Die wichtigsten Punkte der Neuregelung zum 1. Januar 2020
Wer wird gefördert?
Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderung auch möglich für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung), soweit der Auftragnehmer seinen Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Mit der Einbeziehung der Auftragsforschung sollen gezielt FuE-Tätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen im Inland gestärkt werden, da gerade diese Unternehmen keine eigenen internen Forschungskapazitäten haben. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.
Auch Kooperationsvorhaben von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen können förderfähig sein.
Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (sog. Mitunternehmerschaften) wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter behandelt.
Welche Vorhaben sind begünstigt?
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Voraussetzungen zur experimentellen Entwicklung. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, liegt kein begünstigtes FuE-Vorhaben vor.
Für die Begriffsbestimmung bzw. Abgrenzung der begünstigten FuE-Vorhaben gelten die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vorgesehenen Kriterien (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)).
Vereinfacht gilt hier Folgendes:
Grundlagenforschung: Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung
Industrielle Forschung: Zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototypen
Experimentelle Entwicklung: Vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht.
Wie ermittelt sich die Förderung?
Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, die in begünstigten FuE-Vorhaben mitwirken, sowie die entsprechenden Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 EStG). Da gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen die Mitarbeiter oft nicht nur in FuE-Vorhaben tätig sind, sondern Mischfunktionen innehaben, kann sich die notwendige Lohn- bzw. Gehaltsabgrenzung für diese Mitarbeiter aufwendig gestalten.
Bei der Auftragsforschung werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen. Hiernach sind Eigenleistungen in pauschaler Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Damit soll auch Personenunternehmen die Möglichkeit der Forschungszulage eröffnet werden.
Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Es ergibt sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro. Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.
Wie ist das formelle Procedere?
Die steuerliche Förderung ist antragsgebunden. Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich – d.h. erstmalig im Jahr 2021.
Dem Antrag muss eine Bescheinigung einer noch zu bestimmenden externen Stelle beigefügt werden, die die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben bestätigt. Die Bescheinigung ist bei dieser externen Stelle zu beantragen. Einzelheiten sind hier noch offen. Die Bescheinigungsstelle wird in 2020 eingerichtet.
Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller ist grundsätzlich gebührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben desselben Wirtschaftsjahres können Gebühren erhoben werden.
Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.
Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen (nichtsteuerlichen) Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden, sofern es nicht zu einer Doppelförderung kommt.
Ab wann gilt das Ganze?
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes begonnen oder für die der Auftrag nach dem Inkrafttreten erteilt wird.