Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG
Darüber hinaus haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern bestimmte gesundheitsfördernde Leistungen in Höhe von bis zu 600 Euro je Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei zu gewähren.
Hier finden Sie das BMF-Schreiben, in dem die Förderung geregelt ist.
Wer kann von der steuerlichen Förderung profitieren?
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Arbeitnehmereigenschaft. Alle Arbeitnehmer können von der Steuerbefreiung profitieren (z.B. auch Mini-Jobber und Gesellschafter-Geschäftsführer).
Was wird gefördert?
- Individuelle verhaltensbezogene Prävention
Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von zertifizierten Präventionskursen erbracht. Sie sollen Mitarbeiter befähigen und motivieren, einen gesunden Lebensstil zu führen. Die Zertifizierung der Maßnahme muss nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V erfolgt sein. Das bedeutet, dass die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegten Anforderungen erfüllt sein und durch die Zertifizierung nachgewiesen werden müssen, um eine einheitliche Qualität der Leistung sicher zu stellen.
Unterschieden wird zwischen zertifizierten Präventionskursen der Krankenkassen und zertifizierten Präventionskursen auf Veranlassung des Arbeitgebers. Weitere Details beschreibt das BMF-Schreiben
. Es geht auch auf die Voraussetzungen ein, unter denen auch nicht zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention steuerfrei sein können; z.B. wenn sie Teil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wird.
- Betriebliche Gesundheitsförderung
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitgebers werden von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erfasst, wenn die Leistungen Bestandteil eines „betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses“ sind, dem „gesundheitsförderlichen Lebens- und Arbeitsstil“ dient und dem Arbeitnehmer persönlich zugeordnet werden können.
Der Begriff „betrieblicher Gesundheitsförderungsprozess“ wird sowohl im GKV-Leitfaden Prävention als auch im BMF-Schreiben
konkretisiert. Wichtig sind u.a.
- ein strukturiertes Vorgehen,
- eine Bedarfsanalyse und
- die Einbindung der Beschäftigten bzw. deren Vertretungen und – sofern vorhanden –
- auch die Einbindung der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Fachkräfte.
Detaillierte Informationen zum Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ liefern ebenfalls der GKV-Leitfaden Prävention sowie das BMF-Schreiben
.
Welche Prävention wird gefördert?
Vier verschiedenen Präventionsprinzipien werden zahlreiche mögliche Maßnahmen zugeordnet, von denen nachstehend nur wenige exemplarisch genannt werden:
1. Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
Vermittlung von Entspannungsverfahren (beispielsweise Autogenes Training, Hatha Yoga, Qigong usw.), Selbstmanagement-Kompetenzen (z.B. Zeitmanagement) und Methoden der Ressourcenstärkung (z.B. Stärkung der Achtsamkeit oder Resilienz) usw.
2. Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
U.a. Sensibilisierung und Information zu Gesundheitsproblemen, die durch Bewegungsmangel und Fehlbelastungen bedingt sind, sowie Anleitungen zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (z.B. Rückenschule).
3. Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
Z.B. Beratungen zur Vermeidung von Übergewicht oder Gruppenangebote zur gesunden Ernährung (z.B. Kochen).
4. Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb
Insbesondere Beratungen und Kurse zur Tabakentwöhnung und zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen.
Welche steuerlichen Voraussetzungen gelten?
Nur Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, fallen unter die Regelung.
Steuerliche Höchstbeträge
- Der jährliche Höchstbetrag beträgt derzeit 600 Euro brutto je Arbeitnehmer und je Kalenderjahr. Die Leistung des Arbeitgebers ist grundsätzlich mit den (um übliche Preisnachlässe geminderten) Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen können die Leistungen des Arbeitgebers mit den tatsächlichen Aufwendungen bewertet werden. Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle Teilnehmer aufzuteilen.
- Der Betrag von 600 Euro ist ein sogenannter Freibetrag, d.h. sofern die Leistung des Arbeitgebers den Betrag von 600 Euro überschreitet, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
- Der Höchstbetrag von 600 Euro ist arbeitgeberbezogen. Sofern ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat oder ein unterjähriger Arbeitgeberwechsel vorliegt, kann der Höchstbetrag daher in jedem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.
Ausnahmen
Es gibt auch Leistungen, die von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Daher sollte unbedingt vorher geprüft werden, ob eine geplante Leistung unter eine in Abschnitt 4 des BMF-Schreibens
genannte Ausnahme fällt. U.a. werden demnach nicht gefördert:
- Mitgliedsbeiträge von Fitness-Studios oder Sportvereinen
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
- Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
- Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Saunen
- Teilnahme an Tanzschulen
- Massagen
- Physiotherapeutische Behandlungen
Dokumentationspflichten
Steuerfreie Bezüge sind vom Arbeitgeber grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Zusätzlich zur betragsrelevanten Dokumentation müssen dort auch übrige relevante Unterlagen wie z.B. Art der Maßnahmen und Nachweise über Zertifizierungen sowie Teilnahmebescheinigungen aufbewahrt werden. Ausnahmen kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag gewähren, sofern es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder die Nachprüfbarkeit anderweitig sichergestellt ist.
IHK-Tipp: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem zertifizierten Präventionskurs der Krankenkasse ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Bitte achten Sie darauf, dass diese sowohl den Titel des Kurses als auch die Kurs-Identifikationsnummer enthält. Sofern der Arbeitnehmer hierbei in finanzielle Vorleistung getreten ist und Erstattung beim Arbeitgeber beantragt, hat er auf dem Antrag zudem eine Erklärung abzugeben, ob die Krankenkasse einen Zuschuss gezahlt hat oder ein solcher beantragt wurde, da Doppelförderungen ausgeschlossen sind.
Für detailliertere Aufzeichnungspflichten verweisen wir auf das BMF-Schreiben
.
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