Ratgeber

EU-Bescheinigung

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbständig machen oder
eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen dem Staat, in der er
diese Tätigkeit ausüben möchte, einen Befähigungsnachweis für seine
unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis
kann mittels der EU-Bescheinigung erbracht werden.

Inhalt

Was ist die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw.
berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Innerhalb der EU besteht grundsätzlich Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, d. h. Sie können sich in einem anderen EU-Staat selbständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem EU-Land unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. So kann z. B. für eine Tätigkeit, die in Deutschland keinen besonderen
Zugangsvoraussetzungen unterliegt, im Gastland, in dem Sie Ihre Dienstleistung erbringen oder Ihr Unternehmen gründen möchten, eine Erlaubnispflicht bestehen. Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange Sie bereits selbständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Die EU-Bescheinigung dient dem Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in Deutschland und der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Wer stellt mir die EU-Bescheinigung aus?

Die EU–Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.

Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?

Die EU–Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person,
nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind
zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich. In den Abschnitten I.1.-I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben. Welchen der Unterabschnitte I.1.-I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.

I.1. Selbständiger

Kleingewerbetreibende, eingetragene
Kaufmänner/-frauen, Gesellschafter von
GBR und OHG, Komplementäre von KGs,
Freiberufler

I.2. als Leiter(in) eines Unternehmens/
einer Zweigniederlassung

Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder

I.3. als Stellvertreter des
Unternehmens/Leiters.

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer,
stellvertretender Geschäftsführer oder
Vorstand

I.4. in leitender Stellung

Prokurist, leitender Angestellter

I.5. als Unselbständiger/
Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ohne leitende Funktion

In Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten,
erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.

Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu der von Ihnen ausgeübten
Tätigkeit machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

Bitte schicken Sie das unterschriebene Antragsformular sowie die ausgefüllte EU?Bescheinigung ohne Unterschrift an die Industrie- und Handelskammer zurück.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erhebt eine Gebühr von € 80 pro ausgestellter EU-Bescheinigung.

Welche Dokumente muss ich der IHK vorlegen?

Die Industrie- und Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, ist immer einzureichen. Dieser muss auf die Person ausgestellt sein, die die EU-Bescheinigung beantragt. Sie erhalten den Auszug beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes.

  • Für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2) eine tagesaktuelle Bestätigung des Gewerbeamtes über das noch bestehende Gewerbe auf der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der chronologischen, tagesaktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z.B. als Geschäftsführer) zu entnehmen ist. Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.

  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4) oder als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist. Zusätzlich ist ein Sozialversicherungsnachweis bzw. Steuernachweis erforderlich.

  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.

Reiseleiter/Reiseleiterinnen:

  • anders als Deutschland ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als ReiseleiterIn in mehreren Mitgliedstaaten der EU an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden und damit „reglementiert“. Nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG-Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfen deutsche ReiseleiterInnen in diesen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig werden, wenn sie in Deutschland rechtmäßig niedergelassen sind und den Beruf mindestens ein Jahr in den vorhergehenden zehn Jahren in Deutschland ausgeübt haben. Den Reiseleiterberuf reglementiert haben derzeit Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern.

  • Da ReiseleiterInnen üblicherweise saisonal tätig werden, kann nicht verlangt werden, dass eine Berufstätigkeit von 365 Tagen/Jahr nachgewiesen wird. Es muss der Nachweis (Bescheinigung des Finanzamts, Steuerbescheid, Anmeldung zur Sozialversicherung) erbracht werden, dass der Reiseleiter mindestens 70 Tage pro Jahr als Reiseleiter tätig war.

  • Es muss zusätzlich die Berufserfahrung im Niederlassungsmitgliedstaat erworben worden sein. Es ist also erforderlich, dass der Reiseleiter in Deutschland niedergelassen war und seine Leistung gegenüber Reiseunternehmen oder Reisenden aus Deutschland erbracht hat (d.h., die Reisen starten von Deutschland aus).

  • An deutsche Reiseleiter, die im Reiseland niedergelassen sind, darf keine EU-Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Reiseleiter müssen im Reiseland einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation stellen.

Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.