Kassen-Nachschau
Finanzbehörden können unangekündigte Kassenkontrollen durchführen („Kassen‑Nachschau“ nach § 146b AO). Dieses Verfahren dient der zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung.
Im Rahmen einer Kassen‑Nachschau müssen alle relevanten Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen – auch elektronisch – unverzüglich vorgelegt werden. Außerdem ist ein vollständiger digitaler Datenzugriff zu ermöglichen.
Aktuelle Entwicklungen (2024–2026)
- 2024 fanden bundesweit 19.080 Kassen‑Nachschauen statt – ein Allzeithoch.
- Die Finanzverwaltungen erwarten einen weiteren deutlichen Anstieg aufgrund der TSE‑Meldedaten.
- Die Nutzung digitaler Prüfmethoden steigt stark.
- Ab 2027 plant die Bundesregierung die Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € Umsatz und die Abschaffung der Belegausgabepflicht.
1. Digitaler Datenzugriff (GoBD 2024)
Gemäß § 147 Abs. 6 AO und den GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert am 11.03.2024) gilt:
- Die Finanzbehörde kann alle drei Zugriffsarten nutzen:
Z1 – unmittelbarer Zugriff,
Z2 – mittelbarer Zugriff,
Z3 – Datenüberlassung.
- Die Datenüberlassung darf auch über eine behördliche Datenaustauschplattform erfolgen (§ 87a Abs. 1 AO).
- Die Mitnahme und Verarbeitung der Daten auf mobilen Endgeräten der Finanzbehörde ist ausdrücklich zulässig (GoBD 2024, Rz. 168).
Neu durch GoBD 2024:
Bei der Kassen-Nachschau dürfen alle Zugriffsarten genutzt werden, nicht nur die Datenüberlassung.
2. Erweiterter Prüfungsumfang seit 2025 (Mitteilungsverfahren § 146a AO)
Seit dem 1. Januar 2025 werden alle elektronischen Kassensysteme und Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bundesweit gemeldet.
Das bedeutet:
Prüfer kennen das Kassensystem bereits vor Ort, einschließlich:
- Hersteller, TSE‑ID, Zertifikatslaufzeiten, Seriennummern
- gemeldete Betriebsstätten
- Anzahl der eingesetzten Systeme
Dies erleichtert risikoorientierte Kontrollen erheblich und führt laut Stimmen aus der Finanzverwaltung zu deutlich steigenden Fallzahlen.
3. Anwendungsbereich
Der Kassen‑Nachschau unterliegen alle Systeme, mit denen Bareinnahmen erfasst werden, u. a.:
- elektronische Kassensysteme und Registrierkassen
- App‑ und Cloud‑Kassen
- Waagen mit Kassenfunktion
- Taxameter und Wegstreckenzähler
- Geldspielgeräte
- offene Ladenkassen
Damit ist nahezu jede Form der Bareinnahmenerfassung erfasst – unabhängig von Technik, Branche oder Unternehmensgröße.
4. Betretungsrecht
Prüfer dürfen:
- während der üblichen Geschäfts‑ und Arbeitszeiten
- Geschäftsräume, Betriebsstätten und beruflich genutzte Fahrzeuge betreten
- auch, wenn diese nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen
- die Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten durchführen, wenn gearbeitet wird
Eine Ankündigung erfolgt nicht.
5. Mitwirkungspflichten
Nach Ausweisvorlage müssen:
- alle Kassendaten und Unterlagen unverzüglich vorgelegt werden
- Prüfexporte (DSFinV‑K) bereitgestellt werden
- TSE‑Informationen und Protokolle zugänglich sein
- Bedienungsanleitungen und Verfahrensdokumentation vorhanden sein
Prüfer dürfen Belege scannen, fotografieren oder kopieren.
Wer nicht ordnungsgemäß mitwirkt, riskiert eine sofortige Schätzung oder den Übergang zu einer Außenprüfung — ohne vorangehende Prüfungsanordnung.
6. Vertreter und Mitarbeiter
Sind Steuerpflichtige oder gesetzliche Vertreter nicht anwesend, genügt es, wenn Mitarbeiter mit Zugriffsrechten oder Kassenkenntnissen vor Ort sind.
Diese Personen übernehmen dann die Mitwirkungspflichten – sofern sie dazu tatsächlich in der Lage sind.
7. Beobachtungen & Testkäufe
Die Finanzbehörde darf:
- Verkäufe und Kassenabläufe im öffentlichen Bereich verdeckt beobachten
- Testkäufe durchführen
- Fragen nach dem Geschäftsinhaber stellen
- Beobachtungen und Nachschau an verschiedenen Tagen durchführen
Ein Dienstausweis muss dabei nicht vorgelegt werden.
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