratgeber zusammengestellt:

www.ihk-muenchen.de/de/Service/Digitalisierung/

Kontakt und weitere Informationen

Bei Verdacht auf manipulierte Rechnungen oder Cyberangriffe:

Einführung

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) gewinnt erheblich an Bedeutung im Geschäftsverkehr.

Es gelten wichtige steuerliche Neuerungen seit 1. Januar 2025: Alle Unternehmen sind im inländischen B2B-Bereich verpflichtet , elektronische Rechnungen nach neuen Vorgaben zu empfangen und zu verarbeiten.

Einen weiterführenden Vortrag zum Thema elektronische Rechnungen vom Selbstständigentag 2025 finden Sie hier.

Zudem soll die E-Rechnung künftig auch im grenzüberschreitenden B2B-Geschäft innerhalb der EU verpflichtend werden.

Diese Veränderungen haben weitreichende Auswirkungen auf viele Unternehmen und ihre Geschäftsprozesse.

Welche praktischen und steuerlichen Anforderungen sind zu beachten? Wie wirkt sich die Verpflichtung zur E-Rechnung konkret aus? Unser nachfolgender Beitrag gibt Ihnen einen Überblick.

Eine beispielhafte Marktübersicht zur E-Rechnung , die Ihnen einen Überblick über Softwareanbieter und Tools verschafft, finden Sie auf unserer Webseite.

Wie gehen Sie praktisch vor, wenn Sie die E-Rechnung in Ihrem Unternehmen einführen wollen? Unser praktischer Leitfaden "Schritt für Schritt zur E-Rechnung" unterstützt Sie dabei.

Viewer für E-Rechnungen in ELSTER verfügbar

e-rechnungstool von Elster

Screenshot Viewer von ELSTER

Seit 1. Januar 2025 ist jedes Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen zu empfangen. Die Finanzverwaltung hat ein Tool zur Verfügung gestellt, mit dem Unternehmen diese E-Rechnungen lesbar machen können. Dabei wird lediglich die Rechnung im xml-Format in das Tool hochgeladen. Wichtig: Um die Aufbewahrungsfristen einzuhalten, müssen Unternehmen die elektronischen Rechnungen im xml-Format speichern. Es reicht nicht, die lesbar gemachten Dateien (pdf-Format) abzulegen.

Hier kommen Sie zum E-Rechnungstool von ELSTER.

Die wiederholten Hinweise und Anregungen der IHK für München und Oberbayern sowie der gesamten IHK-Organisation haben wesentlich zur Entwicklung dieser Lösung beigetragen.

IHK-Talk: Die E-Rechnung – Chancen nutzen, Herausforderungen meistern

Erfahren Sie im IHK-Talk mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, welche Chancen zur Optimierung der Geschäftsprozesse die Neuerung bietet; auch wenn viele Unternehmen die Umstellung als Herausforderung empfinden. Was ist aus Sicht der Finanzverwaltung bei der Umsetzung der Neuregelungen zu beachten? Wie können Sie Ihr Unternehmen optimal vorbereiten und von den Chancen der Digitalisierung profitieren?

Darüber unterhält sich Martin Clemens, IHK München, mit Thilo Scheidt vom Bayerischen Finanzministerium. (Dauer des Videos: 17 Minuten):

Was ist eigentlich eine E-Rechnung?‎

Im allgemeinen Sprachgebrauch, technisch und auch je nach Rechtsgebiet bestand früher vielfach ein unterschiedliches Verständnis davon, was eine E-Rechnung ist.

Seit 1. Januar 2025 gilt für steuerliche Zwecke - abweichend von früheren Regeln - eine neue Definition der elektronischen Rechnung für den Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen (Neuregelung durch Wachstumschancengesetz im März 2024). Hiernach ist eine E-Rechnung nur dann gegeben, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG neuer Fassung). Eine ausschließlich bildhafte Darstellung der Rechnung (z.B. als PDF) entspricht nach der nun geltenden Neuregelung nicht mehr den Anforderungen an eine elektronische Rechnung.

Altes Recht: Bis 31. Dezember 2024 war für steuerliche Zwecke der Begriff „elektronische Rechnung“ weiter gefasst. Elektronische Rechnungen in Sinne des Umsatzsteuerrechts waren hiernach solche Rechnungen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wurden (dies konnte auch eine ausschließlich bildhafte Darstellung wie beispielsweise ein PDF sein).

