Gewerbetreibende nach §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i GewO
Zuständigkeit ausgeweitet
Die IHK für München und Oberbayern ist nun die für ganz Bayern zuständige Erlaubnis-, Aufsichts- und gegebenenfalls Registrierungsbehörde für Gewerbetreibende nach §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i Gewerbeordnung (GewO). Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 an übernimmt sie von der IHK Aschaffenburg die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnispflicht nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter), nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler und -berater), nach §§ 34f und 34h GewO (Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater) sowie nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler). Die IHK für München und Oberbayern ist seit 1. Januar 2026 auch zuständig für die Registrierung dieser Gewerbetreibenden im Vermittlerregister, sofern die Gewerbetreibenden einer Registrierungspflicht unterliegen.
Die IHK für München und Oberbayern verfügt über langjährige Erfahrung in der Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse und der Aufsicht über die genannten Gewerbetreibenden. Beginnend mit der Einführung der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater 2007, hatte sie im Rahmen einer Verbundlösung für alle bayerischen Kammern mit Ausnahme der IHK Aschaffenburg diese Tätigkeiten übernommen.
Die wichtigsten Informationen zum Thema finden Unternehmen in den Fragen und Antworten unten.
Welche Aufgaben hat die IHK für München und Oberbayern als Erlaubnisbehörde?
Die IHK für München und Oberbayern berät Gewerbetreibende aus der Finanzdienstleistungs-, Versicherungs- und Immobilienbranche in der Gründungsphase zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beziehungsweise zu Abgrenzungsfragen. Sie nimmt Erlaubnisanträge von Gewerbetreibenden nach §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i GewO aus ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen, prüft die Erlaubnisvoraussetzungen und erteilt bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen die jeweilige Erlaubnis. Erlaubnisanträge können bequem online eingereicht werden. Den Link zum Online-Antragsverfahren gibt es auf der IHK-Website unter:
www.ihk-muenchen.de/gewerbeerlaubnisse
Sofern sich bei bestehenden Erlaubnisinhabern Änderungen zum Beispiel des Namens, der Firma, der betrieblichen Anschrift, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder eine Änderung bei den registrierungspflichtigen Personen ergeben haben, sind diese Änderungen der IHK für München und Oberbayern aktiv zu melden. Auch hierfür steht ein Onlineservice zur Verfügung unter:
www.ihk-muenchen.de/gewerbeerlaubnisse
Sofern Gewerbetreibende auf eine bestehende Erlaubnis verzichten wollen, weil sie beziehungsweise ihr Unternehmen diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist eine Verzichtserklärung erforderlich. Gut zu wissen: Eine Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde führt nicht automatisch zum Erlöschen der Erlaubnis. Die IHK für München und Oberbayern nimmt entsprechende Verzichtserklärungen entgegen und bestätigt den Erlaubnisverzicht. Formulare für den Erlaubnisverzicht gibt es auf der IHK-Website unter:
www.ihk-muenchen.de/gewerbeerlaubnisse
Sollten Erlaubnisvoraussetzungen nach Erlaubniserteilung entfallen, ist die IHK für München und Oberbayern auch für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Erlaubnis zuständig.
Welche Aufgaben hat die IHK für München und Oberbayern als Vermittlerregisterbehörde?
Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34f, 34h und 34i GewO sind verpflichtet, sich – und gegebenenfalls auch ihre Angestellten – unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Die IHK für München und Oberbayern nimmt diese Registrierungen im Vermittlerregister auf Antrag der Gewerbetreibenden vor. Zu den Aufgaben der IHK gehört es außerdem, erforderliche Registeränderungen vorzunehmen. Das ist zum Beispiel der Fall bei Änderung der betrieblichen Anschrift beziehungsweise bei Löschungen im Vermittlerregister, etwa nach einem Erlaubnisverzicht oder einer Aufhebung der Erlaubnis.
Welche Aufgaben übernimmt die IHK für München und Oberbayern als Aufsichtsbehörde?
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f beziehungsweise 34h GewO sowie Bauträger und Baubetreuer nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3b GewO trifft eine jährliche Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV beziehungsweise § 16 MaBV. Prüfungsberichte beziehungsweise Negativerklärungen sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahrs einzureichen. Sie können bei der IHK für München und Oberbayern bequem online eingereicht werden unter:
www.ihk-muenchen.de/gewerbeerlaubnisse
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter besteht zudem eine regelmäßige Weiterbildungspflicht im Umfang von jeweils 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Auch Versicherungsvermittler und -berater müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
Die IHK für München und Oberbayern überprüft die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung für Gewerbetreibende aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Achtung: Betroffene Gewerbetreibende sollen Weiterbildungserklärungen und -nachweise nicht unaufgefordert einreichen. Die IHK für München und Oberbayern fordert die Dokumente gezielt an.
Wo finden Antragsteller und Gewerbetreibende nach §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i GewO weitergehende Informationen?
Die IHK für München und Oberbayern informiert auf ihrer Internetseite über die Erlaubniserteilung und die zu beachtenden Pflichten für Gewerbetreibende nach §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i GewO:
www.ihk-muenchen.de/gewerbeerlaubnisse
Die IHK stellt (Online-)Formulare für die Antragstellung, Checklisten und Merkblätter zur Verfügung. So können sich Gewerbetreibende nach §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i GewO, die einen Internetauftritt haben, zum Beispiel im Merkblatt „Internet-Impressum“ über die erforderlichen Impressumangaben, unter anderem zur zuständigen Aufsichtsbehörde, informieren. Das Merkblatt enthält auch Beispiele für das Internet-Impressum.
Auch für die Erstinformation von Versicherungsvermittlern und -beratern nach § 15 VersVermV sowie von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern nach § 12 FinVermV steht ein Merkblatt mit Formulierungshilfen zur Verfügung.