Immer mehr Unternehmen setzen auf Firmenfitness-Programme, um Gesundheit und Motivation ihrer Mitarbeiter gezielt zu fördern. Das stärkt nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Betriebsklima und die Arbeitgeberattraktivität. Doch wie sind solche Angebote steuerlich zu behandeln? Wann entsteht ein geldwerter Vorteil? Und wie ist dieser korrekt zu bewerten und aufzuteilen?

Das Bayerische Landesamt für Steuern schafft mit seiner Verfügung vom 13. Februar 2025 mehr Klarheit. Hier erfahren Sie, was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – inklusive Beispiel und Bewertungshilfen.

Überblick - versteht man unter Firmenfitness?

Firmenfitness-Angebote ermöglichen Mitarbeitern den Zugang zu einer Vielzahl an Sport- und Gesundheitsangeboten – oft über digitale Plattformen und in Kooperation mit Drittanbietern.

Arbeitgeber schließen hierbei Sammelverträge ab und übernehmen ganz oder teilweise die Kosten für den Zugang – mit dem Ziel, Gesundheit und Motivation der Belegschaft zu fördern.

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Wann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?

Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 13.02.2025 (Az. S 2334.1.1-64/9 St36) handelt es sich bei Firmenfitness-Leistungen grundsätzlich um Arbeitslohn von dritter Seite, wenn Mitarbeiter persönliche Vorteile daraus ziehen.

Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für registrierte Mitarbeiter - und zwar bereits bei Registrierung für das Angebot. Auf die tatsächliche Nutzung der einzelnen Angebote kommt es nicht an.

Kein geldwerter Vorteil entsteht hingegen bei Mitarbeitern, die das Angebot nicht angenommen haben, sich also nicht registriert haben.

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Wie wird der geldwerte Vorteil bewertet?

Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der übliche Endpreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) – also der Preis, den private Endverbraucher für ein vergleichbares Angebot am Markt zahlen würden.

Häufig wird Firmenfitness jedoch ausschließlich arbeitgeberbezogen angeboten und es existiert kein Vergleichspreis für private Nutzer. In diesen Fällen dürfen stattdessen die Arbeitgeberaufwendungen (inkl. Umsatzsteuer und Nebenkosten) als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.

Hinweis:

Bisher wurden bestimmte Kosten – wie zum Beispiel Einrichtungs- oder Verwaltungsgebühren – nicht als geldwerter Vorteil angesehen. Sie galten lediglich als notwendige Nebenkosten, um betriebliche Ziele zu erreichen (vgl. Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 15. März 2022 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug) Für Firmenfitnessmitgliedschaften gelten nun umfassendere Bewertungsanforderungen: Einrichtungs- und Verwaltungsgebühren, die durch die Arbeitgeber übernommen werden, müssen bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die Mitarbeiter berücksichtigt werden.

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Wie erfolgt die Aufteilung der Kosten auf die Mitarbeiter?

Die Kosten werden unterschieden in einmalige und laufende Kosten.

Die Aufteilung richtet sich nach der Art der Kosten und der Zahl der Mitarbeiter, die potenziell oder tatsächlich teilnehmen.

Bei der Aufteilung ist zu beachten:

  • Direkt zuordenbare Kosten sind dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen
  • Nicht direkt zuordenbare Kosten in Bezug auf registrierte Mitarbeiter sind auf alle registrierten Nutzer gleichmäßig zu verteilen
  • Kosten, die unabhängig von der Teilnahme anfallen sind auf alle teilnahmeberechtigten Mitarbeiter zu verteilen. Hierbei geht es auschließlich um die Ermittlung des Kostenanteils. Dies bedeutet nicht, dass bei nichtregistrierten Personen ein geldwerter Vorteil entsteht.

Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten:

Einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit oder die frühestmögliche Kündigungsfrist zu verteilen – und anschließend nach o.g. Grundsätzen auf die Mitarbeiter aufzuteilen.

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Welche Rolle spielt die 50 Euro - Freigrenze?

Die 50 Euro - Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz) pro Monat ist grundsätzlich anwendbar.

Das bedeutet: Liegen die zuzurechnenden Beträge pro Monat unterhalb dieser Grenze und erfüllt das Angebot alle weiteren Voraussetzungen, fällt keine Lohnsteuer an.

Wichtig: Unbedingt zu beachten ist, dass es sich um eine Freigrenze von 50 Euro (brutto) im Monat handelt, d.h. der komplette Betrag wird steuerpflichtig, sofern die Grenze überschritten wird. In die Berechnung sind sämtliche Sachzuwendungen einzubeziehen, die dem Mitarbeiter insgesamt gewährt wurden. D.h. der Betrag darf nicht bereits anderweitig "verbraucht" werden. Die Freigrenze bezieht sich auf den Kalendermonat und erfordert damit auch zwingend monatliche Zahlungen. Eine Zusammenfassung mehrerer Monate, um beispielsweise quartalsweise oder jährlich zu bezahlen, ist nicht möglich.

Zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers oder auch Kostenerstattungen sind regelmäßig keine Sachbezüge und daher stets in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.

Weitere Informationen – insbesondere zu Abgrenzungsfragen zwischen Geldleistungen und Sachbezug – finden Sie im relevanten BMF-Schreiben vom 15. März 2022 sowie auf unserer Website Steuerfreie Arbeitgeberleistungen .

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Beispiel

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Die Sportlich GmbH bietet ihrer kompletten Belegschaft (100 Mitarbeiter) ein Firmenfitness-Programm über ein externes Portal an. 60 Mitarbeiter nehmen das Angebot an und registrieren sich beim Anbieter. Laufende Mitgliedsbeiträge werden direkt von den jeweiligen Mitarbeitern bezahlt. Die Sportlich GmbH übernimmt jedoch sämtliche Einrichtungs- und Verwaltungsgebühren. Diese Kosten fallen unabhängig von der Zahl der registrierten Mitarbeiter an. Da das Angebot nicht frei am Markt verfügbar ist, wird der geldwerte Vorteil nach den tatsächlichen Arbeitgeberkosten ermittelt.
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Vertragsdetails:

Einmalige Einrichtungskosten:

800 € zzgl. USt → 952 € brutto

Verwaltungspauschale jährlich:

1.800 € zzgl. USt → 2.142 € brutto

(Mindest-) Vertragslaufzeit:

12 Monate

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Einrichtungskosten:

Einmalige Einrichtungskosten:

800 € zzgl. USt → 952 € brutto

Einrichtungskosten verteilt auf die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten

952 € / 12 Monate → 79,33 €

Einrichtungskosten verteilt auf 100 teilnahmeberechtigte Mitarbeiter

79,33 €/ 100 MA → 0,79 € pro MA und Monat

Zurechnung nur bei 60 registrierten Mitarbeitern

Einrichtungskosten 0,79 € pro Monat während der Mindestvertragslaufzeit

Ermittlung der monatlichen Kosten und Zurechnung je registriertem Mitarbeiter. Hier: Einrichtungskosten.

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Verwaltungskosten:

Jährliche Verwaltungspauschale:

1.800 € zzgl. USt → 2.142 € brutto

Verwaltungskosten verteilt auf 12 Monate

2.142 € / 12 Monate → 178,50 €

Verwaltungskosten verteilt auf 100 teilnahmeberechtigte Mitarbeiter

178,50 €/ 100 MA → 1,79 € pro MA und Monat

Zurechnung nur bei 60 registrierten Mitarbeitern

Verwaltungskosten 1,79 € pro Monat

Ermittlung der monatlichen Kosten und Zurechnung je registriertem Mitarbeiter. Hier: Verwaltungskosten.

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Monatlicher geldwerter Vorteil:

Einrichtungskosten:

0,79 €

Verwaltungskosten:

1,79 €

Gesamt:

2,58 €

Der ermittelte geldwerte Vorteil liegt unter der 50 € - Freigrenze und ist daher steuerfrei.


Monatlicher geldwerter Vorteil je registriertem Mitarbeiter. Die Einrichtungskosten werden nur während der Mindestvertragslaufzeit berücksichtigt. Weitere Sachbezüge liegen in diesem Beispielfall nicht vor.

Weitere Steuervorteile im Zusammenhang mit Sport und betrieblicher Gesundheitsförderung

Neben Firmenfitness gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, die Unternehmen in Betracht ziehen können, um Bewegung und Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Dabei können auch Steuervorteile genutzt werden:

Sofern bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen, entsteht für Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil.

Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind z.B.

  • ein betriebseigener Fitnessraum inklusive der Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten, beispielsweise durch Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes (Achtung: Individualsport ist davon ausgenommen)

Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, Mitarbeitern bestimmte gesundheitsfördernde Leistungen in Höhe von bis zu 600 Euro je Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei zu gewähren. Dazu zählen u.a. zertifizierte Präventionskurse in den Themenbereichen Bewegung, Stressbewältigung, gesunde Ernährung und Suchtprävention.

Weitere Informationen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zu Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse finden Sie hier .

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Fazit

Firmenfitness kann ein starker Benefit sein. Unternehmen sollten dabei jedoch auf eine steuerlich korrekte Umsetzung achten. Wichtig ist u.a.

  • Kosten vollständig ermitteln,
  • Kosten transparent und korrekt entsprechend der Vorgaben der Finanzverwaltung auf Mitarbeiter aufteilen sowie
  • die Einhaltung der 50-€-Freigrenze im Blick haben.

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 13.02.2025 bietet hierbei Orientierung.

Beim Blick über den Tellerrand lassen sich Steuervorteile im Zusammenhang mit Sport und betrieblicher Gesundheitsförderung nutzen. Weiterführende Informationen finden Sie hier .


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FAQ: Firmenfitness und Lohnsteuer

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.