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Praktische Erwägungen zur E-Rechnung

Im Geschäftsverkehr – egal ob bei Dienstleistungen oder Lieferungen – kommt einer Rechnung besondere Bedeutung zu. Für alle Unternehmen ist die Ausstellung einer Rechnung grundsätzlich unverzichtbar. Sie dient der Sicherung und der Dokumentation steuerlicher und zivilrechtlicher Ansprüche, sowohl B2B, aber auch B2C und B2G.

Wenn Unternehmen ihre betrieblichen Prozesse weitgehend digitalisieren und (in Teilen) automatisieren, können sie hohe Sparpotenziale mobilisieren. Die Nutzung von E-Rechnungen eröffnet hier erhebliche Möglichkeiten für effizientere Strukturen. Wesentlich ist dabei die Nutzung von strukturierten Datensätzen.

Praktische Vorteile können vor allem sein:

  • medienbruchfreie Verarbeitung (fehleranfällige manuelle Eingaben werden überflüssig),
  • kürzere Durchlaufzeiten,
  • weniger Papierverbrauch,
  • Wegfall von Portokosten und Transportwegen.

In Abhängigkeit vom Grad der Automatisierung in den Betrieben können E-Rechnungen elektronisch eingelesen zugeordnet, geprüft, verbucht und zur Zahlung angewiesen werden.

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Elektronische Rechnung und traditionelle Rechnung

elektronische Rechnung - analoge Rechnung

Überblick: Anwendungsregeln (Versand) der E-Rechnung für B2B-Geschäfte in Deutschland

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.
2025 2026 2027 2028

E-Rechnung (EN 16931), z.B. ZUGFeRD (ab Version 2.0.1)***, XRechnung

ja

ja

ja

ja

Papier-Rechnung, Unternehmen mit Vorjahresumsatz größer 800.000 Euro

ja

ja

nein

nein

Papier-Rechnung, Unternehmen mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro

ja

ja

ja

nein

Rechnung elektronisch als PDF, JPG etc.*, Unternehmen mit Vorjahresumsatz größer 800.000 Euro

ja

ja

nein

nein

Rechnung elektronisch als PDF, JPG etc.*, Unternehmen mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro

ja

ja

ja

nein

Rechnung im EDI-Format*

ja

ja

ja

ggf. ja**

Beachte: Dauerhafte Ausnahmeregelung (Versand) für Kleinunternehmer ****

* Zustimmung des Empfängers erforderlich. ** Das elektronische Rechnungsformat kann zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart werden, sofern es alle umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Angaben in ein EU-konformes oder interoperables Format überführt (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG n.F.). Erfüllt das Format diese Bedingungen, dürfen etablierte Formate wie z.B. EDIFACT auch nach den Übergangsfristen weiter genutzt werden. ***Ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. ****Für Leistungen, die von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern erbracht werden, braucht eine E-Rechnung nicht erstellt zu werden (vgl. § 34a UStDV). Die seit 1.1.2025 bestehende Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt aber auch für Kleinunternehmer.

Einführung einer elektronischen Rechnungsverpflichtung seit 1.1.2025

Überblick:

Auf EU-Ebene ist ein Maßnahmenpaket vorgesehen ("VAT in the Digital Age" - ViDA), das unter anderem zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug für grenzüberschreitende Transaktionen die Einführung einer verpflichtenden E-Rechnung in Verbindung mit einem Meldesystem enthält (weitere Einzelheiten: hier).

Im Vorgriff auf die geplanten ViDA-Maßnahmen hat Deutschland die Implementierung eines eigenen E-Rechnungssystems für inländische B2B-Umsätze vorangetrieben:

  • Es wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2025 die verpflichtende Verwendung von E-Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eingeführt.
  • Zu einem späteren Zeitpunkt soll dann ein Meldesystem hinzugefügt werden.

Was hat sich geändert?

