One-Stop-Shop (OSS)
Der One-Stop-Shop ersetzt seit 1. Juli 2021 den Mini-One-Stop-Shop. Gleichzeitig können auch Fernverkäufe und Umsätze über elektronische Schnittstellen (Stichwort Online-Marktplätze) über den One-Stop-Shop abgewickelt werden.
Wer kann welche Umsätze über den OSS abgewickeln?
In Deutschland ansässige Unternehmer, die
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten und
Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind
- und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen und
- daraus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern
können den OSS nutzen.
Welche Möglichkeiten bietet OSS?
Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen grundsätzlich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, falls keine Ausnahmeregelung vorliegt. Nun hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er sich entweder in den Mitgliedstaaten, in denen die genannten Leistungen ausgeführt werden, umsatzsteuerlich erfassen lässt und dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommt oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung OSS in Anspruch nimmt.
Unternehmer können durch OSS in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet werden.
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert waren, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen.
Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
Ausführliche Informationen sowie die Registrierungsmöglichkeiten finden Sie hier auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
VAT on e-Services wird zu OSS (Nicht-EU)
Nicht in der EU ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner bestimmte Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen) an in der EU ansässige private Empfänger erbringen, müssen die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abführen. Das ehemalige Verfahren VAT on e-Services wurde ab 1. Juli 2021 zur OSS (Nicht EU) und bietet hierfür eine Vereinfachung. Teilnehmende Unternehmer können ihre betreffenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung bei einer zentralen Stelle erklären und dort die fällige Umsatzsteuer zahlen, vgl. die Informationen auf der Homepage des BZSt.