Nachhaltigkeit gewinnt in Wirtschaft und Gesellschaft zunehmend an Bedeutung – und mit ihr die Notwendigkeit, transparent und glaubwürdig zu berichten. Wer fällt unter die gesetzliche Nachhaltigkeitsberichtspflicht? Lohnt es sich, auch freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen? Und wie kann der Einstieg ressourcenschonend und effizient gelingen? Gewinnen Sie in unserem Ratgeber Nachhaltigkeitsberichterstattung einen Überblick über gesetzliche Rahmenbedinungen und Standards, erste Schritte und kostenfreie Unterstützungsangebote.

Inhalt

Aktuell: Was gilt zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)?

Mit dem neuen Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeit hat die EU im Dezember 2025 weitreichende Änderungen bei den Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten beschlossen. Ziel ist es, den Aufwand für betroffene Betriebe zu reduzieren und auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Das Maßnahmenpaket umfasst Anpassungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), der EU-Taxonomie, den Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) sowie dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).

Was gilt zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)?

Anpassung des Anwendungsbereichs:

  • Die Berichtspflicht gilt künftig für alle große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. €, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen.
  • Eine Review-Klausel behält sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs ab 2031 vor.
  • Drittstaatenunternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.

Geltungsbeginn:

  • Die Berichtspflicht für neu erfasste Unternehmen wird auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben, d.h. Berichterstattung in 2028 über 2027.
  • Für bereits berichtspflichtigen Welle-1 Unternehmen gelten im GF 2025/2026 Übergangserleichterungen.
  • Die bestehenden Berichtsstandards (ESRS) wurden vereinfacht, branchenspezifische Vorgaben entfallen.

Wertschöpfungsketten: mittelbare Berichtspflicht bzw. Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten

  • Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) soll Unternehmen Orientierung bieten, welche Nachhaltigkeitsinformationen nicht-berichtspflichtige Unternehmen in der Wertschöpfungskette bereit stellen sollen.
  • Für diese nicht direkt berichtspflichtigen Unternehmen wurde der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ in den Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen.

Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen

Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten - in Deutschland voraussichtlich mit der Online-Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodex - verbunden werden.

Welche Unternehmen sind gesetzlich zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Bislang betraf die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) allein kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sowie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind. Ihr Umsatz musste über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen.

Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten nun die Vorgaben der neuen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD). Im Rahmen des Nachhaltigkeits-Omnibus wurde der Anwendungsbereich jedoch erneut verhandelt. Ab dem Geschäftsjahr 2027 fallen alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen, unter die Nachhaltigkeitsberichtspflicht, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben.

Ziel der CSRD ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, Finanzströme hin zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu lenken (Sustainable Finance), und somit letzlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern.

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Wann greifen die neuen Vorgaben?

  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen (sogenannte Welle-1-Unternehmen) wenden die CSRD auf Geschäftsjahre an, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.
    Die Mitgliedstaaten erhalten ein Wahlrecht, diese Unternehmen – sofern sie weniger als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeitende haben – für Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 von der Berichtspflicht auszunehmen. Bei der nationalen Umsetzung könnte der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen.
  • Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie entsprechende Mutterunternehmen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig. Für diese Unternehmen sollen dann die überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zur Verfügung stehen.

Der finale Rechtsrahmen ergibt sich erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren wir fortlaufend.

Die Standards: European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ‎

Die EU-Kommission hat am 31. Juli 2023 den delegierten Rechtsakt zum ersten Set der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. im Rahmen des Nachhaltigkeits-Omnibus hat die EU-Kommission die EFRAG jedoch aufgefordert, die ESRS zu überarbeiten und zu vereinfachen.

Am 30. November 2025 hat die EFRAG den Entwurf für die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS)als technical advice an die EU-Kommission übermittelt. Diese prüft nun mögliche weitere Anpassungen; anschließend sollen die neuen ESRS als delegierte EU-Verordnung erlassen und für berichtspflichtige Unternehmen verbindlich werden

Welche Unterstützungsangebote gibt es?