Wesentliche Kernpunkte der Neuregelungen sind:

  • Eine Pflicht zur Verwendung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) im inländischen B2B-Bereich.
  • Eine neue Definition der E-Rechnung: Nun ist eine E-Rechnung nur dann gegeben, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG neuer Fassung).
  • Dabei muss das strukturierte elektronische Format entweder der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931, RL 2014/55/EU), oder
  • das strukturierte elektronische Format kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden; dabei ist allerdings Voraussetzung, dass sich aus dem genutzten Format die laut Umsatzsteuergesetz notwendigen Angaben in ein Format extrahieren lassen, das der genannten EU-Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG neuer Fassung). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch die Weiternutzung bereits etablierter elektronischer Rechnungsformate (z.B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) über die weiter unten beschriebenen Übergangsfristen hinaus zulässig.
  • Die neuen Vorgaben werden beispielsweise erfüllt von der XRechnung oder dem hybriden ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL.).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue Definition der E-Rechnung erfüllen (z.B. PDF, JPEG-Datei), wurden nunmehr unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. Eine bloße PDF-Rechnung gilt hiernach seit 1. Januar 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
  • Es sind verschiedene zeitlich gestaffelte Anwendungsregeln für die Rechnungsausstellung zu beachten.
  • Der Empfang ist schon seit dem 1. Januar 2025 verpflichtend.

Für wen gelten die Neuerungen?

Die Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B). Dabei müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland (oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete) ansässig sein. Die Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte. Liegt kein Sitz vor, reicht auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.

Die genannten Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird.

Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen (Einzelheiten vgl. § 34a UStDV). Die seit 1. Januar 2025 bestehende Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt aber auch für Kleinunternehmer.

Ab wann gilt die Pflicht zur E-Rechnung?

Die grundlegende Verpflichtung zur Nutzung gilt seit dem 1. Januar 2025. Aufgrund der erwarteten Herausforderungen für Unternehmen sind jedoch Übergangsregelungen für den Zeitraum von 2025 bis einschließlich 2027 für die Ausstellung von Rechnungen vorgesehen.

Beachte: Es ist zwischen der Ausstellung und der Entgegennahme von Rechnungen zu unterscheiden.

Übergangsfristen für die Ausstellung von Rechnungen:

  • Bis Ende des Jahres 2026 ist es erlaubt, statt E-Rechnungen weiterhin Papierrechnungen für B2B-Umsätze auszustellen. Ebenso ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen gestattet, auch wenn sie nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. PDF-Dateien); allerdings ist dann nach wie vor die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
  • Für Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz bis zu 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist für die Ausstellung von Rechnungen in Papierform oder in einem sonstigen elektronischen Format (z.B. PDF-Dateien) um ein weiteres Jahr, das heißt bis Ende 2027. Hierdurch sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden.
  • Ebenfalls bis Ende 2027 ist es gestattet, statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format auszustellen, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch übermittelt wird (nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98, sogenanntes EDI-Verfahren). Dies erfordert die Zustimmung des Empfängers.

Ab dem Jahr 2028 müssen die neuen Anforderungen bezüglich E-Rechnungen und deren Übermittlung zwingend eingehalten werden.

Die Verwendung von bestimmten etablierten Verfahren wie z.B. EDI ist über die genannten Übergangsfristen hinaus nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG neuer Fassung erfüllt werden.

Wichtig: Für die Entgegennahme von Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist. Alle inländischen Unternehmen müssen bereits seit dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. In diesen Fällen ist keine Zustimmung des Rechnungsempfängers mehr erforderlich, es sei denn, die elektronische Rechnung entspricht nicht den neuen Vorgaben oder es besteht keine E-Rechnungspflicht (z. B. bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) ist nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich.

Die IHK-Organisation und andere Verbände setzen sich für eine praxisnahe und effektive Umsetzung der Neuerungen ein.

Was müssen Rechnungsempfänger beachten?

Seit 1.1.2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen selbst auch schon E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben ausstellt (oder noch die oben genannten Übergangsregelungen für die Ausstellung von Rechnungen nutzt).

Abweichend von der früheren Rechtslage knüpft die elektronische Rechnungsstellung nicht an die Zustimmung des Rechnungsempfängers an. Die Zustimmung ist nur noch notwendig, wenn die E-Rechnung nicht den neuen Vorgaben entspricht oder wenn keine E-Rechnungspflicht besteht (Kleinbetragsrechnung, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze).

Im B2C-Bereich ist – wie auch bisher – für eine elektronische Rechnungsstellung die Zustimmung des Endkunden erforderlich.

