Ermäßigte Steuersätze auf Speisen seit 1.1.2026
Was gilt wann?
Unter die Ermäßigung von § 12 Nr. 15 UStG fallen seit 1.1.2026 „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“.
Die Frage zum "Hieressen" oder "Mitnehmen" wird obsolet. Warum?
Vor dem 1.1.2026 musste z. B. ein Kiosk, der eine warme Currywurst und Pommes verkaufte, unterscheiden: Wurden die Speisen als Lieferung (z. B. zum Mitnehmen) verkauft, galt der ermäßigte Steuersatz von 7%; wenn sie hingegen im Rahmen einer Vor-Ort-Verpflegung als Dienstleistung mit z. B. Tischen, Stühlen und Besteck (wie auch in Restaurant, Kantine, Vereinsheim, Kino) abgegeben wurden, galt der Regelsteuersatz von 19 %.
Seit 1.1.2026 gilt grundsätzlich der 7% Umsatzsteuersatz auf Speisen - unabhängig von Zubereitung oder Verzehrort.
Wichtig: Getränke, bis auf wenige Ausnahmen (Milch), fallen und fielen schon vorher nicht unter die Ermäßigung.
Was gilt denn dann am Frühstücksbuffet mit Kaffee/ Sekt und zubereiteten Speisen, Brötchen usw. oder anderen All-Inclusive-Angeboten?
Hier muss aufgeteilt werden, aber wie?
Gemäß des BMF-Schreibens vom 22.12.2025 zu den ermäßigten Steuersätzen auf Speisen kann bei einem Gesamtkaufpreis von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken, der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden.
Bei Übernachtungsleistungen mit Zusatzangeboten wird laut BMF-Schreiben wie folgt aufgeteilt:
Es kann eine Pauschale von 15% (vorher 20%) für die Aufteilung eines einheitlichen Übernachtungsentgelts, für Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, angesetzt werden.