  • Unterstützung bei der Anwendung der ESRS soll das Anfang Dezember von EFRAG eröffnete „ ESRS Knowledge Hub“ geben. Die interaktive Online-Plattform will Unternehmen, Praktiker und weitere Interessierte der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei der Anwendung der ESRS sowie VSME (Voluntary SME Standard) helfen und verknüpft so z. B. die ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) mit Erläuterungen, Verweisen und der XBRL-Auszeichnungen.
  • Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) zusätzlich ein kostenfreies Angebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutscher Sprache zur Verfügung – bestehend aus drei zentralen Elementen:
    • der DNK-Plattformzur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS/VSME
    • den DNK-Checklisten
    • dem DNK Sustainability Campus

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Welche Chancen bietet ein Nachhaltigkeitsbericht?

Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere für Unternehmen ein Thema, die selbst oder deren Kunden der CSRD unterliegen. Doch nicht nur der Gesetzgeber verlangt zunehmend von Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Auch Investoren, Banken, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft.

Ein Nachhaltigkeitsbericht bietet daher vielseitige Chancen und lohnt sich ggf. auch, wenn das eigene Unternehmen nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist:

  • Mit Hilfe des Nachhaltigkeitsberichts kann Nachhaltigkeit strukturiert im Unternehmen verankert werden und gegenüber unterschiedlichen Stakeholdern strukturiert kommuniziert werden.
  • Nachhaltigkeit wirkt sich vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung von Sustainable Finance positiv auf Kapitalbeschaffung, Kostenstrukturen und Absatzvolumen aus.
  • Der langfristige Unternehmenserfolg und -wert lässt sich nicht mehr einzig aus der Finanzsituation beurteilen, sondern muss insbesondere die Chancen und Risiken eines Unternehmens im Zusammenspiel mit seinem Umfeld reflektieren. So stehen Umwelt-, Sozial- und Governance-Belange in enger Wechselwirkung mit der Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

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Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?

Für berichtspflichtige Unternehmen bietet die LfU/BIHK Handlungshilfe „10 Schritte zur CSRD“ eine Schritt für Schritt Anleitung zur Umsetzung der neuen Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Neben einem Überblick über die neuen Anforderungen stellt die Handlungshilfe Tipps zur Umsetzung, praktische Beispiele und Checklisten zum Abhaken bereit.

Kleine und mittlere Unternehmen, fallen zwar nicht unter die neue gesetzliche Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Doch immer mehr Investoren, Banken, Kunden, Geschäftspartner, (zukünftige) Mitarbeiter und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft. Ein neuer freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen, der sogenannte "voluntary SME-Standard" (VSME) will auf diese Bedürfnisse eingehen. Die LfU/BIHK Handlungshilfe " 5 Schritte zum VSME-Bericht " führt praxisnah durch die einzelnen Schritte der freiwilligen Berichterstattung nach VSME - von Zieldefinition über Datenerhebung bis zur Kommunikation - und und bietet Checklisten, Tipps und Beispiele zur Umsetzung

Es handelt sich um kostenfreies Angebote im Umwelt- und Klimapakt Bayern, die vom Infozentrum UmweltWirtschaft im LfU gemeinsam mit den bayerischen IHKs entwickelt wurden.

Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex ein kostenfreies Angebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung – bestehend aus drei zentralen Elementen:

  • der DNK-Plattformzur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS/VSME
  • den DNK-Checklisten
  • dem DNK Sustainability Campus

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist oftmals ein bestehendes Umweltmanagementsystem und die entsprechende Berichterstattung der Ausgangspunkt für eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Über die EMAS-Umwelterklärung werden beispielsweise bereits viele der benötigten Inhalte und Kennzahlen des Ökologiebereichs der verbreiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards abgedeckt. Weitere Informationen zum Zusammenspiel des Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagements finden Sie im EMAS-Leitfaden der bayerischen IHKs und auf der Ratgeberseite zum Nachhaltigkeitsmanagement.

CSRD: Was ändert sich in der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

csrd_themenforum_2022

Unsere Referentinnen und Referenten stellen die neue EU-Richtlinie inkl. der EU-Berichtsstandards vor und erläutern, was Unternehmen tun können, um sich auf die neuen Nachhaltigkeitsberichtsvorgaben einzustellen.