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt nur einige wenige Ausnahmefälle: Für Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis 250 Euro) und Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, besteht keine E-Rechnungspflicht. Das heißt, dass in diesen Fällen auch weiterhin die Nutzung einer "sonstigen Rechnung" (z.B. Papierrechnung, reine PDF-Rechnung) zulässig ist. Ebenso ist der Unternehmer nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind nicht zur Erstellung von E-Rechnungen verpflichtet (Einzelheiten vgl. § 34a UStDV). Die seit 1. Januar 2025 bestehende Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt aber auch für Kleinunternehmer.

E-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung

Rechnungen an die öffentliche Verwaltung unterliegen nicht den umsatzsteuerlichen Regeln zur verpflichtenden ERechnung, wenn die Verwaltung nicht als Unternehmen handelt. Seit 27. November 2020 besteht jedoch für Lieferanten und Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern nach bestimmten Vorgaben. Diese Regeln gilt es neben den neuen umsatzsteuerlichen Pflichten zu beachten. Weitere Informationen zur ERechnung in der Bundesverwaltung finden Sie unter www.e-rechnung-bund.de.

Für öffentliche Auftraggeber auf Ebene der Bundesländer (z.B. Landesbehörden, Kommunen) sind Abweichungen von den Regeln im Bund oder auch im Vergleich zu den Regeln in anderen Bundesländern möglich.

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BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische Unternehmer seit dem 1. Januar 2025

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals detaillierte Vorgaben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung veröffentlicht. Das ergänzende BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 enthält hierzu Präzisierungen, Änderungen und Anpassungen. Wesentliche Inhalte (Auswahl):

Neufassung durch Wachstumschancengesetz

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde die obligatorische Verwendung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Umsätze) eingeführt (vgl. Rn. 1).

Ausnahmen

Rechnungen für steuerfreie Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen (vgl. Rn. 1, 22, 23).

Ergänzt 2025: Rechnungen von Kleinunternehmern können immer entweder als Rechnung in Papierform oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden. Die Zustimmung bedarf keiner gesonderten Form. Es muss lediglich Einvernehmen über das Format bestehen. Die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ist unter den übrigen Voraussetzungen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich.

Bezug zum Meldesystem

Eng verbunden mit der Einführung der E-Rechnung ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich vorgesehene Einführung eines Meldesystems (Rn. 1). Die E-Rechnung bildet die technische Grundlage für das künftige nationale Meldesystem zur Umsatzsteuer (Rn. 41).

Anpassung steuerlicher Vorschriften

Die bisherigen steuerlichen Regeln werden an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst, wobei die Bedeutung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unverändert bleibt (Rn. 2).

Übergangsphase

Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen begleiteten Einführungsphase – den Transformationsprozess in angemessenem Umfang (Rn. 2, 62 ff.).

Rechtslage bis 31. Dezember 2024

Bis Ende 2024 konnten neben Papierrechnungen auch elektronische Rechnungen (z. B. PDF, E-Mail) mit Zustimmung des Empfängers ausgestellt werden (Rn. 3). Diese Formate sind jedoch ab 2025 bei inländischen B2B-Umsätzen nur noch im Rahmen der Übergangszeiträume zulässig (Rn. 3, 62–65).

Rechnungsarten seit dem 1. Januar 2025

Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss entweder der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder ein zwischen den Vertragsparteien vereinbartes Format sein, das eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Daten erlaubt (Rn. 4).

Wie bisher muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Bei Übermittlung mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder zulässigem EDI-Verfahren gelten sie als sichergestellt (Rn. 5, 33).

Alternativ genügt ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (Rn. 5).

„Lesbarkeit“ bedeutet, dass der strukturierte Datensatz maschinell auswertbar sein muss.

Die zusätzliche Übermittlung eines menschenlesbaren Dokuments (z. B. PDF) ist nicht erforderlich, aber optional (Rn. 6).

Ergänzt 2025: Rn. 6a/6b definieren und unterscheiden zwischen „Formatfehler“, „Geschäftsregelfehler“ und „Inhaltsfehler“. Formatfehler können dazu führen, dass die Rechnung nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung gilt. Bei Verstoß gegen umsatzsteuerliche Pflichtangaben liegt eine nicht ordnungsgemäße E-Rechnung vor (Einzelheiten vgl. Rn. 35a).

Sonstige Rechnungen: Hierunter fallen Papierrechnungen und nicht-strukturierte elektronische Formate (z. B. PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien, reine E-Mails) (Rn. 7).

Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen

Unternehmer sind verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn der Umsatz steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird (Rn. 8).

