Nachhaltigkeit gewinnt in Wirtschaft und Gesellschaft zunehmend an Bedeutung – und mit ihr die Notwendigkeit, transparent und glaubwürdig zu berichten. Wer fällt unter die gesetzliche Nachhaltigkeitsberichtspflicht? Lohnt es sich, auch freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen? Und wie kann der Einstieg ressourcenschonend und effizient gelingen? Gewinnen Sie in unserem Ratgeber Nachhaltigkeitsberichterstattung einen Überblick über gesetzliche Rahmenbedinungen und Standards, erste Schritte und kostenfreie Unterstützungsangebote.

Aktuell: Was ist der Stand im Nachhaltigkeits-Omnibus in Brüssel?

Die EU-Kommission will die Bürokratie für Unternehmen abbauen. Deshalb hat sie im Frühjahr 2025 ein Nachhaltigkeits-Omnibus-Paket mit Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden aktuell im Rat und Parlament diskutiert. Eine finale Einigung ist für den Jahreswechsel 2025/2026 angekündigt.

Folgende Vereinfachungen und Einschränkungen schlägt die Kommission vor:

  • Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Insbesondere soll der Kreis der Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, deutlich eingeschränkt werden.
  • Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) Unter anderem soll die Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes um ein Jahr nach hinten auf den Juni 2028 verschoben werden.
  • Auch bei der Taxonomie, dem Nachweis nachhaltigen Wirtschaftens im Bereich Finance, soll es Erleichterungen geben. So sieht der Omnibus-Vorschlag für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen ein freiwilliges Reporting vor, lediglich „sehr große Unternehmen“ sollen berichten müssen.
  • CBAM: Auch beim Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) sieht die EU-Kommission vor, kleine Importeure, insbesondere KMU und Privatpersonen, von den Verpflichtungen zu befreien.

Eine detaillierte Übersicht über die zentralen Änderungsvorschläge finden Sie im IHK-Merkblatt zum Nachhaltigkeits-Omnibus: Roadmap für Unternehmen

Welche Unternehmen sind gesetzlich zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Bislang betraf die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) allein kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sowie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind. Ihr Umsatz musste über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen.

Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten nun die Vorgaben der neuen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD). Allerdings werden der beschlossene Anwendungsbereich sowie weitere Erleichterungen aktuell im Rahmen des Nachhaltigkeits-Omnibus erneut verhandelt.

Ziel der neuen Richtlinie ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, Finanzströme hin zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu lenken (Sustainable Finance), und somit letzlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern.

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Verschärfungen: Was ändert sich mit der CSRD?

Einen Überblick über die Eckpunkte der neuen Europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ("Corporate Sustainability Reporting Directive", CSRD) sowie den neuen Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) in ihrer ursprünglichen Verfassung finden Sie in unserem Handlungsleitfaden 10 Schritte zur CSRD . Mit der Webinarreihe "Novelle der Nachhaltigkeitsberichterstattung" bieten die bayerischen IHKs einen umfassenden Überblick über die neuen Vorgaben. Bitte beachten Sie, dass die CSRD aktuell in Brüssel neu verhandelt wird.

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Die Standards: European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ‎

Die EU-Kommission hat am 31. Juli 2023 den delegierten Rechtsakt zum ersten Set der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Am 9. August 2024 sind Berichtigungen der deutschen Sprachfassung erschienen. Zudem hat die EFRAG am 31. Mai 2024 die finale Version von drei ESRS-Umsetzungsleitlinien (ESRS Implementation Guidance) veröffentlicht.

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Wann greifen die neuen Vorgaben?

Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:

  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung in 2025 über GJ 2024)
  • ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung in 2026 über GJ 2025). Als groß gelten Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: 1) Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro, 2) Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. Euro, 3) mindestens 250 Beschäftigte. Für weitere Informationen zum Anwendungsbereich vgl. oben.
  • ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung in 2027 über GJ 2026). KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d. h., sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

Bitte beachten Sie, dass der Anwendungskreis in Brüssel aktuell neu verhandelt wird. Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 unter die CSRD fallen, sollten daher die politischen Entwicklungen genau beobachten und prüfen, ob die Nachhaltigkeitsberichtspflicht für sie weiterhin gilt. Die IHK für München und Oberbayern setzt sich für praktikable Nachhaltigkeitsberichtsstandards ein, die insbesondere den Anforderungen und Bedürfnissen von Unternehmen, die erstmals unter die Berichtspflicht fallen oder als Zulieferbetriebe zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert werden, Rechnung tragen (vgl. Position CSRD der IHK für München und Oberbayern ).

