Allgemeine Geschäftsbedingungen als wirksamer Vertragsbestandteil
Allein die Tatsache, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Rückseite oder einem Anhang des Vertragsformulars abgedruckt sind, reicht für ihre Wirksamkeit nicht aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 305 vor, dass AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden müssen, um Gültigkeit zu erlangen. Die Art der Einbeziehung unterscheidet sich nach dem Vertragspartner.
AGB in Verträgen mit Verbrauchern
Da Verbraucher nicht immer mit den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vertraut sind, betrachtet der Gesetzgeber sie als besonders schutzwürdig. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge mit Endverbrauchern erfolgt daher nach sehr strengen Maßstäben. Zum Beispiel
- muss der Verwender der AGB bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Vertragsbestandteil sind,
- ist der Verwender der AGB verpflichtet, der anderen Vertragspartei die Gelegenheit zu geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und
- muss der Kunde mit der Geltung der AGB als Vertragsbestandteil einverstanden sein.
Der Zeitpunkt auf den Hinweis der AGB ist entscheidend. Der Hinweis ist rechtzeitig
- in einem Angebotsschreiben,
- auf einem Bestellschein,
- der Bestellmaske eines Online-Shops oder
- spätestens im Vertragsformular.
Ein Hinweis vor den Vertragsverhandlungen oder zu einem späteren Zeitpunkt reicht nicht aus. Der erstmalige Hinweis in der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung ist zu spät.
Bei Vertragsabschluss muss ausdrücklich auf die Geltung der AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen werden. Der Hinweis muss unübersehbar sein, sodass ein Durchschnittskunde ihn bereits bei flüchtiger Betrachtung des Formulars erkennen kann.
Nicht immer bedürfen Verträge der Schriftform. Im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrags muss der Verwender der AGB beim Vertragsschluss ausdrücklich erklären, dass seine AGB Bestandteil des Vertrags sein sollen.
Bei kleineren Laufgeschäften reicht es meist aus, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen so deutlich sichtbar ausgehängt sind, dass Kunden sie nicht übersehen können.
Damit der Kunde in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen kann, muss der Verwender sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluss unaufgefordert übergeben. Alternativ kann er sie bei Vertragsschluss zur Einsichtnahme bereitstellen. Dann bleibt es dem Vertragspartner selbst überlassen, ob er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest oder nicht. Im Fall des telefonischen Vertragsabschlusses reicht ein bloßer Hinweis auf die AGB und das Angebot, diese zu übersenden, nicht aus. Sie müssen dem Kunden beim Vertragsschluss vorliegen.
Der Kunde muss sein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich erklären. Sobald er den Vertrag annimmt, drückt er sein Einverständnis konkludent, also durch sein Handeln, aus.
AGB im Onlineshop
Auch im Online-Handel ist die Verwendung von AGB möglich und sinnvoll. Für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag sind neben den §§ 305 ff. BGB Sondervorschriften zu beachten. Dabei empfiehlt es sich, technisch sicher zu stellen, dass die andere Vertragspartei die Klauseln durchsehen kann und die Kenntnisnahme bestätigen „muss“. Wer die Klauseln nur per Mausklick überblättern kann, hatte zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dem Kunden muss aber auch die Möglichkeit gegeben werden, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (d.h. zum Beispiel als PDF-Dokument; vgl. § 312 i Abs. 1 Nr. 4 BGB, Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr).
Die Belehrung über das Widerrufsrecht und das Widerrufsformular kann auch in AGB erfolgen. Allerdings muss diese Belehrung inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Ebenso können die Pflichtinformationen des Online-Anbieters in den AGB aufgenommen werden.
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AGB in Verträgen mit Unternehmen
Für Unternehmer ist die Verwendung von AGB ein übliches Geschäftsgebaren. Sie müssen daher als Vertragspartner nicht ausdrücklich auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden. Es ist nicht einmal erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass der geschäftliche Vertragspartner Kenntnis von den AGB nimmt. Der Vertragspartner muss lediglich die Absicht, AGB in den Vertrag aufzunehmen, erkennen können. Ein für den Vertragspartner sichtbarer Aushang in den Räumlichkeiten des Vertragsschlusses reicht daher aus. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als Vertragsbestandteil wirksam, wenn der Vertragspartner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere wenn die Verwendung von AGB in einer Branche üblich ist, kann das Einverständnis eines branchenkundigen Vertragspartners schlüssig vorausgesetzt werden. Vertragspartner, die in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen stehen, wissen, dass die Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Ein Hinweis darauf ist daher entbehrlich. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den AGB zu widersprechen, wenn er nicht mit ihrer Wirkung einverstanden ist.
Unabhängig von den weniger strengen Vorschriften bei der Verwendung von AGB im Geschäftsleben ist es dennoch sinnvoll, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen. Damit erhält die andere Vertragspartei die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen noch einmal genauer zu betrachten und bei Bedarf erneut zu verhandeln. Aushändigen müssen Firmen die AGB einem Geschäftspartner jedoch nicht. Es ist diesem vielmehr zuzumuten, sich die AGB selbst zu beschaffen. Damit verschaffen Firmen sich Rechtssicherheit und vermeiden unnötige Rechtsstreitigkeiten.
Unter Geschäftsleuten kann die Situation eintreten, dass beide Vertragspartner eigene AGB in den Vertrag einbringen möchten. Dabei kann es jedoch zu widersprüchlichen Vertragsbedingungen kommen. Insbesondere da einige AGB sogar Abwehrklauseln gegen fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, könnte ein Vertrag unter diesen Umständen nicht zustande kommen. In diesem Fall ist eine Einigung auf die AGB eines Vertragspartners oder eine individuelle Vertragsgestaltung unausweichlich.
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