Die Pflicht gilt auch für Leistungen an unternehmerisch tätige juristische Personen für deren nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (Rn. 9).

Nach neuem Recht ist zwischen der Verpflichtung zur E-Rechnung und der Möglichkeit einer sonstigen Rechnung zu unterscheiden (Rn. 10).

Die Sechs-Monats-Frist zur Rechnungsausstellung bleibt unverändert (Rn. 11).

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist regelmäßig eine E-Rechnung auszustellen; die Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich, dieser muss aber technisch zum Empfang befähigt sein (Rn. 12 – 14).

Der Rechnungsaussteller kann sich auf die Angaben des Leistungsempfängers (z. B. USt-IdNr. oder W-IdNr.) verlassen, sofern keine gegenteiligen Informationen vorliegen (Rn. 15).

Zulässige Rechnungsformate

E-Rechnungen können sowohl in rein strukturierten als auch in hybriden Formaten erstellt werden (Rn. 24 ff.).

Welches zulässige Format gewählt wird, ist zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren (Rn. 27).

Zulässige nationale Formate: XRechnung sowie ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ausgenommen Profile MINIMUM und BASIC-WL).

Zulässige europäische Formate: z. B. Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS Billing (Rn. 26).

Rein strukturierte Formate: müssen der Norm EN 16931 entsprechen (Rn. 28–29).

Hybride Formate: bestehen aus XML- und PDF-Teil; XML hat Vorrang (Rn. 30–31).

Enthält der Bildteil abweichende Angaben, liegt ggf. eine zusätzliche Rechnung nach § 14c UStG vor (Rn. 32).

Andere Formate: zwischen den Parteien vereinbar, sofern vollständige und korrekte Datenextraktion gewährleistet ist. Dann bleibt die Weiternutzung von EDI-Verfahren zulässig (Rn. 33–34).

Anhänge (Einzelheiten vgl. Rn. 35): Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein; ein bloßer Verweis auf eine unstrukturierte Anlage reicht nicht. Die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben zur Leistungsbeschreibung müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen und die Kontrollfunktion der Rechnung gewährleisten können. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z. B. Aufschlüsselung von Stundennachweisen als PDF). Ein enthaltener Link auf ein externes Ziel erfüllt die notwendigen Voraussetzungen nicht.

Neu Rn. 35a: Einsatz von Validierungstools zulässig; Validierungsbericht kann als Nachweis der Sorgfalt aufbewahrt werden.

Übermittlung und Empfang

Übermittlung per E-Mail, Schnittstelle, Portal oder zentralem Speicherort (Rn. 36–39).

Externe Dienstleister sind zulässig (Rn. 37).

Mehrfache Übersendung ist zulässig, wenn identisch (Rn. 39).

Seit dem 1. Januar 2025 besteht die Empfangspflicht (Rn. 40, 62).

Ein E-Mail-Postfach genügt noch (vgl. Rn. 40).

Die technischen Übertragungswege werden im Rahmen der Konzeption eines nationalen Meldesystems neu zu definieren sein (vgl. Rn. 41).

Verträge und Dauerrechnungen

Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung gelten (vgl. Rn. 44–46).

Bei Dauerschuldverhältnissen genügt eine einmalige E-Rechnung für den ersten Zeitraum. Gilt nur, solange sich Pflichtangaben nicht ändern; Änderungen (z. B. Mieterhöhung) erfordern eine neue/berichtigte E-Rechnung (vgl. Rn. 45). Bei Dauerrechnungen, die als sonstige Rechnungen vor dem 1. Januar 2027 erteilt werden, ist keine zusätzliche E-Rechnung notwendig, solange Rechnungsangaben sich nicht ändern (vgl. Rn. 46).

End- oder Restrechnungen nach Vorauszahlungen: Bis 31. Dezember 2027 werden Anhanglösungen nicht beanstandet (vgl. Rn. 47–48).

Berichtigung und Änderung der Bemessungsgrundlage

E-Rechnungen können berichtigt werden (Rn. 49).

Rn. 51a/b neu: Unterscheidung zwischen Änderung der Bemessungsgrundlage und Leistungsänderung – bei Leistungsänderung ist eine neue oder berichtigte E-Rechnung erforderlich.

Vorsteuerabzug

Wenn E-Rechnungspflicht besteht, berechtigt nur eine ordnungsgemäße E-Rechnung zum Vorsteuerabzug (Rn. 55 ff.).