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Welche Chancen bietet ein Nachhaltigkeitsbericht?

Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere für Unternehmen ein Thema, die selbst oder deren Kunden der CSRD unterliegen. Doch nicht nur der Gesetzgeber verlangt zunehmend von Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Auch Investoren, Banken, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft.

Ein Nachhaltigkeitsbericht bietet daher vielseitige Chancen und lohnt sich ggf. auch, wenn das eigene Unternehmen nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist:

  • Mit Hilfe des Nachhaltigkeitsberichts kann Nachhaltigkeit strukturiert im Unternehmen verankert werden und gegenüber unterschiedlichen Stakeholdern strukturiert kommuniziert werden.
  • Nachhaltigkeit wirkt sich vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung von Sustainable Finance positiv auf Kapitalbeschaffung, Kostenstrukturen und Absatzvolumen aus.
  • Der langfristige Unternehmenserfolg und -wert lässt sich nicht mehr einzig aus der Finanzsituation beurteilen, sondern muss insbesondere die Chancen und Risiken eines Unternehmens im Zusammenspiel mit seinem Umfeld reflektieren. So stehen Umwelt-, Sozial- und Governance-Belange in enger Wechselwirkung mit der Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

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Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?

Für berichtspflichtige Unternehmen bietet die LfU/BIHK Handlungshilfe „10 Schritte zur CSRD“ eine Schritt für Schritt Anleitung zur Umsetzung der neuen Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Neben einem Überblick über die neuen Anforderungen stellt die Handlungshilfe Tipps zur Umsetzung, praktische Beispiele und Checklisten zum Abhaken bereit.

Kleine und mittlere Unternehmen, fallen zwar nicht unter die neue gesetzliche Nachhaltigkeitsberichtspflicht. Doch immer mehr Investoren, Banken, Kunden, Geschäftspartner, (zukünftige) Mitarbeiter und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft. Ein neuer freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen, der sogenannte "voluntary SME-Standard" (VSME) will auf diese Bedürfnisse eingehen. Die LfU/BIHK Handlungshilfe " 5 Schritte zum VSME-Bericht " führt praxisnah durch die einzelnen Schritte der freiwilligen Berichterstattung nach VSME - von Zieldefinition über Datenerhebung bis zur Kommunikation - und und bietet Checklisten, Tipps und Beispiele zur Umsetzung

Es handelt sich um kostenfreies Angebote im Umwelt- und Klimapakt Bayern, die vom Infozentrum UmweltWirtschaft im LfU gemeinsam mit den bayerischen IHKs entwickelt wurden.

Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex ein kostenfreies Angebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung – bestehend aus drei zentralen Elementen:

  • der DNK-Plattformzur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS/VSME
  • den DNK-Checklisten
  • dem DNK Sustainability Campus

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist oftmals ein bestehendes Umweltmanagementsystem und die entsprechende Berichterstattung der Ausgangspunkt für eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Über die EMAS-Umwelterklärung werden beispielsweise bereits viele der benötigten Inhalte und Kennzahlen des Ökologiebereichs der verbreiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards abgedeckt. Weitere Informationen zum Zusammenspiel des Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagements finden Sie im EMAS-Leitfaden der bayerischen IHKs und auf der Ratgeberseite zum Nachhaltigkeitsmanagement.

CSRD: Was ändert sich in der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

csrd_themenforum_2022

Unsere Referentinnen und Referenten stellen die neue EU-Richtlinie inkl. der EU-Berichtsstandards vor und erläutern, was Unternehmen tun können, um sich auf die neuen Nachhaltigkeitsberichtsvorgaben einzustellen.