Weiterbildung
Die Weiterbildung kann nur bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG absolviert werden. Zusätzlich kann gemäß §4 Abs. 4 BKrFQV eine abgeschlossene Ausbildung für Gefahrgutfahrer (Basiskurs/Auffrischungsschulung) und/oder eine abgeschlossene Schulung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1/2005 des Rates vom 22.Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport im Umfang von jeweils 7 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.