Wird stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, ist kein Vorsteuerabzug möglich; Berichtigung durch E-Rechnung notwendig (Rn. 57).

Während des Übergangszeitraums wird der Vorsteuerabzug bei offensichtlich gutgläubiger Annahme nicht beanstandet (Einzelheiten vgl. Rn. 59).

Aufbewahrung

Doppel von Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen ist zumindest der strukturierte Teil unverändert im Ursprungsformat aufzubewahren. Für Umsatzsteuerzwecke zulässig auch außerhalb GoBD-konformer Systeme, sofern Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit nachweislich gewährleistet sind (Einzelheiten vgl. Rn. 60/61 n.F.).

Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG)

Bis 31. Dezember 2026: Rechnungen dürfen weiterhin als sonstige Rechnungen (Papier oder nicht-strukturierte Formate) ausgestellt werden (Rn. 63).

Bis 31. Dezember 2027: Unternehmen mit Gesamtumsatz bis 800 000 € im Vorjahr dürfen ebenfalls sonstige Rechnungen verwenden (Rn. 64).

EDI-Verfahren können bis Ende 2027 weiter genutzt werden (Rn. 65).

Empfangspflicht gilt ohne Übergangsfrist ab 1. Januar 2025.

E-Rechnungspflichten in Europa: Länderübersicht und Fristen

Ein neues Portal der EU verschafft einen Überblick über die nationalen Rechtsvorschriften zur E-Rechnung in B2G- und auch B2B-Situationen und zu den geltenden technischen Standards.

Informieren Sie sich über die gesetzlichen Anforderungen und Fristen zur Einführung der E-Rechnung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Die Länder-Factsheets geben detaillierte Einblicke in:

  • den politischen Rahmen und nationale Vorgaben
  • E-Invoicing-Plattformen (falls vorhanden),
  • Ansätze für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen,
  • die Überwachung der Implementierung der E-Rechnungsvorschriften,
  • die Nutzung der Core Invoice Usage Specifications (CIUS),
  • Anforderungen an die digitale Berichterstattung, z. B. die Übermittlung von Transaktionsdaten durch Mehrwertsteuerpflichtige.

Diese Factsheets werden laut EU regelmäßig aktualisiert, um den Zugang zu aktuellen und genauen Informationen zu gewährleisten.

Die E-Rechnung im Steuerrecht (alte Rechtslage bis 31.12.2024)

Neben Papierrechnungen konnte nach früherem Recht mit Zustimmung des Empfängers eine elektronische Rechnung ausgestellt werden. Für bis zum 31.12.2024 ausgeführte Umsätze galt als elektronische Rechnung

  • eine ‎Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt ‎und empfangen war, also beispielsweise ein PDF-Dokument oder eine E-Mail,
  • mit Rechnungspflichtangaben (vgl. § 14 Abs. 1 S. 8 UStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung).

Diese Formate von elektronischen Rechnungen sind nach dem seit 1.1.2025 geltenden neuen Recht bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen regelmäßig nur noch für bestimmte Übergangszeiträume zulässig.

Rechnungen waren nach früherer Rechtslage auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch zu übermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung). Die Zustimmung konnte z.B. in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. Sie konnte auch nachträglich erklärt werden. Es genügte aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizierten und damit stillschweigend billigten.

Wichtiger Hinweis: Es gilt – abweichend von den bis 31.12.2024 geltenden Regeln – seit 1.1.2025 eine neue Definition der E-Rechnung .

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Weitere wichtige steuerliche Aspekte einer E-Rechnung (Auswahl)

Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit

Rechnungen müssen ‎(1)‎ die Echtheit der Herkunft der Rechnung,‎ ‎(2)‎ die Unversehrtheit des Inhalts und (3)‎ ihre Lesbarkeit gewährleisten (vgl. § 14 Abs. 3, Sätze 1-5 UStG in der Fassung ab 2025, § 14 Abs. 1 S. 2 UStG in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung). Dies gilt sowohl für papierhafte als auch für elektronische Rechnungen.

  • Echtheit der Herkunft: Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist.
  • Unversehrtheit des Inhalts: Die Unversehrtheit des ‎Inhalts umfasst den Nachweis, dass ‎die nach den §§ 14 und 14a UStG erforderlichen ‎Rechnungsangaben nicht geändert wurden. ‎
  • Lesbarkeit: Bei der „Lesbarkeit“ von Rechnungen nach der seit 1.1.2025 geltenden neuen Rechtslage ist zu beachten, dass sie maschinelle Lesbarkeit bedeutet, das heißt, dass die XML-Datei maschinell auswertbar sein muss. Die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments ist nicht erforderlich. Denn die maschinelle Auswertbarkeit einer standardisierten Datei hat zur Folge, dass diese durch ein Visualisierungstool menschenlesbar angezeigt werden kann. Die Lesbarkeit muss während des gesamten Aufbewahrungszeitraums für steuerlich relevante Rechnungen gewährleistet werden. Beachte: Nach der alten Rechtslage (bis 31.12.2024) gilt eine Rechnung als lesbar, wenn ‎sie für das menschliche Auge lesbar ist.

Beachte: Seit 1.1.2025 gilt – abweichend von den früheren Regeln – eine neue Definition der E-Rechnung .

Steuerliche Pflichtangaben bei elektronischen Rechnungen

Jede geschäftliche Rechnung ist ein wichtiges Dokument, das Geschäftskunden ebenso für ihre Umsatzsteuererklärung benötigen wie der Lieferant selbst. Als Beleg für den Vorsteuerabzug des Kunden müssen Rechnungen von Unternehmen bestimmte Angaben enthalten, um den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen.

Fehlen wichtige Inhalte, kann das für den Rechnungsempfänger zuständige Finanzamt die Rechnung für Umsatzsteuerzwecke unter Umständen nicht anerkennen. Für Kunden ist das ärgerlich, weil sie dadurch die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer ansetzen können. Entsprechend muss der ‎Rechnungsempfänger sicherstellen, dass das empfangene ‎elektronische Rechnungsdokument den Anforderungen des ‎Umsatzsteuerrechts entspricht und er dieses ‎Rechnungsdokument nach den allgemeinen Vorschriften ‎aufbewahrt, da er die Feststellungslast ‎für den Vorsteuerabzug hat.‎

Umsatzsteuerrechtlich gelten für elektronische Rechnungen die gleichen Pflichtangaben wie für Papierrechnungen. Notwendige Inhalte betreffen beispielsweise die vollständigen Namen und Anschriften des Lieferanten und des Leistungsempfängers, die fortlaufende Rechnungsnummer sowie weitere Angaben. Für Kleinbetragsrechnungen sowie für andere spezielle Fälle sind Sonderregelungen zu beachten. Weiterführende Informationen zu den notwendigen Rechnungsangaben finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis: Seit 1.1.2025 gilt – abweichend von den früheren Regeln – eine neue Definition der E-Rechnung .

Elektronische Archivierung

Erhöhte Aufmerksamkeit gilt der Archivierung der ‎elektronischen Unterlagen. Dies ist aber keine Neuheit ‎der elektronischen Rechnung, sondern gilt für alle elektronischen Archive, welche steuerlich relevante Daten ‎und Dokumente aufbewahren.‎ Nach § 14b ‎UStG sind alle Rechnungen, die ein Unternehmer erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Na‎men und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, acht Jahre aufzubewahren (Herabsetzung der Aufbewahrungsfrist bestimmter Buchungsbelege, u.a. Rechnungen, von 10 auf 8 Jahre durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV seit 1.1.2025).

Dieser Aufbewahrungszeitraum gilt sowohl für elektronische als auch für Papierrechnungen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Rechnungen ‎müssen für den gesamten Zeitraum die umsatzsteuerlichen Anforderungen ‎(insbesondere Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit) erfüllen. Neben den zu beachtenden Vorschriften des ‎Umsatzsteuergesetzes und der ‎Abgabenordnung (§§ 146, 147, 200 AO) ‎sollten Steuerpflichtigen auch die von der Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) im Blick haben.

Der Originalzustand ‎der übermittelten Daten muss ‎erkennbar und überprüfbar sein. Nachträgliche ‎Änderungen der archivierten Dokumente müssen ‎ausgeschlossen sein. Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung und zum ‎Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich. Zu ‎beachten ist aber, dass der Originalzustand erhalten ‎bleibt. Zugleich muss nach den GoBD die formelle und ‎sachliche Richtigkeit prüfbar sein.

Während der Aufbewahrungsdauer muss die Lesbarkeit der Rechnung sichergestellt werden. Demzufolge sind die notwendigen Programme vorzuhalten. Die Rechnungen sind im gleichen Format, in dem sie übermittelt wurden, zu archivieren. Dabei müssen Rechnungen vor allem so aufbewahrt werden, dass nachträglich keine Änderungen vorgenommen werden können bzw. Änderungen jederzeit nachvollziehbar sind. Hierfür sind die Verwaltungsvorschriften zu beachten (GoBD).

ACHTUNG: Elektronische Rechnungen dürfen nicht ausschließlich ausgedruckt archiviert werden. Eine Speicherung in einen einfachen Dateiordner, auf einer Festplatte oder in einem E-Mail-Ordner wird von der Finanzverwaltung ebenfalls regelmäßig nicht anerkannt.

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Zusammenfassung

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) gewinnt im Geschäftsverkehr zunehmend an Bedeutung. Die Nutzung von E-Rechnungen ermöglicht medienbruchfreie Verarbeitung, verkürzte Durchlaufzeiten, weniger Papierverbrauch und geringere Kosten. Wesentlich hierbei ist die Nutzung von strukturierten Datensätzen.

Bei elektronischen – wie auch papierbasierten – Rechnungen sind die steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Dies betrifft insbesondere die zu beachtenden Anforderungen an die Rechnung sowie die Regeln zur notwendigen Aufbewahrung.

Zu beachten sind wichtige aktuelle Entwicklungen: Bereits seit 1. Januar 2025 gilt eine neue Definition der E-Rechnung, verbunden mit der Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze.

Zudem ist künftig innerhalb der EU für grenzüberschreitende Transaktionen eine verpflichtende Nutzung der E-Rechnung in Verbindung mit einem Meldesystem vorgesehen.

Unternehmen, die sich bisher noch nicht mit Fragestellungen rund um die E-Rechnung befasst haben, sollten dies umgehend tun.

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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Praktischer Leitfaden: Schritt für Schritt zur E-Rechnung

Füße eines Läufers auf einem Laufband

Füße eines Läufers auf einem Laufband

© Magda Ehlers by pexels

Seit 1. Januar 2025 besteht eine Empfangspflicht für E-Rechnungen (Inland B2B). Wie gehen Sie als Unternehmen vor, um Ihre Rechnungsstellung zu digitalisieren? Hier finden Sie wichtige praktische Schritte. Nur durch eine umfassende Strategie können die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung voll ausgeschöpft werden.

Marktübersicht: Anbieter und Lösungen für E-Rechnung und Buchhaltung

Frau mit ihrem Team im Unternehmen

Frau mit ihrem Team im Unternehmen

© Fauxels by pexels

Um den Umstellungsprozess auf die E-Rechnung zu erleichtern, haben wir beispielhaft eine - nicht abschließende - Übersicht von Software-Anbietern zusammengestellt, die Lösungen für die Erstellung und Verwaltung elektronischer Rechnungen sowie für die Buchhaltung bereitstellen.


BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Studium eines Geschäftsbriefs

Studium eines Geschäftsbriefs

© Mikhail Nilov by pexels

Am 15. Oktober 2024 wurde das BMF-Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung veröffentlicht. Es konkretisiert, welche Anforderungen auf die Unternehmen zukommen.

Das ergänzende BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 enthält hierzu Präzisierungen, Änderungen und Anpassungen.

FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung

Frau am PC

Frau am PC

© Olly by pexels

Am 19. November 2024 hat das Bundesfinanzministerium seine FAQ zur E-Rechnung veröffentlicht. Insgesamt werden 15 Fragen gestellt und beantwortet. Es werden auch Punkte aufgegriffen, die nicht bereits im BMF-Schreiben enthalten sind, wie etwa, ob eine Leitweg-ID erforderlich ist. Dennoch bleiben die FAQ deutlich hinter den Erwartungen der Wirtschaft auf Klärung zurück.

Zum Veranstaltungsrückblick "Steuern und Digitalisierung: Die E-Rechnung kommt"!

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Am 06. Juni 2024 informierten sich Unternehmen und Fachleute zu notwendigem Wissen und Werkzeugen, um die Einführung der E-Rechnung erfolgreich zu meistern und von den Vorteilen der Digitalisierung zu profitieren. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Veranstaltungsrückblick (Vortragsunterlagen untenstehend).